Beschl. v. 02.07.2009, Az.: 4 StR 187/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Detmold - 16.12.2008
Verfahrensgegenstand:
Betruge u.a.
BGH, 02.07.2009 - 4 StR 187/09
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. Dezember 2008 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts -
- a)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue jeweils entfällt,
- b)
im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls entfällt.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz
Solin-Stojanovic
Ernemann
Roggenbuck
Mutzbauer
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