Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2009, Az.: 4 StR 211/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16014
Aktenzeichen: 4 StR 211/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 06.02.2009

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 25.06.2009 - 4 StR 211/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. Juni 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.