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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2009, Az.: III ZA 10/09
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine verfristete Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16078
Aktenzeichen: III ZA 10/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 17.04.2007 - AZ: 1 O 255/06

OLG Koblenz - 13.08.2007 - AZ: 10 U 677/07

Rechtsgrundlage:

§ 575 Abs. 1 ZPO

BGH, 25.06.2009 - III ZA 10/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. August 2007 - 10 U 677/07 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist.

2

Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. April 2007 wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 575 Abs. 1 ZPO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses eingelegt worden ist. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beklagten kommt nicht in Betracht, da sie nicht, wie es erforderlich ist, ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der vorbezeichneten Frist eingereicht hat. Überdies ist die beabsichtigte Beschwerde unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die Berufung zu verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Schlick
Herrmann

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