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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2009, Az.: 5 StR 221/09
Anrechnung einer in Polen erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 20119
Aktenzeichen: 5 StR 221/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 21.01.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl

BGH, 16.07.2009 - 5 StR 221/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Dölp

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