Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1988, Az.: AnwZ (B) 2/88
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1988
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 2/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Ehrengerichtshofs des Landes Baden-Württemberg - 28.11.1987
Prozessführer
des Assessors Rainer L., R.straße ..., A.,
Prozessgegner
die Rechtsanwaltskammer Tübingen, B.straße ..., T.,
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 28. November 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1947 geborene Antragsteller hat 1975 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er war vom 6. Oktober bis zum 31. Dezember 1975 in Hamburg als Rechtsanwalt zugelassen. Vom 15. November 1975 bis zum 14. Mai 1976 war er bei der A. Lebensversicherung AG, vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1981 bei dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindusdtrie e.V. in S. beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1981 ist der Antragsteller Geschäftsführer der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei A. e.V.. Er bezieht ein Monatsgehalt von 8.000 DM.
Der Antragsteller strebt seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Albstadt-Ebingen und dem Landgericht Hechingen an. Er hat eine Erklärung seines Arbeitgebers vorgelegt. Danach hat der Antragsteller das Recht, neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer als freier Rechtsanwalt tätig zu sein; er ist berechtigt, sich auch während der Bürostunden zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine oder Besprechungen von seinem Arbeitsplatz zu entfernen.
Die Antragsgegnerin hat den Versagungsgrund des §7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil es zu den Aufgaben des Antragstellers als Geschäftsführer seines Verbandes gehört, Mitgliedern des Verbandes auch Rechtsrat zu erteilen.
Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der genannte Versagungsgrund vorliegt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO). Sie ist aber nicht begründet.
1.
Der begehrten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht der Versagungsgrund des §7 Nr. 8 BRAO entgegen. Danach ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Diese Vorschrift legt der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin aus, daß als Rechtsanwalt nicht zugelassen werden kann, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt oder sonst Rechtsangelegenheiten für sie besorgt, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 83, 350, 352 f. [BGH 29.03.1982 - AnwZ B 35/81] m.w.N.). Diese Rechtsprechung gilt schon seit Jahren ausnahmslos. Die Ausnahme, die der Senat früher für Angestellte von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zugelassen hat und auf die sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung beruft, ist längst aufgegeben (BGHZ 46, 60, 62 [BGH 18.07.1966 - AnwZ B 1/66]; vgl. ferner Senatsbeschluß vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 18/71 - Betrieb 1972, 1288, 1289).
Danach haben die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof zu Recht den Versagungsgrund des §7 Nr. 8 BRAO bejaht. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, daß die Erteilung von Rechtsrat begrifflich mit der Stellung des Syndikusanwalts verbunden sei, den §46 BRAO anerkenne. Entscheidend ist nicht, daß der Bewerber in seiner Stellung als Angestellter überhaupt Rechtsrat erteilt, vielmehr kommt es darauf an, ob er Dritte in Rechtsangelegenheiten berät. Auf eine Beratung des Dienstherrn des Syndikusanwalts finden die oben wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze keine Anwendung (vgl. BGHZ 72, 278, 280 [BGH 02.10.1978 - AnwZ B 15/78]; vgl. ferner Pfeiffer, Festschrift für Walter Oppenhoff zum 80. Geburtstag, 1985, S. 249, 260). Es ist auch nicht erheblich, daß der Antragsteller - wie er weiter geltend macht - seine Geschäftsführertätigkeit frei von Weisungen ausüben kann. Entscheidend ist vielmehr, daß ihm bei der Beratung der Mitglieder seines Verbandes die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zu den Rechtsuchenden fehlt. Ihnen ist - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt - allein oder jedenfalls in erster Linie sein Dienstherr verantwortlich (BGHZ 65, 238, 239 [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 9/75]; 83, 350, 353 [BGH 29.03.1982 - AnwZ B 35/81]m.w.N.). Nach §§2 Nr. 2 a, 11 Abs. 2 der Satzungen der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei gehört die Beratung der Mitglieder des Verbandes in Rechtsangelegenheiten zu den Geschäften der Fachvereinigung, die der Antragsteller zu führen hat.
2.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Allerdings muß die Auslegung des §7 Nr. 8 BRAO mit den grundrechtlichen Postulaten in Einklang stehen. Sie muß mithin - da sie sich als subjektive Zulassungsschranke auswirkt - zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsinteressen geboten sein und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen (vgl. BVerfGE 63, 266, 286 [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80] m.w.N.). Diesem Erfordernis wird der oben geschilderte Auslegungsgrundsatz, den der Senat der Anwendung des §7 Nr. 8 BRAO zugrundelegt, gerecht.
Die Rechtsprechung des Senats beruht auf der Erwägung, daß dem Angestellten, der in Erfüllung seiner Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn Dritten Rechtsrat erteilt, die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 68, 62, 63 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 11/77 und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 1/83). Es paßt nicht in das Berufsbild des Rechtsanwalts, daß er im Rechtsverkehr in einer Doppelrolle auftritt, wenn er Rechtsuchenden Rechtsrat erteilt: einmal als Angestellter, der für seine Beratung dem Rechtsuchenden gegenüber - auch haftungsrechtlich - nicht unmittelbar selbst verantwortlich ist, und zum anderen als freiberuflich tätiger Rechtsanwalt, der für seine Ratschläge selbst die Verantwortung trägt. Die Erwartungen des rechtsuchenden Publikums, dessen Vorstellungen sich am herkömmlichen Berufsbild des Rechtsanwalts orientieren, würden enttäuscht, wenn die Eigenverantwortlichkeit des Rechtsrat erteilenden Anwalts, die seit jeher dem Berufsbild des Rechtsanwalts eigen ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn er in seiner Eigenschaft als freiberuflich tätiger Anwalt auftritt - einsetzt, während sie dann, wenn derselbe Anwalt in seiner Eigenschaft als Angestellter tätig wird, entfällt, mag auch eine Verantwortlichkeit dem Verband gegenüber bestehen. Eine solche Aufspaltung der Verantwortlichkeiten im beruflichen Handeln ein und derselben Person, deren Unterscheidungsmerkmale für Außenstehende nicht immer klar erkennbar und einsichtig sind, wäre mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit nicht vereinbar, ganz abgesehen davon, daß sich in der Rechtswirklichkeit Mischformen des Auftretens des Rechtsanwalts herausbilden können, die auch für Eingeweihte eine Bestimmung der Verantwortlichkeiten erschweren.
Dies bedeutet, daß die Auslegung des §7 Nr. 8 BRAO, von der der Senat ausgeht, zum Schutz der Rechtssicherheit, einem wichtigen Gemeinschaftsgut, geboten ist. Sie wird damit den Postulaten des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1975 - 1 BvR 166/75).
3.
Der Antragsteller hat auch keinen Erfolg mit seinem Hinweis darauf, daß in den letzten Jahren eine Anzahl von Verbandsgeschäftsführern, deren Aufgabenstellung der des Antragstellers vergleichbar ist, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden ist. Die Rechtsprechung des Senats ist, wie dargelegt, seit Jahren gefestigt. Wenn in Verkennung dieser Rechtsgrundsätze Bewerber zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sein sollten, so kann der Antragsteller hieraus für sich nichts herleiten. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Wiederholung rechtsfehlerhafter Entscheidungen; es gibt kein Recht auf rechtsfehlerhafte Gleichbehandlung, auf "Gleichheit im Unrecht" (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 32/85 m.w.N.).
4.
Schließlich greift auch die gegen die Festsetzung des Geschäftswertes gerichtete Rüge des Antragstellers nicht durch. Der Senat setzt - ausgehend von den in BGHZ 39, 110, 115 f. [BGH 12.02.1963 - AnwZ B 30/62] aufgestellten Grundsätzen - schon seit Jahren in Verfahren, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreffen, den Geschäftswert in der Regel auf 100.000 DM fest (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 27/81 und 4/82, jeweils m.w.N.). Es besteht kein Grund, von dieser Regel im Fall des Antragstellers abzuweichen.