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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2009, Az.: 3 StR 211/09
Verwerfung einer Revision mangels Vorliegen eines Rechtsfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19186
Aktenzeichen: 3 StR 211/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 30.01.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 16.07.2009 - 3 StR 211/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Juli 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 i. V. m. § 275 Abs. 2 StPO ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Becker von Lienen
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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