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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2009, Az.: 2 ARs 231/09; 2 AR 133/09
Voraussetzungen für die Abgabe eines Verfahrens bei Veränderung des Wohnsitzes; Gerichtliche Zuständigkeit für die nachträgliche Entscheidung über die Auflage aus einem Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16839
Aktenzeichen: 2 ARs 231/09; 2 AR 133/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Limburg - 10.10.2007 - AZ: 51 Ls - 4 Js 4876/07

Fundstelle:

StraFo 2009, 437

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u. a.

BGH, 24.06.2009 - 2 ARs 231/09; 2 AR 133/09

Redaktioneller Leitsatz:

Ist ein jugendlicher Angeklagter nach Erlass des Urteils in einen anderen Gerichtsbezirk verzogen, ist die Abgabe des Verfahrens an das Gericht des neuen Wohnorts hinsichtlich erforderlicher nachträglicher Entscheidungen wegen Nichterfüllung einer Arbeitsauflage schon dann zweckmäßig, wenn das Recht des Jugendlichen auf mündliche Vorsprache vor Verhängung von Jugendarrest gemäß § 65 Abs. 1 S. 3 JGG wegen der Entfernung zwischen altem und neuem Wohnort unzumutbar erschwert würde.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 24. Juni 2009
gemäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG
beschlossen:

Tenor:

Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Limburg vom 10. Oktober 2007 obliegen dem Amtsgericht - Jugendrichter - Leipzig.

Gründe

1

Das Amtsgericht Limburg - Jugendschöffengericht - hat dem Angeklagten wegen Diebstahls und Sachbeschädigung in jeweils zwei Fällen u. a. aufgegeben, 60 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu leisten und eine Geldauflage in Höhe von 600 Euro in monatlichen Raten zu je 50 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Nach Erlass des Urteils ist der Angeklagte nach Leipzig verzogen.

2

Weil der Angeklagte in der Folgezeit seine Geldauflage nur teilweise und seine Arbeitsauflage überhaupt nicht erfüllt hat, hat die Staatsanwaltschaft Limburg die Verhängung eines zweiwöchigen Ungehorsamsarrestes beantragt. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Limburg hat die Sache mit der Bitte um Übernahme an das für den Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht Leipzig abgegeben.

3

Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Leipzig hat die Übernahme abgelehnt mit der Begründung, für die Überwachung von Auflagen sei eine Übernahme nicht üblich, da es nicht auf die Vorsprache des Verurteilten ankomme.

Eine Übernahme sei nur für eine Bewährungsüberwachung üblich und angemessen.

4

Der Amtsrichter - Jugendrichter - in Limburg hat die Sache deshalb gemäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

5

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflage aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Limburg ist die Jugendrichterin des Amtsgerichts Leipzig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Leipzig gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen vor. Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil dem Jugendlichen vor Verhängung von Jugendarrest gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 JGG Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben ist. Den Verurteilten darauf zu verweisen, zu einer möglichen Anhörung von seinem Wohnort Leipzig nach Limburg zu reisen (Hin- und Rückfahrt 800 km), würde sein Recht auf mündliche Vorsprache wenn auch nicht vereiteln, so doch unzumutbar erschweren.

6

Im Übrigen wird der Verurteilte - sollte keine Erledigterklärung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 JGG erfolgen - die noch nicht erbrachten Arbeitsstunden nach Weisung des Jugendamtes in Leipzig an seinem jetzigen Wohnsitz zu erbringen haben, was ebenfalls eine Überwachung durch das Amtsgericht Leipzig zweckmäßig erscheinen lässt.

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