Beschl. v. 25.06.2009, Az.: IX ZA 16/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stuttgart - 20.08.2007 - AZ: 9 O 517/06
OLG Stuttgart - 04.03.2009 - AZ: 12 W 64/07
Rechtsgrundlage:
BGH, 25.06.2009 - IX ZA 16/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2008 und vom 4. März 2009 wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15).
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
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