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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2009, Az.: 5 StR 256/09
Verwerfen einer Revision nach § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20127
Aktenzeichen: 5 StR 256/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 22.12.2008

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u. a.

BGH, 21.07.2009 - 5 StR 256/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die am Ende des Verteidigerschriftsatzes vom 16. Juli 2009 gestellten Anträge bleiben aus den Gründen des Beschlusses in BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1 sowie der Beschlüsse vom 27. September 2007 - 5 StR 230/07 - und vom 4. März 2008 - 1 StR 16/08 - ohne Erfolg.

Basdorf
Brause
Schaal
Dölp
König

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