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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2009, Az.: 2 StR 192/09
Begründetheit einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16297
Aktenzeichen: 2 StR 192/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 17.06.2009 - 2 StR 192/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juni 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Juni 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2009 wurde bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt.

Rissing-van Saan
Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Schmitt

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