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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2009, Az.: IX ZA 16/09
Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16344
Aktenzeichen: IX ZA 16/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 20.08.2007 - AZ: 9 O 517/06

OLG Stuttgart - 04.03.2009 - AZ: 12 W 64/07

Rechtsgrundlage:

§ 114 ZPO

BGH, 25.06.2009 - IX ZA 16/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2008 und vom 4. März 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

2

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15).

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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