Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1996, Az.: 4 StR 198/96
Symptomtaten; Straftaten; Verschiedener Art; Indizwert; Schwerkrimineller Hang; Gefährlichkeit des Täters; Strafbare Verhaltensweisen des Angeklagten; Maßregelanordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 198/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1996, 881 (Urteilsbesprechung von Vors. Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
- NStZ-RR 1996, 355 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 540
Amtlicher Leitsatz
Für die Bejahung der Voraussetzungen des § 66 I Nr. 3 StGB ist nicht stets erforderlich, daß die Symptomtaten gleichartig sind oder das gleiche Rechtsgut verletzen. Bei Straftaten, die ganz verschiedener Art sind, muß ihr Indizwert für einen schwerkriminellen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters aber besonders sorgfältig geprüft werden. Daß die strafbaren Verhaltensweisen des Angeklagten Ausdruck seiner allgemeinen Werdifferenz sind, reicht als Begründung für die Maßregelanordnung nicht aus.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten, und wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet und der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie gegen die Anordnung einer unbefristeten Sperre richtet. Insbesondere begegnet die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten zum Nachteil der Andrea E. keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom 7. März 1996 - 4 StR 35/96 -).
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann jedoch nicht bestehenbleiben.
Zwar liegen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB vor; die Begründung, mit der die Jugendkammer einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht, hält aber rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zutreffend geht das Landgericht in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen davon aus, daß bei dem Angeklagten ein bis in seine Kindheit zurückreichender Hang zu Kraftfahrzeugdiebstählen besteht. Bei den hier abgeurteilten Straftaten handelt es sich jedoch um Sexualdelikte, die eine innere Verknüpfung mit der Eigentumsdelinquenz des Angeklagten nicht erkennen lassen. Dem Umstand, daß der Angeklagte die Sexualdelikte unter Benutzung eines gestohlenen Omnibusses begangen hat, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar ist es für die Bejahung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht stets erforderlich, daß die "Symptomtaten" gleichartig sind oder das gleiche Rechtsgut verletzen. Bei Straftaten, die - wie hier - ganz verschiedener Art sind, muß ihr Indizwert für einen schwerkriminellen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit aber besonders sorgfältig geprüft und begründet werden (Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 66 Rdn. 14 b m.w.N.). Der vom Landgericht für überzeugend erachtete Hinweis des Sachverständigen, sämtliche strafbaren Verhaltensweisen des Angeklagten seien Ausdruck seiner "allgemeinen Wertindifferenz", reicht dafür nicht aus.
Obwohl zwischen den hier abgeurteilten drei Sexualstraftaten ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang besteht, der gegen ein insoweit "eingeschliffenes Verhaltensmuster" sprechen könnte, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß die Häufung dieser Taten, die in ihrer Ausführung einer vom Angeklagten 1980 begangenen Tat ähneln, bereits Ausdruck eines Hanges zu Straftaten ist, die die Opfer seelisch schwer schädigen.
Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung bedarf daher erneuter Prüfung. Im Rahmen des ihm in § 66 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens wird der neue Tatrichter - sofern er die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht - auch die Wirkung zu berücksichtigen haben, die von der (unter Einbeziehung der noch zu verbüßenden Reststrafe aus einer früheren Verurteilung) fast vierzehnjährigen Strafhaft auf die künftige Gefährlichkeit des Angeklagten zu erwarten ist.