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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.2009, Az.: V ZR 162/08
Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19820
Aktenzeichen: V ZR 162/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 18.12.2007 - AZ: 3 O 1186/05

OLG Oldenburg - 03.07.2008 - AZ: 8 U 15/08

BGH - 19.02.2009 - AZ: V ZR 162/08

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 15.07.2009 - V ZR 162/08

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 19. Februar 2009 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wird, soweit das Berufungsgericht die gegen die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 erhobene Klage auf Herausgabe der Teilflächen abgewiesen hat.

Der Beschluss wird nach § 319 Abs. 1 ZPO ferner dahin berichtigt, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 EUR, insgesamt 12.271 EUR trägt.

Der Beschluss wird nach § 319 Abs. 1 ZPO schließlich dahin berichtigt, dass die Klägerin 14 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 2 und 3 nach einem Gesamtstreitwert von 22.267,75 EUR trägt.

In den Gründen wird der Beschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass anstelle der Beklagten zu 3 und 4 die Beklagten zu 2 und 3, sowie anstelle des Beklagten zu 2 der Beklagte zu 4 gemeint ist.

Gründe

1

In seinem Beschluss vom 19. Februar 2009 hat der Senat die Revision nur hinsichtlich der auf Herausgabe der Teilflächen gerichteten Klage zugelassen und dabei im Tenor und in den Gründen versehentlich die im Rubrum genannten Beklagten zu 1 bis 3 mit den Ordnungsziffern 1, 3 und 4 bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Sie beruht darauf, dass das Berufungsgericht die Ordnungsziffern des mit zahlreichen weiteren Beklagten geführten erstinstanzlichen Verfahrens in dem Tatbestand und in den Entscheidungsgründen zwar beibehalten, im Rubrum aber andere Ordnungsnummern verwendet hatte, die der Senat zugrunde gelegt hat. Nicht gegen die im Rubrum des Senatsbeschlusses genannten Beklagten zu 1, 3 und 4, sondern gegen die dort bezeichneten Beklagten zu 1 (Gödde), 2 (Stöppelmann) und 3 (Brögber) hat die Klägerin aber den Herausgabeanspruch geltend gemacht.

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann

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