Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1991, Az.: III ZR 31/90
Übertragung der Gehwegsreinigungspflicht in NW; Anliegerpflichten; Verkehrssicherungspflichten; Gemeindehaftung nach Deliktsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 31/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1992, 750-751 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1992, 604-606 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1992, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 444-445 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Befugnis einer nordrhein-westfälischen Gemeinde, die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der Anliegergrundstücke zu übertragen.
2. Im Fall einer derartigen Übertragung haftet die Gemeinde, soweit sie selbst Eigentümerin eines Anliegergrundstücks ist, für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen, sondern nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks "Am H. 27" in S.-St. Die Straße "Am H." dient als Zufahrt zu einem Friedhof. Das Grundstück des Klägers liegt in Richtung Friedhof gesehen an der rechten Straßenseite und erstreckt sich bis zum Friedhofsgelände. Das letzte Stück der Straße - zwischen der Zufahrt zum Anwesen des Klägers und dem Friedhofstor - ist von dem Grundstück durch eine im Eigentum der Beklagten stehende Böschung getrennt. Auf der gegenüberliegenden - linken - Straßenseite befindet sich ein ebenfalls im Eigentum der Beklagten stehender, für die Friedhofsbesucher bestimmter Parkplatz, der von der Straße aus zu befahren ist. Im Bereich des Grundstücks des Klägers und jenes Parkplatzes weist die Straße keine Bürgersteige auf. Die Beklagte hat durch ihre Straßenreinigungssatzung vom 16. August 1982 u.a. die Räum- und Streupflicht für die Gehwege auf die Eigentümer der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei am 10. Januar 1987 auf der linken Straßenseite etwa 30 m vom Friedhofseingang entfernt infolge von Eisglätte zu Fall gekommen, als er sich auf dem Weg von seinem Haus zum Friedhof befunden habe. Bei dem Sturz habe er erhebliche Verletzungen erlitten. Er lastet der Beklagten die Verantwortung für den Unfall an, weil sie im Bereich der Unfallstelle winterwartungspflichtig gewesen, ihrer Streupflicht jedoch nicht nachgekommen sei. Er hat die Beklagte auf Schadensersatz, einschließlich Schmerzensgeld, in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte auch für zukünftige Schäden hafte, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien.
Die Beklagte hat den Unfallhergang und die Unfallfolgen bestritten und sich darauf berufen, aufgrund ihrer vorgenannten Satzung sei der Kläger selbst im Bereich der Unfallstelle zur Winterwartung verpflichtet gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Allerdings steht dem Kläger gegen die beklagte Stadt kein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Zwar ist in Nordrhein-Westfalen nicht nur die den Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegende Pflicht zur (polizeimäßigen, jetzt ordnungsgemäßen) Reinigung der öffentlichen Straßen, wozu die Winterwartung gehört, öffentlich-rechtlich geregelt (§ 1 StrReinG NW). Der Landesgesetzgeber hat auch die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen hoheitlich ausgestaltet (§ 9 a StrWG NW). Eine Verletzung dieser Pflicht ist damit grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch auszulösen (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 112, 74, 75[BGH 05.07.1990 - III ZR 217/89] m.w.N.). Die Vorinstanzen haben jedoch zu Recht angenommen, daß die beklagte Gemeinde die Gehwegreinigung einschließlich der Winterwartung im Bereich der Straße "Am H." wirksam auf die Anlieger übertragen hat.
a) Rechtsgrundlage dafür ist § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1979 (GV NW 5. 914). Danach können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Die Reinigung umfaßt nach der allgemeinen Bestimmung des § 1 Abs. 2 StrReinG auch die Winterwartung, für deren Übertragung auf die Grundstückseigentümer jedoch besondere Regelungen getroffen werden können (§ 4 Abs. 1 Satz 3 StrReinG).
b) Die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt S. vom 16. August 1982 definiert in § 1 Satz 3 Halbsatz 2 den Begriff "Gehweg" wie folgt: "Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist". In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird die Reinigung der Gehwege und der im anliegenden Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Fahrbahnen den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Dies gilt jedoch nicht für die Winterwartung der Fahrbahnen (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Hinsichtlich der Winterwartung der Gehwege bedeutet dies, daß eine Einschränkung der Übertragung nicht stattgefunden hat; insoweit bleibt es also bei der Reinigungspflicht der Eigentümer, die die Winterwartung mitumfaßt. Nach § 4 Abs. 2 der Satzung ist ein Grundstück "erschlossen", wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher weise von der Straße getrennt ist.
c) Da die Straße "Am H." vor dem Grundstück des Klägers unstreitig keinen selbständigen, also durch bauliche Gestaltung oder Markierung von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg hat, bezieht sich die Reinigungspflicht auf die Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.
aa) Zu Unrecht wendet die Revision hiergegen ein, für die Einbeziehung solcher Straßenteile in die Reinigungspflicht biete das StrReinG keine Rechtsgrundlage. Die Revision stützt sich insoweit auf die Kommentierung von Walprecht/Brinkmann, StrReinG, 3. Aufl. 1985, § 4 Rn. 126, wo der Begriff des "Gehwegs" auf diejenigen Straßenteile beschränkt wird, die "erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind", und weiter ausgeführt wird, der Gesetzgeber habe bewußt davon abgesehen, für den Fall des Fehlens eines Gehweges einen Streifen am Rand der Fahrbahn in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite als Gehweg gelten zu lassen, um eine evtl. Gefährdung der Reinigungspflichtigen zu vermeiden. In den Gesetzesmaterialien zur Ursprungsfassung (Regierungsentwurf d. StrReinG, LT-Drucks. 8/33 vom 20. Juni 1975) findet sich dazu der Hinweis, daß bei der heutigen Motorisierung eine Übertragung der Fahrbahnreinigung auf die Anlieger generell unzumutbar erscheine; hingegen werde den Gemeinden die Möglichkeit belassen, den Anliegern weiterhin die Reinigung der Gehwege zu übertragen, da diese ohne Gefährdung durch den Verkehr mit einfachen Reinigungsmitteln gereinigt werden könnten (Begr. zu 4, a.a.O. S. 9). Dementsprechend ist in der vom Innenminister vorgeschlagenen Mustersatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (RdErl. vom 5. April 1976 SMBl. NW 2023) der Begriff des Gehwegs dahin definiert, daß Gehwege "selbständige Gehwege" seien sowie "alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist" (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 der Mustersatzung).
bb) Danach mochte es zutreffen, daß eine generelle Einbeziehung von nicht besonders kenntlich gemachten Seitenstreifen in die Reinigungspflicht den Intentionen des für die Ursprungsfassung zuständigen Gesetzgebers zuwiderlief. Indessen ist eine Beschränkung des Begriffs "Gehweg" auf erkennbar von der Fahrbahn abgesetzte Straßenteile im Wortlaut des Gesetzes nicht zum Ausdruck gekommen und auch aus dem objektivierten Sinn des Gesetzes nicht zu entnehmen. Das Gesetz hat vielmehr gänzlich auf eine Definition dieses Begriffes verzichtet, ebenso wie das Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 2 Buchst. b StrWG NW) Dies bedeutet, daß die Gemeinden einen Spielraum für die Begriffsbestimmung haben, der erst dann überschritten wird, wenn diese Bestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt. Ein solcher Verstoß wird nicht bereits dadurch begründet, daß eine Begriffsbestimmung nicht mit Äußerungen in Einklang steht, die im Gesetzgebungsverfahren gefallen sind, solange diese Erklärungen nicht im Gesetz selbst einen objektivierbaren Niederschlag gefunden haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 174, 183) [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]. Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber selbst inzwischen von der Position, eine Übertragung der Reinigungspflicht hinsichtlich der Fahrbahnen sei für die Anlieger generell unzumutbar, abgerückt ist: In der Neufassung des StrReinG vom 11. Dezember 1979 (a.a.O.), die beim Erlaß der Satzung bereits in Kraft war, wird sie nunmehr ausdrücklich zugelassen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG; vgl. auch LT-Drucks. Nr. 8/3859 vom 28. November 1978, S. 6).
d) Die Reinigungspflicht der Anlieger wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich zwischen ihren Grundstücken und der Straße Grünstreifen oder Böschungen befinden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StrWG NW gehören auch Böschungen zum Straßenkörper. Ob ein Grundstück an die öffentliche Straße im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes angrenzt, wenn zwischen ihm und dem Gehweg eine Grünfläche liegt, ist nach natürlicher Betrachtung zu entscheiden (Walprecht/Brinkmann a.a.O. Rn. 123); danach begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß die Satzung in § 4 entscheidend auf die Erschließung, d.h. die wirtschaftliche und verkehrliche Nutzung des Grundstücks durch die Straße, abstellt und diesen Zusammenhang für den Regelfall auch dann bejaht, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen und dergleichen von der Straße getrennt ist. Es liegen auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß aus der Sicht der Eigentümer Unklarheiten über die Anliegereigenschaft der zu beiden Seiten der Straße belegenen Grundstücke bestanden haben könnten.
2. Nach alledem scheidet eine Amtshaftung der beklagten Gemeinde aus. In Betracht kommt jedoch eine Haftung in ihrer Eigenschaft als (private) Anliegerin der Straße "Am H.". Die Beklagte ist nämlich Eigentümerin des auf der linken Straßenseite belegenen Parkplatzgrundstücks. Dieses Grundstück grenzt an die Straße "Am H." und wird durch sie erschlossen. Der Umstand, daß es teilweise durch eine Böschung von der Straße getrennt ist, steht der Erschließung nicht entgegen; insoweit gelten die oben (1 d) dargelegten Gründe. Dies bedeutet, daß die Beklagte für einen an der linken Straßenseite verlaufenden Gehwegstreifen - also auch und gerade für den Bereich, in dem sich nach dem Vorbringen des Klägers der Unfall ereignet haben soll - verkehrssicherungspflichtig war. Diese Verkehrssicherung war um so dringlicher geboten, als der im Eigentum der Beklagten stehende Parkplatz einen gesteigerten Fußgängerverkehr vom und zum Friedhof eröffnen mußte. Auch ist nicht ohne Bedeutung, daß an der linken Straßenseite ein Bürgersteig verlief, der erst am Beginn der Parkplatzböschung endete. Ein Gehwegstreifen auf der linken Straßenseite bildete somit auch die natürliche Fortsetzung dieses Bürgersteiges. Da die beklagte Stadt die Reinigungspflicht nur für die privaten Anlieger normiert hat, muß sie sich, soweit sie selbst Eigentümer von Anliegergrundstücken ist, grundsätzlich ebenso behandeln lassen wie die Privatanlieger. Sie haftet also für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen, sondern nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen (§ 823 BGB). Da sie (nur) als Eigentümerin eines Anliegergrundstücks von der übertragenen Pflicht betroffen ist, wird sie insoweit nicht als Hoheitsträgerin tätig (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985, § 1252 Rn. 22.3 und § 1254 Rn. 26 m.w.N.).
3. Indessen kann bei der rechtlichen Bewertung des Unfallhergangs nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger ebenso wie die Beklagte Anlieger der Straße ist und in dieser Eigenschaft winterwartungspflichtig war. Die zuvor erörterten, eine Winterwartungspflicht der Beklagten für den Bereich vor deren Parkplatzgrundstück begründenden Gesichtspunkte gelten in gleicher Weise auch zu Lasten des Klägers als Eigentümer des gegenüberliegenden Hausgrundstücks. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß nach natürlicher Betrachtungsweise kein Zweifel darüber aufkommen konnte, welcher Teil der Straße "Am H." unter die Reinigungspflicht des Klägers fiel. Nach der vom Kläger selbst gefertigten Skizze konnte dies nur ein Streifen auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite der Fahrbahn sein. Dies ergibt sich auch aus dem Grundgedanken der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, wonach dann, wenn die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig sind, die Reinigung sich nur bis zur Straßenmitte erstreckt, also nur für die dem Grundstück zugewandte Straßenseite gilt. Hätte der Kläger in dem Straßenbereich, für den er verkehrsicherungspflichtig war, einen Weg freigeräumt, muß davon ausgegangen werden, daß er ihn auch für den Gang zum Friedhof benutzt hätte. Hätte der Kläger in diesem Fall einen unbestreuten Straßenteil benutzt, so hätte er sich dies als "Verschulden gegen sich selbst" entgegenhalten lassen müssen. Die Folgen seines Unterlassens kann er deshalb nicht in vollem Umfang dadurch auf die Beklagte abwälzen, daß er - mehr oder weniger zufällig - einen Straßenteil benutzt hat, für den die Beklagte verkehrssicherungspflichtig war. Eine an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierte Wertung ergibt vielmehr, daß den Kläger selbst eine Mitverantwortung für den Unfall trifft. Die Zurückverweisung gibt daher dem Tatrichter Gelegenheit, im Rahmen der nunmehr erforderlichen Aufklärung des Unfallhergangs ggf. auch die beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach Maßgabe des § 254 BGB gegeneinander abzuwägen.