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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.06.2009, Az.: IX ZR 61/07
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um eine Vereinbarung zur gerichtlichen Klärung eines Absonderungsrechts i.R.e. Insolvenzplans
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16434
Aktenzeichen: IX ZR 61/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Cottbus - 15.05.2006 - AZ: 4 O 218/05

OLG Brandenburg - 07.03.2007 - AZ: 7 U 105/06

BGH, 18.06.2009 - IX ZR 61/07

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 18. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 46.006,86 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Berufungsgericht ist mit Recht von der fehlenden Erheblichkeit der Frage ausgegangen, ob der Kläger sein Absonderungsrecht aus § 8 Abs. 10 KAG Brandenburg nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG nur im Fall der Einleitung eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens hätte geltend machen können. Durch die Vereinbarung der Parteien im Insolvenzplan, das Bestehen eines Absonderungsrechts des Klägers durch Herbeiführung einer zivilgerichtlichen Entscheidung zu klären, sollte die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens durch den Kläger gerade verhindert werden. Nicht der Kläger, sondern der Verwalter handelt widersprüchlich, wenn er sich nunmehr darauf beruft, dem Kläger könne ein Absonderungsrecht nicht zustehen, weil er kein Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz betrieben habe.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

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