Beschl. v. 17.07.2009, Az.: 5 StR 234/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 22.12.2008
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Mord u. a.
BGH, 17.07.2009 - 5 StR 234/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Tatbezeichnung in der Urteilsformel "Verstoß gegen das Waffengesetz" durch "Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Waffenbesitzverbotsverfügung" ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Dölp
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