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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.1988, Az.: 4 StR 30/88

Verurteilung wegen Körperverletzung trotz Vollrausch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1988
Aktenzeichen
4 StR 30/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 20.10.1987

Verfahrensgegenstand

Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr u.a.

Prozessführer

Hugo Michael Mike E. aus M., geboren am ... 1964 in K.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. Februar 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Oktober 1987 im Einzelstrafausspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Maßregelanordnung bleibt jedoch bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu sieben Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

2

1.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einschließlich der Maßregelanordnung richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten insoweit nicht erkennen.

3

2.

Zu Recht beanstandet die Revision jedoch den Strafausspruch wegen der vorsätzlichen Körperverletzung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Das Gericht hat bei der Begründung der Strafzumessung für die Verurteilung wegen Körperverletzung § 233 StGB nicht beachtet. Danach wären eine weitere Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB sowie ein Absehen von Strafe möglich gewesen. Die bloße Berücksichtigung als Strafmilderungsgrund (Urteilsausfertigung S. 22) genügt in einem solchen Falle nicht (vgl. BGH NStZ 83, 407 m.w.N.), zumal hier eine Strafe ganz hätte entfallen können. Es ist nicht auszuschließen, daß die Einzelstrafe darauf beruht. Auch durfte das Tatgericht nicht davon ausgehen, daß der Angeklagte im Falle 7 a) bereits wegen Körperverletzung einschlägig vorbestraft war (vgl. Urteilsausfertigung S. 22). Er war in Wirklichkeit wegen Vollrausches verurteilt worden. Zwar hatte der Angeklagte im Vollrausch eine Körperverletzung begangen. Diese durfte ihm aber strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden."

4

Dem tritt der Senat bei. Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch wegen dieser Straftat und damit auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

5

3.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Urteilsgründe im Falle einer Verurteilung eindeutig erkennen lassen müssen, von welchem Strafrahmen das Gericht ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des § 21 StGB vor, so ist deshalb mitzuteilen, ob es der Bemessung der Strafe den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt hat oder ob es vom Regelstrafrahmen ausgegangen ist; in diesem Fall ist darzulegen, aus welchem Grund von der Anwendung des gemilderten Strafrahmens abgesehen wurde (vgl. BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 11).

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