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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.2009, Az.: AnwZ (B) 41/09
Beschwerde i.R.e. Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Festsetzung einer Abwicklervergütung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19293
Aktenzeichen: AnwZ (B) 41/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hessen - 13.02.2009 - AZ: 1 AGH 16/08

nachgehend:

BGH - 29.09.2009 - AZ: AnwZ (B) 41/09

BGH - 05.03.2010 - AZ: AnwZ (B) 41/09

Rechtsgrundlagen:

§ 42 Abs. 1 BRAO

§ 223 Abs. 3 BRAO

§ 586 Abs. 2 S. 2 ZPO

Verfahrensgegenstand:

Wiederaufnahme

BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 41/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, dass lediglich die Festsetzung einer Abwicklervergütung zum Gegenstand hatte, ergibt sich nicht aus § 42 Abs. 1 BRAO.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen,
die Richterin Roggenbuck sowie
die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 6. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.109,95 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Mit Antrag vom 10. Juli 2008 hat der Antragsteller bei dem Hessischen Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. Durch Beschluss vom 13. Februar 2009 hat der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Zuständigkeit, wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften der §§ 578 ff. ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 20. Februar 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2009, eingangen am 27. Februar 2009, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt.

2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich nicht aus § 42 Abs. 1 BRAO, weil das Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller begehrt, lediglich die Festsetzung einer Abwicklervergütung zum Gegenstand hatte. Für die Zulässigkeit nach § 223 Abs. 3 BRAO fehlt es an der Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof (vgl. Beschl. vom 27. September 2006 - AnwZ (B) 90/05, Tz. 3).

3

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Ganter
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Martini
Quaas
Braeuer

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