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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.2009, Az.: 4 StR 187/09
Teilweise Änderung eines Urteils in der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16298
Aktenzeichen: 4 StR 187/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Detmold - 16.12.2008

Verfahrensgegenstand:

Betruge u.a.

BGH, 02.07.2009 - 4 StR 187/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. Dezember 2008 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts -

  2. a)

    im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue jeweils entfällt,

  3. b)

    im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls entfällt.

  4. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  5. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maatz
Solin-Stojanovic
Ernemann
Roggenbuck
Mutzbauer

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