Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1995, Az.: 2 StR 555/94
Strafänderung; Strafänderungsgründe; Erschwernisgründe; Milderungsgründe; Strafmilderung; Gesamtbetrachtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 555/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei der Entscheidungsfindung über strafmildernde Umstände einer versuchten Tat ist das Gesamtbild der Tatumstände sowie Persönlichkeitsmerkmale des Täters miteinzubeziehen.
2. Um eine Strafänderung in einen minder schweren Fall zu prüfen müssen die erschwerenden und mildernden Umstände in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung in vier Fällen und Freiheitsberaubung in vier Fällen sowie wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall tateinheitlich mit Freiheitsberaubung sowie in vier Fällen hierzu tateinheitlich mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem wurde eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, richtet sich gegen die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe. Sie erstrebt eine höhere Bestrafung des Angeklagten. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II. Der Strafausspruch läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
1. Die Strafrahmenmilderung wegen des Versuchs der Vergewaltigung in den Fällen II 4 und 6 ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs zwar aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weiteren Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlichen versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGHSt 36, 1, 18 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88] m.w.N.). Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, daß das Landgericht diesen Grundsätzen nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Die für die Bewertung der Tat und der Täterpersönlichkeit maßgebenden Umstände sind ausführlich dargestellt und abgewogen worden. Nicht ausdrücklich erörtert werden allerdings die wesentlichen versuchsbezogenen Umstände. Dieser Mangel gefährdet den Bestand der Strafrahmenverschiebung indessen nicht, weil diese Umstände hier auf der Hand lagen und sicher auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei deren ausdrücklicher Erörterung eine Strafrahmenmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB versagt hätte. Die Tatopfer waren zwar erheblich gefährdet, auch läßt das Verhalten des Angeklagten große kriminelle Energie bei der Verfolgung seines Tatentschlusses erkennen. In beiden Fällen war jedoch die Gefahr der Tatvollendung eher gering: Im Fall II 4 konnte der Angeklagte schon während des zunächst einverständlichen sexuellen Geschehens den Geschlechtsverkehr wegen Ausbleibens einer Erektion nicht vollziehen. Hieran scheiterte auch im weiteren Tatverlauf die Vollendung der Vergewaltigung. Im Fall II 6 scheiterte die beabsichtigte Tat von vornherein an der sofortigen heftigen Gegenwehr des Tatopfers und der vermeintlich drohenden Verständigung der Polizei.
2. Die Bewertung der Vergewaltigung im Fall II 7 als minder schwer ist vom Senat noch hinzunehmen. Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Die Erschwernis- und Milderungsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht näher gelegen hätte (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 m.w.N.). Insoweit hat das Landgericht zwar die Tat isoliert bewertet und rechtsfehlerhaft außer acht gelassen, daß der Angeklagte zuvor schon sechs weitere ähnliche Taten begangen hatte.
Indessen schließt der Senat aus, daß sich dies im Ergebnis auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.
3. Die konkrete Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen innerhalb der zugrundegelegten Strafrahmen läßt ebenfalls durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Schließlich ist auch die Gesamtfreiheitsstrafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entfernt sich - ebensowenig wie die Einzelfreiheitsstrafen - nicht in unzulässiger Weise von ihrer Bestimmung des gerechten Schuldausgleichs und hält sich im Rahmen des Spielraums, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist. Die Strafkammer hat die milde Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe nachvollziehbar begründet (UA S. 54).