Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1992, Az.: 5 StR 110/92
Voraussetzung für die zeitweise Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal; Verstoss gegen die freie Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 110/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 13.12.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1992, 455
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Prozessgegner
Hanefi A. aus Sch., geboren am ... 1967 in B. (Türkei), zur Zeit in Haft,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. März 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge und mit mehreren Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.
1.
Die Revision beanstandet mit einer Verfahrensrüge, daß sich der Angeklagte während der Vernehmung der minderjährigen Zeugin Asli C. gemäß § 247 StPO aus dem Verhandlungsraum hatte entfernen müssen und auch nicht an den Entscheidungen über die Nichtvereidigung dieser Zeugin gemäß § 60 Nr. 1 StPO sowie deren Entlassung hatte beteiligen können. Erst danach ist er in den Sitzungssaal hereingerufen und in Abwesenheit des Mädchens über den Inhalt ihrer Aussage unterrichtet worden.
Das Vorgehen des Landgerichts begründet gemäß § 338 Nr. 5 StPO die Revision.
Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß der Gerichtsbeschluß, der zur zeitweisen Entfernung des Angeklagten führte, keine Begründung enthält. Die zeitweise Entfernung eines Angeklagten gemäß § 247 StPO setzt ein in der Hauptverhandlung verkündeten begründeten (§§ 34, 35 StPO) Gerichtsbeschluß voraus. Bleibt wegen Fehlens einer Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 1 m.w.N.).
Rechtsfehlerhaft war das Vorgehen des Landgerichts aber auch insoweit, als der Angeklagte erst nach der Entlassung der Zeugin wieder in den Sitzungssaal geführt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 5 m.w.N.). Zwar bildet die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung dann keinen Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO, wenn der Zeuge - wie hier - das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Vereidigung also Kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 - bei Holtz MDR 1978, 460). Das entbindet jedoch nicht von der Pflicht, den Angeklagten vor der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, gemäß § 247 Satz 4 StPO zu unterrichten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Zeugen zu stellen oder - falls erneute Entfernung gemäß § 247 StPO geboten ist - stellen zu lassen (BGH StV 1986, 46).
2.
Begründet ist auch die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen.
Das Landgericht stützt den Schuldspruch auch auf einen Brief des Angeklagten an seine Ehefrau. Der Inhalt des Briefes ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. In den Urteilsgründen gibt das Landgericht Teile des Briefes wörtlich wieder und folgert daraus, daß der Angeklagte darin seine Schuld eingestanden habe. Zwar muß nicht jede wörtliche Wiedergabe eines längeren Schriftstücks in den Urteilsgründen darauf hinweisen, daß es im wesentlichen nach seinem Wortlaut verwendet worden ist. Hier aber teilt das Landgericht selbst mit, daß es seine Schlußfolgerungen aus dem im Zusammenhang gelesenen Brief gezogen habe (UA S. 15).
3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber nur in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2 und 5).
Horstkotte
Harms
Schäfer
Nack