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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1992, Az.: 4 StR 591/91

Zielgerichtetes auf die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls abgestelltes Verhalten im fließenden Verkehr; Absichtliches Herbeiführen von Unfällen durch einen Taxifahrer; Zweckentfremdeter Einsatz eines Fahrzeuges durch das gewollte Herbeiführen von Unfällen; Vorsätzliche Gefährdung anderer durch das Herbeiführen von Auffahrunfällen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1992
Aktenzeichen
4 StR 591/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 13.06.1991

Fundstellen

  • DAR 1992, 268-269 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1992, 325-326 (Volltext mit red. LS)
  • VRS 83, 189

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Hat der Führer eines PKW, der sich im fließenden Straßenverkehr befindet, darauf angelegt, vor Kreuzungen und Straßeneinmündungen durch unvorhergesehenes Bremsen, ohne daß dieses erforderlich war, den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer auf sein Auto auffahren zu lassen, so ist er gemäß § 315b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 StGB zu bestrafen.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Januar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Nehm, Maatz, Basdorf als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Juni 1991, soweit es den Angeklagten O. betrifft,

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert,

      daß der Angeklagte ferner des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in sieben Fällen schuldig ist (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB),

    2. 2.

      in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Die Sache wird zur Festsetzung der wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu verhängenden Einzelstrafen sowie im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit einer Verfahrensbeschwerde und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, daß der Angeklagte in den Fällen II. B 1. und 3. bis 8. der Urteilsgründe nur wegen Betruges und nicht auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) verurteilt worden ist.

2

Die Aufklärungsrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das Rechtsmittel ist jedoch aufgrund der Sachrüge begründet.

3

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte in der Zeit vom 22. Juli 1988 bis zum 13. Februar 1989 in sieben Fällen jeweils als Führer eines seiner Taxi-Fahrzeuge absichtlich Unfälle herbei, um selbst oder - nach Abtretung seiner Forderung - durch den eingeweihten Mitangeklagten S. von den Versicherungen der Unfallgegner unter Täuschung über den wahren Sachverhalt unberechtigte Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Seine eigenen beschädigten Fahrzeuge ließ er von Sch. billig reparieren. Dabei ging er stets nach dem gleichen "Strickmuster" (UA 30) vor: Er fuhr mit seinem Taxi zunächst von der Sichtlinie einer untergeordneten Straßeneinmündung aus in die bevorrechtigte Straße ein und hielt nach wenigen Metern wieder an, obwohl hierzu kein Verkehrsbedingter Anlaß bestand; in allen Fällen fuhr der jeweils hinter ihm fahrende Pkw auf, weil dessen Fahrer - was der Angeklagte voraussah und auch wollte - nicht mit einem Anhalten des vorausfahrenden Taxis des Angeklagten gerechnet hatte.

4

Zutreffend hat die Strafkammer den Angeklagten in diesen Fällen wegen vollendeten Betruges verurteilt. An einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b StGB hat sich die Strafkammer dagegen gehindert gesehen. Hierzu hat sie im Urteil ausgeführt:

"Der Angeklagte ... ist in allen Fällen ... mit nur geringer Geschwindigkeit aus dem Stand angefahren und hat nach wenigen Metern wieder angehalten. Er hat seine Geschwindigkeit mit Schrittgeschwindigkeit bis allenfalls 15-20 km/h angegeben. Aus dieser Geschwindigkeit heraus hat er gebremst. Eine höhere Geschwindigkeit konnten auch die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer kaum erreichen und haben sie jedenfalls auch nicht erreicht, ... Der Angeklagte Okroy hat dabei tatsächlich auch in keinem Fall die Verletzung eines anderen verursacht. Der Schaden an den Fahrzeugen der anderen Verkehrsteilnehmer lag nie (Fall II. B 8. ausgenommen) über DM 1.500,-. Auch in diesem Fall (II. B 8.) lag er nur bei DM 1.800,-. Einen solch hohen Schaden wollte der Angeklagte nicht verursachen und er hat es auch sonst vermeiden können ... Der Angeklagte O. wollte also in allen Fällen nur einen glimpflichen Unfall herbeiführen und das ist ihm durchweg auch gelungen. Der drohende Schaden entsprach daher in allen Fällen höchstens der konkreten Gefährdung und dem tatsächlich eingetretenen Schaden" (UA 51).

5

Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Vielmehr war der Angeklagte in diesen Fällen in Tatmehrheit zum Betrug gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB auch wegen eines Verbrechens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen und eine andere Straftat zu ermöglichen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91 -; Fleischer NJW 1976, 878, 880 f), zu verurteilen.

6

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen, wenn er es - so wie hier - seinem Tatplan entsprechend darauf anlegt, vor Ampelanlagen, Straßeneinmündungen und dergleichen den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer dadurch auf sein Fahrzeug auffahren zu lassen, daß er unvorhergesehen bremst, ohne durch die Verkehrslage dazu veranlaßt gewesen zu sein. Ein solches zielgerichtet auf die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls abgestelltes Verhalten im fließenden Verkehr, das zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert führt, ist eindeutig verkehrsfeindlich. Der Täter setzt sein Fahrzeug nämlich absichtlich als Mittel der Verkehrsbehinderung und damit bewußt zweckentfremdet ein (BGH VRS 53, 355; Senatsurteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91; vgl. auch BGHSt 23, 4, 7).

7

Nach der Lebenserfahrung bestand für die Insassen der auffahrenden Personenkraftwagen eine konkrete Lebensgefahr, weil der Angeklagte die Auffahrgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge nicht beeinflussen konnte. Regelmäßig liegt in solchen Fällen provozierter Unfälle die Gefahr, daß der plötzliche Aufprall bei den von der Situation überraschten Insassen des auffahrenden Fahrzeugs zu nicht unerheblichen Verletzungen namentlich im Kopf- und Halswirbelsäulenbereich führt. Das gilt auch bei vergleichsweise geringen Geschwindigkeiten, aus denen heraus es zum Unfall kommt. Unabhängig davon ergeben die Feststellungen, daß in allen Fällen die Gefahr eines bedeutenden Fremdschadens an den auffahrenden Pkw bestanden hat. Soweit an den fremden Fahrzeugen Schäden in Höhe von 1.500 bzw. 1.800 DM entstanden sind (Fälle II. B 3., 5., 7. und 8.), versteht sich dies von selbst (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 315 Rdn. 16 a.E.). Nichts anderes gilt aber auch in den übrigen Fällen, in denen ein geringerer Fremdschaden verursacht worden ist (Fälle II. B 1., 4. und 6.). In diesen Fällen waren die auffahrenden Fahrzeuge nicht nur in unbedeutendem Umfang gefährdet (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 397/83), sondern es drohte ihnen auch ein erheblicher Schaden. Dies ergibt sich ohne weiteres schon daraus, daß sich die Reparaturkosten für die von dem Angeklagten zur Tatausführung benutzten Taxi-Fahrzeuge nach Bewertung des eingeschalteten Kfz-Sachverständigen in den einzelnen Fällen auf zwischen annähernd 3.000 DM und über 6.000 DM beliefen. Entstanden aber aufgrund der Fahrweise des Angeklagten Eigenschäden in dieser Höhe, so hing es - ausgehend von den beim Unfallgeschehen wirkenden physikalischen Kräften - letztlich nur von Umständen, die dem Einfluß des Angeklagten entzogen waren (vgl. BGH JZ 1983, 811, 812), und mithin vom Zufall ab, ob - wie es in einigen Fällen dann auch tatsächlich geschehen ist - im Rechtssinne erhebliche Schäden auch an den auffahrenden Fahrzeugen entstanden oder solche Schäden ausblieben. Damit ist die in § 315 b Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gefährdung genügend dargetan.

8

Der Angeklagte handelte in bezug auf die Gefahr bedeutender Fremdschäden auch bedingt vorsätzlich. Daß er "in allen Fällen nur einen glimpflichen Unfall herbeiführen" und keinen hohen Schaden verursachen wollte (UA 51), führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts beruht ersichtlich auf einer Verkennung des für die subjektive Tatseite nach § 315 b Abs. 1 StGB vorausgesetzten Vorsatzes. Auf den Eintritt eines Schadens braucht sich der Vorsatz hiernach nicht zu erstrecken; vielmehr genügt, daß der Vorsatz die Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert umfaßt, der Täter also die Umstände kennt und billigt, die zu einer bestimmten Gefährdung führen und die Schädigung eines der genannten Rechtsgüter als eine naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen (BGHSt 22, 67, 74; Dreher/Tröndle a.a.O. § 315 Rdn. 18).

9

Daß ein bedingter Vorsatz bei dem Angeklagten gegeben war, versteht sich nach den getroffenen Feststellungen von selbst. Wer, wie der Angeklagte, absichtlich Auffahrunfälle herbeiführt, um später betrügerisch gegen die Versicherungen der mutmaßlichen Schädiger Ansprüche geltend machen zu können, nimmt eine solche Fremdgefährdung auch dann in Kauf, wenn es ihm im Rahmen der von ihm verfolgten Absicht darauf nicht entscheidend ankommt, er einen hohen Fremdschaden sogar zu vermeiden sucht. Zudem hat der Angeklagte unter den erschwerten Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB gehandelt (Fleischer NJW 1976, 878, 880). Die Strafe ist deshalb in diesen Fällen dem § 315 b Abs. 3 StGB zu entnehmen.

10

Der Senat kann (ohne eigene Beweiswürdigung, vgl. BVerfG StV 1991, 545) aufgrund der getroffenen Feststellungen des Landgerichts in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 StPO steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Der Senat schließt aus, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.

11

Die Schuldspruchänderung macht die Festsetzung der Einzelstrafen für die hinzutretenden Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch den neuen Tatrichter erforderlich, der auch eine neue Gesamtstrafe zu bestimmen und über die Maßregel neu zu entscheiden haben wird. Die von dem Landgericht verhängten Einzelstrafen werden durch die Schuldspruchänderung nicht berührt; sie können deshalb bestehenbleiben.

Salger
Meyer-Goßner
Nehm
Maatz
Basdorf