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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1997, Az.: 2 StR 509/96

Abgrenzung von Totschlag und versuchtem Totschlag zu versuchtem und vollendetem Mord; Rechtsfehlerhafte Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke; Arglosigkeit des Tatopfers, wenn dieses sich in einem Streit mit dem Täter befand, zwischen Streitzeitpunkt und Tatzeit allerdings eine zeitliche Zäsur vorliegt; Vorliegen des Mordmerkmales der Heimtücke, wenn der Täter dem Opfer offen gegenübertritt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1997
Aktenzeichen
2 StR 509/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 23.02.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 168 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessgegner

Eshref S., geboren am ... 1967 in S./Kosovo

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Februar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, und die Richterin Dr. Otten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Richter am Amtsgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 1996 wird verworfen.

  2. 2.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  3. 3.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird die genannte Entscheidung mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich Staatsanwaltschaft und Angeklagter mit ihren Revisionen, die sie jeweils auf die Verletzung sachlichen Rechts stützen.

2

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem sie eine Verurteilung wegen versuchten und vollendeten Mordes erstrebt, ist begründet, das des Angeklagten, der im wesentlichen den Strafausspruch beanstandet, unbegründet.

3

I.

Revision der Staatsanwaltschaft

4

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer kam es am 15. Januar 1995 in der Gaststätte "W." in W. zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen C., der sich zusammen mit seinem Kameraden G. in diesem Lokal aufhielt, zu einer verbalen Auseinandersetzung. Anschließend verließ der Angeklagte für mindestens 20 Minuten das Lokal. Nach seiner Rückkehr erfuhr er, daß sich C. auf der Toilette aufhielt. Er folgte ihm und sah, daß dieser mit dem Gesicht zur Wand vor einem Urinalbecken stand. Der Angeklagte rief laut: "Hey!" und schoß mit seinem Revolver auf den Zeugen, noch ehe dieser sich richtig umdrehen konnte. Er traf ihn seitlich in den Hals. Obwohl die Kugel die linke Halsseite durchbohrte, wurde der Zeuge nur unerheblich verletzt. Der Angeklagte, der glaubte, den Zeugen getötet zu haben, begab sich dann in das Lokal, in dem niemand die Schüsse gehört hatte. Dort ging er zunächst an G., welcher der Tanzfläche zugewandt an der Bar saß, vorbei in Richtung Ausgang, stellte sich dann in zwei bis drei Metern Entfernung vor ihm auf und gab drei Schüsse auf ihn ab, von denen einer tödlich war.

5

Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß das Landgericht in beiden Fällen das Mordmerkmal der Heimtücke rechtsfehlerhaft verneint hat.

6

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, daß der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet (also arglos ist), in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 32, 382 f [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84];  39, 353, 368). Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann gegeben sein, wenn der Täter dem Opfer feindselig entgegentritt, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 13, 15 und 16; Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 405/96).

7

Nach diesen Grundsätzen waren beide Tatopfer arg- und wehrlos. Seit der Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Zeugen C. waren mindestens 20 Minuten vergangen. Der Zeuge, der keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, daß für den Angeklagten der Streit noch nicht beendet war und sich deshalb auch keines tätlichen Angriffs mehr versah (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 261; BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 21), stand mit dem Rücken zur Türe. Der Ruf "Hey" war nicht geeignet, die Arglosigkeit des Zeugen zu beseitigen, denn die Äußerung des Angeklagten und der Schuß erfolgten in so kurzem Abstand aufeinander, daß dieser sich nicht einmal richtig umdrehen konnte. Ihm blieb somit keine Abwehrmöglichkeit.

8

G. war in die Auseinandersetzung zwischen C. und dem Angeklagten nicht verwickelt, er hatte auch keine Kenntnis von den Vorfällen in der Toilette, als sich dieser vor ihn stellte und unerwartet schoß. Auch ihm blieb keine Möglichkeit, dem tödlichen Angriff auf sein Leben zu begegnen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte, wie das Landgericht meint, ihm "offen gegenübergetreten ist und ihn von vorne getroffen hat" (UA S. 13). Heimtückisches Handeln erfordert nämlich kein "heimliches" Vorgehen. Auch ein offener Angriff kann die Voraussetzungen erfüllen, wenn er so überraschend erfolgt, daß eine Gegenwehr unmöglich gemacht wird (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtükke 3 und 16).

9

Daß dem Angeklagten die Tatsachen, die es rechtfertigen, sein Tun als heimtückisches Vorgehen einzuordnen, bekannt waren, und daß er diese Situation für sein Vorgehen ausnutzen wollte (vgl. BGHSt 6, 120 f;  11, 139, 144;  BGH NStZ 1985, 216;  1987, 173;  554, 555;  BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 2, 9 und 11), liegt angesichts der Feststellungen der Strafkammer zum Tatgeschehen auf der Hand.

10

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat somit Erfolg. Die Sache bedarf neuer Verhandlung.

11

Die zur neuen Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer wird sich auch näher mit dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auseinandersetzen müssen. Dazu wird es erforderlich sein, unter Berücksichtigung der festgestellten Angaben des Angeklagten gegenüber den Ermittlungsbehörden (UA S. 13) eine Entscheidung über die Motive seines Vorgehens, getrennt für beide Taten, zu treffen.

12

II.

Revision des Angeklagten

13

Das Urteil weist weder im Schuld- noch im Strafausspruch den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler auf.

Jähnke
Theune
Niemöller
Detter
Otten