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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2009, Az.: 5 StR 260/09 (alt: 5 StR 398/07)
Revision eines Prozessbeteiligten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20088
Aktenzeichen: 5 StR 260/09 (alt: 5 StR 398/07)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 13.02.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchte schwere Brandstiftung u. a.

BGH, 21.07.2009 - 5 StR 260/09 (alt: 5 StR 398/07)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der ersten Urteilsaufhebung durch den Senat nicht erfasst angesehen.

Basdorf
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