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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.2009, Az.: IV ZR 229/06
Eingreifen eines Risikoausschlusses bei krankhafter Störung des Körpers mit psychogener Natur; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19329
Aktenzeichen: IV ZR 229/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 13.10.2005 - AZ: 7 O 229/04

OLG Frankfurt am Main - 26.07.2006 - AZ: 7 U 222/05

Fundstelle:

VersR 2010, 60

BGH, 15.07.2009 - IV ZR 229/06

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
am 15. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtsprechung besteht nicht. Der Risikoausschluss greift auch ein, wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 a (1) und BGHZ 159, 360, 363) [BGH 23.06.2004 - IV ZR 130/03]. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei den behaupteten fortdauernden Beschwerden der Mitversicherten um eine ausschließlich psychisch bedingte Reaktion in Form einer psychischen Fehlverarbeitung der Verletzungsfolgen handelt. Damit sind nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss erfüllt.

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft, sie greifen nicht durch.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 75.671,60 EUR

Terno
Seiffert
Wendt
Kessal-Wulf
Felsch

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