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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2009, Az.: 2 ARs 261/09; 2 AR 155/09
Zweckmäßigkeit einer Verfahrensabgabe aufgrund eines Aufenthaltswechsels des Angeklagten bereits vor Anklageerhebung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18796
Aktenzeichen: 2 ARs 261/09; 2 AR 155/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Limburg - 19.03.2009 - AZ: 56 Ds - 4 Js 16331/08

Verfahrensgegenstand:

Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

BGH, 22.07.2009 - 2 ARs 261/09; 2 AR 155/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Limburg an der Lahn vom 19. März 2009 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

Gründe

1

Zwar steht einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG - anders als in der vom Senat gleichzeitig entschiedenen, denselben Angeklagten betreffende Sache 2 ARs 262/09 (Amtsgericht Limburg 56 Ds - 4 Js 14984/08) - hier nicht entgegen, dass der Aufenthaltswechsel des Angeklagten bereits vor Anklageerhebung stattgefunden hatte. Eine Abgabe wäre hier jedoch unzweckmäßig, weil das Amtsgericht Limburg in der Sache 56 Ds - 4 Js 14984/08 ohnehin gegen den Angeklagten verhandeln muss, so dass sich eine Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung geradezu aufdrängt. Darüber hinaus kommt die Vernehmung mehrerer Zeugen aus dem Bereich Saarland/Rheinland-Pfalz in Betracht, die zum Amtsgericht Limburg einen wesentlich kürzeren Anreiseweg hätten als zum Amtgericht Bad Segeberg, in dessen Bezirk der Angeklagte sich zuletzt aufgehalten hat.

Rissing van Saan
Athing
Rothfuß
Appl
Schmitt

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