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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.1984, Az.: NotZ 18/83

Zurückweisung des Antrags eines Rechtsanwaltes auf Bestellung zum Notar; Zweitbescheid als anfechtbarer Verwaltungsakt; Verkürzung der Regelwartezeit für angehende Notare wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung ihres beruflichen Werdeganges; Zulässigkeit einer fiktiven Vorverlegung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft; Rechtmäßigkeit der Verlängerung der allgemeinen Wartefrist nach § 1 Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot); Zweck der Bedürfnissteuerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1984
Aktenzeichen
NotZ 18/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 17.10.1983

Fundstelle

  • DNotZ 1985, 497-500

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Prozessführer

Rechtsanwalt Hans-Heinrich H. P.straße ..., H.

Prozessgegner

Niedersächsischer Minister der Justiz, H.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 2. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 17. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1940 geborene Antragsteller wurde durch Verfügung vom 16. Dezember 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Oldenburg zugelassen. Am 17. Februar 1978 wurde er in die Listen der bei diesen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Seitdem unterhält er seine Kanzlei in Hude.

2

Im Jahre 1979 beantragte der Antragsteller erstmals, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Hude zu bestellen. Er machte seinerzeit geltend, Hude sei ein Ort von größerer eigener wirtschaftlicher Bedeutung, an dem Bedarf nach einem Notar bestehe; daher sei nach den Richtlinien der Justizverwaltung seine Bestellung vor dem Ablauf der sonst geltenden Wartezeiten geboten. Dieses Begehren blieb erfolglos; die gegen die ablehnenden Vorentscheidungen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß vom 19. Januar 1981 (NotZ 15/80) zurückgewiesen.

3

Durch Schreiben vom 28. Oktober 1982 hat der Antragsteller erneut beantragt, ihn zum Notar in Hude zu bestellen. Er beruft sich nunmehr darauf, daß er infolge der politischen Verhältnisse an seinem früheren Wohnsitz in der DDR eine Verzögerung der Schulausbildung um 3 Jahre 8 Monate erfahren habe. Dieser Nachteil müsse ausgeglichen werden, indem er so gestellt werde, als sei er bereits seit April 1974 Rechtsanwalt. Dann seien die Voraussetzungen für seine Bestellung erfüllt.

4

Der Antragsgegner hat das Gesuch des Antragstellers wiederum abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsteller.

5

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

6

1.

Die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 1981 steht einer neuen Sachentscheidung über das Begehren des Antragstellers nicht im Wege. Zwar lag der Sachverhalt, auf den dieser sich beruft, im Zeitpunkt des früheren Verfahrens bereits abgeschlossen vor; eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist seither nicht eingetreten. Der Antragsgegner ist jedoch auf den Antrag vom 28. Oktober 1982 in eine umfassende neue Prüfung des an sich unanfechtbar geregelten Falles eingetreten. So hat er das für die Notarbestellung vorgesehene Verfahren durchgeführt und die zuständige Notarkammer angehört. In seinem Bescheid vom 9. Juni 1983 setzt er sich eingehend mit den vom Antragsteller nunmehr vorgebrachten Gründen auseinander, ohne das frühere Verfahren zu erwähnen. Er hat damit einen Zweitbescheid erlassen, welcher gemäß § 111 BNotO als Verwaltungsakt anfechtbar ist (BGHZ 57, 351, 353[BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Senatsbeschluß vom 13. Juni 1983 - NotZ 1/83) und den dort vorgesehenen Rechtszug eröffnet.

7

2.

Über die Bestellung zum Notar hat der Antragsgegner nähere Bestimmungen getroffen, durch die er sein Ermessen gebunden hat. Bis zum 31. Dezember 1981 galt die Allgemeine Verfügung betr. die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 2. Februar 1974 (Nds. Rpfl. S. 293). Ab 1. Januar 1982 ist die AVNot vom 10. Dezember 1981 (Nds. Rpfl. S. 265, 267) in Kraft. Diese ist für den Streitfall maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240 und vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 = DNotZ 1983, 445). Die darin aufgestellten Regel Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar erfüllt der Antragsteller nicht. Er genügt ferner nicht den Voraussetzungen der in § 4 AVNot enthaltenen Übergangsregelung. Alles dies stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede.

8

3.

Er begehrt, so behandelt zu werden, als sei er seit April 1974 Rechtsanwalt. Das hätte zur Folge, daß er schon im Zeitpunkt des Bescheides des Antragsgegners als sog. Bedürfnisnotar gemäß § 2 AVNot hätte bestellt werden können. Denn im Amtsgerichtsbezirk Oldenburg bestand nach dem Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 28. April 1983 ein Bedürfnis für zwei weitere Notare, und der Antragsteller hätte in diesen Fall in der Reihenfolge der Bewerber an erster Stelle gestanden. Im gegenwärtigen Zeitpunkt wäre nicht einmal mehr Raum für die Bedürfnisprüfung, da die Übergangsregelung des § 4 Abs. 1 AVNot eingriffe. Diese bestimmt, daß für Bewerber, die am 1. Januar 1982 bereits fünf Jahre oder länger als Rechtsanwalt zugelassen sind, die allgemeine Wartezeit - statt nunmehr 15 Jahre - entsprechend der bisher geltenden Regelung nur 10 Jahre beträgt.

9

Der Antragsteller kann jedoch nicht verlangen, daß seiner Bewerbung fiktive Abläufe zugrundegelegt werden. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung vielmehr ermessensfehlerfrei auf den wirklichen Zeitpunkt der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft abgestellt.

10

a)

Allerdings kann es geboten sein, rechtsstaatswidrige Benachteiligungen, die ein Bewerber in seinem beruflichen Werdegang erfahren hat, zu berücksichtigen und hierbei auch von den Regelungen der AVNot abzuweichen. Der Senat hat dies für einen Fall entschieden, in dem eine Rechtsanwältin allein wegen ihres Geschlechts Verzögerungen im Zugang zu ihrem Beruf hatte hinnehmen müssen (Beschluß vom 1. Dezember 1969 - NotZ 6/69 = DNotZ 1970, 314, 315 [BGH 01.12.1969 - NotZ 6/69]). Der Antragsteller macht geltend, daß er in der DDR allein wegen seiner sozialen Herkunft vom Besuch der Oberschule ausgeschlossen wurde und sein Abitur deshalb erst nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik ablegen konnte. Darin kann eine rechtsstaatswidrige Benachteiligung (Art. 3 Abs. 3 GG) liegen, die zu einem Ausgleich nötigt, sofern nicht z.B. überlanges späteres Studium oder zeitaufwendiger Promotionswunsch die fortwirkende Bedeutung dieses Gesichtspunkts mindern. Der Senat braucht insoweit jedoch nicht abschließend Stellung zu nehmen. Denn ein etwa erforderlicher Ausgleich könnte durch Abkürzung der allgemeinen Wartezeit erfolgen. Es ist deshalb fehlerfrei, von einer fiktiven Vorverlegung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auf einen angenommenen Zeitpunkt vor 1977 abzusehen. Dies hat der Senat in dem erwähnten Beschluß vom 1. Dezember 1969 ausgesprochen und in dem Beschluß vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240 bekräftigt. Daran ist festzuhalten. § 4 AVNot knüpft an den Besitzstand an und will ihn schützen. Solchen Regelungen können ihrem Wesen nach nur die wirklichen Verhältnisse zugrundegelegt werden (Arndt BNotO 2. Aufl. 1982 S. 94 f). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist ferner ein äußerlich leicht feststellbares Merkmal, das auch Dritten bekannt ist. Andere Rechtsanwälte können sich bei der Beurteilung ihrer eigenen Berufsaussichten hierauf einrichten. Auch deshalb ist es mithin sachgerecht, auf diesen Anknüpfungspunkt im Interesse der Praktikabilität und der Berechenbarkeit des Rechts allgemein abzustellen, wenn sonstige Regelungen die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls ermöglichen. Der Antragsgegner ist daher mit Recht auch früher schon in dieser Weise vorgegangen (vgl. § 1 Abs. 2, § 40 der AVNot v. 30.3.1961, Nds Rpfl S. 70). Auf die Senatsentscheidung BGHZ 81, 66 kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen; dort ist eine bestimmte Methode des Ausgleichs von Nachteilen gerade nicht als zwingend erachtet worden.

11

b)

Ohne Erfolg weist der Antragsteller auch darauf hin, daß im Jahre 1949 ein Notar in Hude bestellt worden ist, der Flüchtling war. Die Flüchtlingseigenschaft allein vermag keinen Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei der Bestellung zum Notar zu begründen (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 9/72 = DNotZ 1974, 752). Daß der Antragsgegner wegen der Verzögerung der Berufsausbildung des Antragstellers oder aus sonstigen Gründen gänzlich von der durch die AVNot eingetretenen Ermessensbindung absehe, kann der Antragsteller nicht verlangen (Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244 m.w.Nachw.).

12

4.

Ist hiernach der tatsächliche Zeitpunkt der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft maßgebend, so könnte der Antragsteller mit seinem Begehren nur durchdringen, wenn sich die einschlägigen Regelungen der AVNot in sich als fehlerhaft oder unzulänglich erwiesen. Das wäre der Fall, sofern die Verlängerung der allgemeinen Wartefrist von 10 auf 15 Jahre (§ 1 AVNot) keinen Bestand hätte und dem Antragsteller die Verzögerung seiner Ausbildung auf die Wartezeit anzurechnen ist. Denn in diesem Fall wäre die seit Ende 1977/Anfang 1978 laufende, um 3 Jahre 8 Monate verkürzte Wartezeit von 10 Jahren nunmehr verstrichen. So liegt es indessen nicht. Die Verlängerung der allgemeinen Wartefrist auf 15 Jahre ist nicht zu beanstanden; ob und inwieweit eine Anrechnung von Verzögerungszeiten gerechtfertigt ist, bedarf deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt gegenwärtig keiner Erörterung.

13

a)

Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 = DNotZ 1983, 445 ausgesprochen, daß die Justizverwaltung befugt ist, die allgemeine Wartezeit mit Wirkung auch für die bereits als Rechtsanwalt tätigen Bewerber um ein Notaramt zu verlängern (s. ferner Senatsbeschluß vom 26. September 1983 - NotZ 9/83). Eine geschützte Rechtsposition hat der Antragsteller auf Grund der bisherigen Regelung nicht erworben, da das Amt des Notars ein öffentliches Amt ist, dessen Vergabe sich ausschließlich an den Interessen einer geordneten Rechtspflege auszurichten hat. Dementsprechend erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung der neuen allgemeinen Wartezeit allein darauf, ob der Gesetzeszweck gewahrt ist und Ermessensfehler bei ihrer Festlegung auch sonst nicht unterlaufen sind.

14

b)

§ 1 Abs. 1 Buchst. a AVNot ist danach rechtens. Wie der Antragsgegner auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, waren für die Verlängerung der allgemeinen Wartefrist in Niedersachsen zwei Gründe maßgebend: Bis Ende 1974 galt eine allgemeine Wartefrist von 15 Jahren. Mit Rücksicht auf die Auflösung kleinerer Amtsgerichte im Zuge der damaligen Verwaltungsreform wurde diese Frist einerseits auf 10 Jahre herabgesetzt, andererseits die Bestellung zum Notar an bestimmten Orten herausgehobener Bedeutung erleichtert. Die Auswirkungen der Verwaltungsreform sind nunmehr abgeklungen, so daß die für die Änderung seinerzeit maßgebenden Gesichtspunkte weggefallen sind. Darüber hinaus steigt seit einigen Jahren die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte deutlich, während die Geschäftszahlen der Notariate stagnieren oder zurückgehen. Diese Entwicklung drohte, eine an den Interessen einer geordneten Rechtspflege ausgerichtete Bedürfnissteuerung unmöglich zu machen.

15

Diese Erwägungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Daß der Antragsgegner zu einer früheren Praxis zurückkehrt, nachdem die Gründe für ihre Änderung weggefallen sind, ist ein normaler Vorgang und für sich genommen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Umstände, die dem Antragsgegner hier allgemein oder in bestimmten Fällen die Rückkehr zu der früheren Regelung verwehren mußten, sind - zumal angesichts der getroffenen Übergangsregelungen - nicht ersichtlich. Auch der Zweck der Bedürfnissteuerung (§ 4 BNotO) rechtfertigt die getroffene Maßnahme. Sie beruht auf zutreffenden tatsächlichen Erkenntnissen; wie die Anwaltsstatistik (AnwBl 1984, 254) ausweist, steigt die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte auch in Niedersachsen seit Jahren erheblich. Durch die Verlängerung der Wartezeit sucht der Antragsgegner einem ständigen Absinken der durchschnittlichen Geschäftszahlen pro Notariat - verursacht durch die steigende Zahl von Notarbewerbern einerseits, eine allgemeine Stagnation oder einen Rückgang der Notargeschäfte andererseits - vorzubeugen. Das Ziel der Verhinderung von Zwergnotariaten steht im Einklang mit den Interessen einer geordneten Rechtspflege, deren Wahrung die Bundesnotarordnung auch im vorliegenden Zusammenhang verlangt. Der Senat hat deshalb die auf ähnlichen Erwägungen beruhende Verlängerung der Wartezeit in Hessen als ermessensfehlerfrei erachtet (Senatsbeschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 = DNotZ 1983, 445). Hier gilt nichts anderes.

16

5.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich geltend, daß seit 1982 zwei Befürnisnotariate im Amtsgerichtsbezirk Oldenburg frei seien, so daß er in offenbarer Ermangelung anderer Bewerber zum Notar ernannt werden müsse. Der Antragsgegner hat dem Senat dargelegt, daß er die in Betracht kommenden Rechtsanwälte in ständiger Praxis zu einer Bewerbung auffordert, wenn ein Notariat zu besetzen ist. Da dies allgemein bekannt ist, reichen Rechtsanwälte, die nach der Warteliste für die betreffende Stelle noch nicht in Frage kommen, eine Bewerbung auch nicht ein. Im übrigen ist im Amtsgerichtsbezirk Oldenburg 1983 ein Rechtsanwalt, der dem Antragsteller vorging, zum Notar bestellt worden. Lediglich die zweite Stelle ist mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren noch nicht besetzt. Auf eine Rundfrage haben jedoch 23 dem Antragsteller vorgehende Rechtsanwälte erklärt, an einer Bestellung zum Notar interessiert zu sein. Hiernach trifft die Annahme des Antragstellers, daß andere Bewerber als er nicht vorhanden seien, nicht zu.

17

6.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist danach unbegründet und zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000,- DM festgesetzt.

Den Geschäftswert hat der Senat in derselben Höhe wie im Vorverfahren festgesetzt.

Krohn
Windisch
Jähnke
Groth
Lamers