Beschl. v. 08.07.2009, Az.: 2 StR 196/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Koblenz - 17.12.2008
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere Vergewaltigung u.a.
BGH, 08.07.2009 - 2 StR 196/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte auch hinsichtlich der Tat vom Januar 2005 der Vergewaltigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing van Saan
Roggenbuck
Appl
Cierniak
Schmitt
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