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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2009, Az.: 2 StR 218/09
Beschwer im Hinblick auf eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Grunddelikt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16365
Aktenzeichen: 2 StR 218/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 07.01.2009

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung

BGH, 17.06.2009 - 2 StR 218/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Juni 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung statt wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§§ 27, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; vgl. hierzu Fischer, StGB, 56. Aufl. Rdn. 11 a zu § 224) verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.

Rissing-van Saan
Rothfuß
Fischer
Appl
Cierniak

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