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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.1993, Az.: 4 StR 640/92

Annahme eines Tötungsvorsatzes wenn der Täter davon ausgeht, dass keine Rettungschancen mehr bestehen; Pflicht des Täters vom Vorhandensein von Rettungschancen auszugehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1993
Aktenzeichen
4 StR 640/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 11.09.1992

Fundstellen

  • NZV 1993, 197 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 1994, 106-107 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Heinz Josef S. aus D.-A., geboren am ... 1958 in De.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 12. Januar 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

3

1.

Nach den Feststellungen durchfuhr der Angeklagte mit seinem Pkw gegen 24.00 Uhr eine Ortschaft. Im Bereich des Ortsausgangs - nur wenige Meter vor dem Ortsausgangsschild - fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h einen Fußgänger an. Dieser wurde von dem Fahrzeug vorne links im Bereich der Stoßstange erfaßt und auf die Motorhaube geworfen. Er stieß mit dem Kopf oder mit der Schulter gegen die linke Seite der Windschutzscheibe und wurde dann in den linken Straßengraben geschleudert. Bei dem Unfall erlitt das Opfer schwerste Verletzungen, an deren Folgen es unmittelbar nach dem Unfall - frühestens fünf und spätestens zehn Minuten danach - starb. Der Angeklagte entfernte sich vom Unfallort, ohne Hilfe herbeizuholen. Zu seinen Gunsten geht die Strafkammer davon aus, daß der Verletzte auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe nicht überlebt hätte.

4

Zur subjektiven Tatseite hat die Strafkammer ausgeführt: Der Angeklagte habe jedenfalls nach dem Unfall damit gerechnet, einen Menschen angefahren zu haben. Angesichts des erheblichen Anpralles gegen die Windschutzscheibe sei ihm klar gewesen, daß das Unfallopfer zumindest lebensgefährliche Verletzungen davongetragen habe. Gleichermaßen habe er es aber für möglich gehalten, daß die Verletzungen den sofortigen Tod herbeigeführt hätten. Da der Angeklagte mit beiden Möglichkeiten gerechnet habe, habe er, als er sich, ohne Hilfe herbeizuholen, entfernte, den Tod des Unfallopfers als Folge dieses Verhaltens billigend in Kauf genommen.

5

2.

Die Beweiswürdigung, auf der die Feststellungen zum Tötungsvorsatz beruhen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Allerdings sind - entgegen der Auffassung der Revision - die Erwägungen, mit denen sich die Strafkammer die Überzeugung davon verschafft hat, daß der Angeklagte jedenfalls nach dem Unfall die Möglichkeit erkannt hat, einen Menschen angefahren zu haben, rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch hat die Strafkammer bei ihrer erkennbar an dem Urteil des Senats vom 7. November 1991 (4 StR 451/91, NStZ 1992, 125) orientierten Feststellung, der Angeklagte habe es beim Verlassen des Unfallortes auch für möglich gehalten, daß das Unfallopfer durch sofortiges Herbeiholen ärztlicher Hilfe noch habe gerettet werden können, andere - unter den besonderen Umständen des zu beurteilenden Falles naheliegende - Möglichkeiten außer Betracht gelassen.

6

Nach den Ausführungen des Urteils zum objektiven Tatgeschehen (UA 8) hat nicht festgestellt werden können, ob der Angeklagte sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst und sich um den Verletzten gekümmert hatte, bevor er sich von der Unfallstelle entfernte, oder ob er - ohne anzuhalten - sofort weitergefahren ist. Danach ist es auch nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte nach dem Verlassen des Fahrzeugs das Unfallopfer gefunden hat. In diesem Fall war der Angeklagte, als er sich vom Unfallort entfernte, aufgrund seines Eindrucks von dem Zustand des Unfallopfers aber möglicherweise davon überzeugt, daß keine Rettungschancen mehr bestünden. Diese Möglichkeit war hier um so mehr in Erwägung zu ziehen, als die äußerst schwerwiegenden Verletzungen des Opfers in ihrer unabwendbar zum Tode führenden Wirkung - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen auszugehen ist - für jedermann als solche erkennbar waren und der Tod auch tatsächlich innerhalb eines Zeitraums von fünf bis zehn Minuten nach dem Unfall eingetreten ist. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht dazu aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Unfallopfer bereits verstorben war, als der Angeklagte sich zum Weiterfahren entschloß (UA 19). Gerade im Hinblick auf diesen nicht auszuschließenden Geschehensablauf hätte es näherer Begründung bedurft, warum der Angeklagte in jedem Fall vom Vorhandensein von Rettungschancen ausgegangen sein muß.

7

Danach unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem, der Gegenstand der Entscheidung BGH NStZ 1992, 125 war, in wesentlichen Einzelheiten. In jenem Fall hatte der Täter sein Fahrzeug nach etwa 40 Metern zum Stehen gebracht; er war ein kurzes Stück in Richtung der Unfallstelle zurückgegangen, wo das Unfallopfer, das einen Bruch des Oberschenkels erlitten hatte, durch Schmerzensschreie auf sich aufmerksam machte. Dann war er jedoch sogleich wieder umgekehrt und mit seinem Pkw weggefahren. Unter solchen Umständen kann, anders als nach den bisherigen Feststellungen in dem hier zu beurteilenden Fall, aufgrund der objektiven Gegebenheiten regelmäßig ausgeschlossen werden, daß der Täter beim Verlassen der Unfallstelle von der Aussichtslosigkeit von Rettungsbemühungen überzeugt war.

8

3.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des versuchten Totschlags hat die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen Unfallflucht zur Folge. Der Senat hebt auch den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung auf. Denn dieser steht wegen der Frage einer etwaigen Alkoholisierung des Angeklagten bei Tatbegehung mit dem prozessual tatidentischen strafbaren Verhalten nach dem Unfall in untrennbarem Zusammenhang (vgl. BGHSt 25, 72; BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 451/91 -, insofern in NStZ 1992, 125 nicht abgedruckt). Hinsichtlich des Vorwurfs einer fahrlässigen Tötung wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit zu weiteren Feststellungen zu den äußeren Bedingungen des Unfallhergangs - insbesondere zu den Beleuchtungsverhältnissen - haben.

Salger,
Meyer-Goßner,
Nehm,
Tolksdorf,
Tepperwien