Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2009, Az.: 5 StR 234/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19638
Aktenzeichen: 5 StR 234/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 22.12.2008

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u. a.

BGH, 17.07.2009 - 5 StR 234/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Tatbezeichnung in der Urteilsformel "Verstoß gegen das Waffengesetz" durch "Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Waffenbesitzverbotsverfügung" ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Dölp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.