Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.1981, Az.: 1 StR 463/81
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 463/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 29.01.1981
- LG Heilbronn - 22.12.1980
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
1. Z. ...
2. P. ...
Sonstige Beteiligte
3. M. ...
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 15. Oktober 1981 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Z. und P. sowie der Nebenklägerin M. gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Dezember 1980 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten und der Nebenklägerin M. ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Zur Revision der Nebenklägerin M. ist ergänzend zu bemerken:
Rechtsanwalt W. war als gewählter Vertreter der Nebenklägerin Sun-Ye M. auf Grund des Anwaltsvertrages sowohl zivilrechtlich wie auch standesrechtlich verpflichtet, die Interessen seiner Mandantin bestmöglich wahrzunehmen. Daran ändert nichts, daß das Landgericht Heilbronn ein Armenrechtsgesuch der Nebenklägerin abgelehnt hatte und ihr Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts W. erst durch Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1981 bewilligt wurde. Dieser Umstand konnte dem Vertreter der Nebenklägerin allenfalls Anlaß geben, sein Mandat niederzulegen. Führte er es aber - wie geschehen - weiter, kann nicht mit der Revision der Nebenklägerin geltend gemacht werden, ihr Vertreter habe seine Mandantin während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. bis 22. Dezember 1980 nicht mit dem erforderlichen Nachdruck vertreten. Sollte das tatsächlich zutreffen, läge ein schuldhaftes Verhalten des Rechtsanwalts vor, das sich die Nebenklägerin zurechnen lassen müßte.
Die Angeklagten Z. und P. sowie die Nebenklägerin M. tragen jeweils die Kosten ihrer Revision; ferner trägt der Angeklagte Z. die durch sein Rechtsmittel den Nebenklägerinnen M. und S. erwachsenen notwendigen Auslagen, der Angeklagte P. die durch sein Rechtsmittel der Nebenklägerin S. erwachsenen notwendigen Auslagen und die Nebenklägerin M. die durch ihr Rechtsmittel den Angeklagten Z. und B. erwachsenen notwendigen Auslagen.
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RiBGH Dr. Schikora ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
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