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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2009, Az.: IV ZR 104/07
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 15791
Aktenzeichen: IV ZR 104/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 28.07.2006 - AZ: 7 O 180/06

OLG Karlsruhe - 30.03.2007 - AZ: 12 U 176/06

BGH, 24.06.2009 - IV ZR 104/07

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Art. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 220.311,09 EUR

Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt

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