Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.1988, Az.: 1 StR 580/88
Anforderungen an die Feststellung der Schuldfähigkeit bei früherer Heroinabhängigkeit; Nachteilige Auswirkungen auf das Persönlichkeitsgefüge durch früheren chronischen Heroinmissbrauch als allgemeiner Strafmilderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 580/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 03.05.1988
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1989, 103-104
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Reiner K. aus N., geboren am ... 1959 in L.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Oktober 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen an Dieter G., zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt. Dagegen hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden, sind die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht frei von Mängeln.
a)
Zwar ist den Urteilsgründen hinreichend deutlich zu entnehmen, daß die Strafkammer der Auffassung ist, der Angeklagte sei nicht mehr heroinabhängig. Doch befaßt sie sich nur unzulänglich mit der Frage, ob, in welchem Ausmaß und wie lange bei ihm eine Heroinsucht vorgelegen hat und welche Veränderung seiner Persönlichkeit durch diesen Rauschgiftmißbrauch eingetreten ist. Die Strafkammer (UA S. 4) stellt fest, der Angeklagte habe "seit 1975 mit Drogen" zu tun. "Er hat zunächst Haschisch geraucht, dann Heroin gespritzt und auch Speed konsumiert." Weiter ist festgestellt, daß sich der Angeklagte daher einmal "2 Wochen zu einer Entgiftung" in einer Klinik befand sowie "für 2 Tage zu einer Therapie", die er von sich aus abbrach. Näheres wie Anlaß und Zeitpunkt dieser Behandlungen teilt das Urteil indessen nicht mit.
Die Strafkammer meint im übrigen, "daß der Angeklagte zu früheren Zeiten Heroin gespritzt haben will", reiche nicht aus, "um Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer Abhängigkeit zu gewinnen" (UA S. 46). In diesem Zusammenhang setzt sie sich jedoch nicht ausreichend damit auseinander, daß der Angeklagte angegeben hat, "daß er nun viele Tabletten einnehme, insbesondere Medinox, um vom Heroin wegzukommen" (UA S. 4), ferner, daß er solche Tabletten benötige, "um von seiner Heroinsucht loszukommen" (UA S. 32). Aus dem Urteil geht nicht klar hervor, ob und für welche Zeit die Strafkammer von einer früheren Heroinsucht des Angeklagten ausgeht. Sie hätte auch darauf eingehen müssen, daß dem Angeklagten für frühere Taten (vom 18. März 1982 - UA S. 7/8 - und vom 5. Juni 1983 - UA S. 8/9) eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit infolge übermäßigen Alkoholgenusses im Zusammenwirken mit der Einnahme von Medinox-Tabletten zugebilligt wurde. Dieser Umstand hätte dem Landgericht auch Anlaß geben müssen, sich unter dem Aspekt einer drogenbedingten Persönlichkeitsveränderung mit der Verurteilung des Angeklagten vom 3. Oktober 1978 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (UA S. 5) zu befassen.
Allerdings begründet, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, selbst eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB (BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2; BGH, Urt. vom 20. September 1988 - 1 StR 369/88). Die bisher getroffenen Feststellungen schließen jedoch die Möglichkeit nicht aus, daß früherer - chronischer - Heroinmißbrauch nachteilige Auswirkungen auf das Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten hatte, die zumindest als allgemeiner Strafmilderungsgrund ins Gewicht fallen können (vgl. auch BGHR StGB § 21 Betäubungsmittelauswirkungen 1).
b)
Anlaß zu Bedenken geben des weiteren die Erwägungen der Strafkammer zu der Frage, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat unter dem akuten Einfluß von Medinox-Tabletten stand und daher in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt war. Sie legt zwar rechtsfehlerfrei dar, daß der Angeklagte entgegen seinem Vorbringen nicht "eine ganze Handvoll (10) Medinoxtabletten" im Verlaufe des Abends eingenommen hatte (UA S. 32, 35/36), weshalb vorsätzliches Handeln nicht in Frage gestellt und der Angeklagte keinesfalls als schuldunfähig (§ 20 StGB) anzusehen ist. Das Urteil schließt aber die Möglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte doch - wenn auch weniger - Medinox einnahm. Zwar ist Medinox ein starkes Schlafmittel, das normalerweise die schlafstörenden Zustände nervöser Spannung, Erregung und Unruhe behebt, mithin den Anreiz zur Begehung einer Straftat eher herabsetzt. Doch hätte auf dem Hintergrund der Darstellung des Angeklagten, er verwende Medinox als sog. Suchtersatzstoff, die Frage einer eventuellen Gewöhnung der Klärung bedurft. Gewöhnung und Sucht sind bei Schlafmitteln nicht selten; der Übergang von anderen Suchtmitteln auf Schlafmittel wird durchaus beobachtet (G. Schmidt in Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 419, 424). Es entspricht medizinischer Erfahrung, daß der zunehmende Gebrauch von Schlafmitteln auf die Dauer dazu führen kann, daß nicht mehr die einschläfernde, sondern eine ausgesprochen anregende Wirkung vorherrscht; es wird dann von einer Wirkungsumkehr gesprochen (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 159/160). Die Strafkammer hätte diese Frage - gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen - prüfen müssen.
Die beiden dargelegten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht, hätte es diese Mängel vermieden, zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten - wenn auch nicht unbedingt erheblich im Sinne des § 21 StGB - eingeschränkt war.
Maul
Foth
Granderath
Brüning