Beschl. v. 21.07.2009, Az.: 5 StR 260/09 (alt: 5 StR 398/07)
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 13.02.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchte schwere Brandstiftung u. a.
BGH, 21.07.2009 - 5 StR 260/09 (alt: 5 StR 398/07)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der ersten Urteilsaufhebung durch den Senat nicht erfasst angesehen.
Basdorf
Brause
Schaal
Dölp
König
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