Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1996, Az.: 4 StR 523/96
Zurückstellung der Strafvollstreckung hinter eine stationäre Langzeittherapie zur Bekämpfung der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten; Vorgehen der Unterringungsanordnung vor der Vollstreckungslösung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 523/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster
- AG Bocholt - 16.07.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Oliver M. aus B., geboren am ... 1974 in B., zur Zeit in Haft
Prozessgegner
Staatsanwaltschaft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. November 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 16. Juli 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Das angefochtene Urteil hat jedoch insoweit keinen Bestand, als die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht geprüft worden ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Oktober 1996 ausgeführt:
"Dagegen hat das Urteil insoweit keinen Bestand, als das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt hätte untergebracht werden müssen. Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf: Der Angeklagte konsumierte seit etwa acht Monaten vor seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren Heroin, er entwickelte eine "hohe Abhängigkeit" (UA S. 3). Der Raubüberfall diente der Beschaffung von Geld zum Erwerb von Heroin. Dieser Erwerb sollte gleich nach der Tat in Emmerich erfolgen, wohin der Angeklagte mit einem Taxi fuhr (UA S. 4).
Die Kammer hat in den Urteilsgründen "schon jetzt" (zur Zeit der Urteilsverkündung blieb auch unter Anrechnung der Untersuchungshaft ein Strafrest von mehr als zwei Jahren) einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zugestimmt, da die Betäubungsmittelabhängigkeit Anlaß für die Tat gewesen sei und der Angeklagte voraussichtlich in einigen Monaten eine stationäre Langzeittherapie antreten könne (UA S. 7). Damit verkennt das Landgericht, daß die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB der Vollstreckungslösung der §§ 35 ff. BtMG vorgeht. Zunächst sind die Voraussetzungen des § 64 StGB und gegebenenfalls die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 StGB zu prüfen. Der Wunsch, nach §§ 35 ff. BtMG zu verfahren, erspart nicht diese hier fehlende Prüfung (vgl. BGH, Beschluß vom 23. April 1996 - 4 StR 156/96; Beschluß vom 10. Mai 1996 - 1 StR 156/96; Körner BtMG 4. Aufl. § 35 Rdnr. 195; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 64 Rdnr. 2). Das Gericht hat die Unterbringung zwingend anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen; ein Wahlrecht oder Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht eingeräumt.
Die Tatsache, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbringung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362)."
Dem schließt sich der Senat an.
Steindorf
Maatz
Tolksdorf
Solin-Stojanovic