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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1980, Az.: 4 StR 654/79

Strafbarkeit wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen, wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung und wegen gemeinschaftlichen Vortäuschens einer Straftat; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Möglichkeit der Bewertung der Wegstreckenanzeige in einem Kraftfahrzeug als technische Aufzeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1980
Aktenzeichen
4 StR 654/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 12.06.1979

Fundstellen

  • BGHSt 29, 204 - 210
  • JZ 1980, 454-455 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 592-593 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1638-1639 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

1. Kaufmann Manfred C. aus D., geboren am ... 1953 in G.

2. Kaufmann Ralf Erich B. aus G.-B., geboren am ... 1954 in A.

Amtlicher Leitsatz

Die Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Februar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Juni 1979, auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen (tateinheitlich begangener) Fälschung technischer Aufzeichnungen entfällt,

    2. b)

      in den Einzelstrafaussprüchen in diesem Fall (C.) sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten C., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weiter gehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

  2. II.

    Die Revision des Angeklagten B. wird verworfen.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen, wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung und wegen gemeinschaftlichen Vortäuschens einer Straftat zu Gesamtfreiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten C. und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten B. beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten C. hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg. Die dadurch gebotene Teilaufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf den Angeklagten B. (§ 357 StPO). Die Revision des Angeklagten B. selbst hat keinen Erfolg.

3

I.

Auf die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO, mit der zugleich ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils im Rechtsfolgenausspruch geltend gemacht wird, wird im Zusammenhang mit der Revision des Angeklagten B. näher eingegangen.

4

II.

Sachbeschwerde

5

1.

A.

Die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit Betrug begangener) Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB hat rechtlich keinen Bestand.

6

Der Angeklagte C. schraubte (im Zusammenwirken mit Bader) an dem von der Firma C. gemieteten Lkw die Tachowelle los und verhinderte auf diese Weise ein Weiterlaufen des Kilometerzählers. Dadurch erreichte er, daß dieser statt der tatsächlich gefahrenen ca. 160 km nur 58 gefahrene Kilometer auswies. Das war der Zweck seiner Manipulation.

7

Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung aus § 268 StGB. Die Anzeige des Kilometerstandes in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne dieser Vorschrift. Als solche bezeichnet das Gesetz (§ 268 Abs. 2 StGB) eine Darstellung von (Daten), Meß- oder Rechenwerten, (Zuständen oder Geschehensabläufen), die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweise einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel, ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird. Unter "Darstellung" ist dabei nur eine solche Aufzeichnung zu verstehen, bei der die Information in einem selbständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist (vgl. OLG Düsseldorf VM 1975, 54; Dreher/Tröndle, 39. Aufl., § 268 StGB Rdn. 2; Tröndle in LK 9. Aufl., § 268 StGB, Rdn. 11; Lackner/Maassen, 12. Aufl., § 268 StGB Anm. 3 a; Kienapfel, JZ 1971, 163, 164; vgl. auch Puppe, Fälschung technischer Aufzeichnungen, 1972, S. 79, 232 und JR 1978, 125; Hirsch, ZStrW 1973 (Bd. 85), 715 f; Schneider JurA 1970, 243, 247).

8

Diese Voraussetzung erfüllt die Wegstreckenanzeige im Kilometerzähler eines Kraftfahrzeuges nicht. Sie ist bestimmungsgemäß Bestandteil des Meßmechanismus und von diesem ohne dessen Zerstörung nicht trennbar.

9

Der Senat gibt damit nach erneuter Prüfung seine im Beschluß vom 21. Dezember 1972 (4 StR 566/72) unter Hinweis auf die Kommentierung bei Schönke/Schröder in der 16. Aufl. vertretene gegenteilige Auffassung auf, daß jede Darstellung von nur gewisser Dauerhaftigkeit, insbesondere auch die auf Bestandteilen des technischen Gerätes erscheinende Aussage, Schutzobjekt im Sinne des § 268 StGB sei (so OLG Frankfurt NJW 1979, 118 mit zustimmender Anmerkung Sonnen, JA 1979, 168; LG Marburg, MDR 1973, 65 f [LG Marburg 30.06.1972 - 7 Ls 58/71 Ns]; Samson in SK, § 268 StGB, Rdn. 12; Schönke/Schröder/Cramer, 20. Aufl., § 268 StGB, Rdn. 9; Preisendanz, 30. Aufl., § 268 StGB, Anm. 3 b; Schilling, Fälschung technischer Aufzeichnungen, 1970 S. 10 f; Blei, JA 1971, 724 f). Diese Auffassung ist weder mit dem Wortlaut des § 268 Abs. 2 StGB zu vereinbaren, noch findet sie in dessen Entstehungsgeschichte und in der Systematik des Gesetzes einen Anhaltspunkt. Sie ist auch nicht vom kriminalpolitischen Zweck der Norm her geboten.

10

2.

Bei der Auslegung von Gesetzen ist zunächst vom Wortlaut auszugehen (vgl. BGHSt 14, 116, 118;  27, 45, 50) [BGH 04.11.1976 - 4 StR 255/76]. Führend im Text des § 268 StGB ist nicht der Begriff der "Darstellung", sondern der der "Aufzeichnung". Darunter versteht der allgemeine Sprachgebrauch das Festhalten von etwas durch Schrift, Bild oder Ton sowie das so Festgehaltene (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1976). Gleichviel, ob damit der Vorgang als solcher oder sein Produkt umschrieben wird, schließt dieses Verständnis des Begriffes in der Regel die Verkörperung des Aufgezeichneten auf einem selbständigen, vom aufzeichnenden Menschen oder vom Gerät abtrennbaren Zeichenträger ein. Dieser Auslegung steht weder entgegen, daß die Aufzeichnung als eine "technische" qualifiziert noch, daß sie mit "Darstellung" umschrieben ist. Beides dient lediglich der Verdeutlichung der Art der Aufzeichnung, erläutert also, was als ihr Gegenstand in Betracht kommt und wodurch sie bewirkt werden muß, verändert aber nicht ihren Sinngehalt.

11

Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in der Entstehungsgeschichte des § 268 Abs. 2 StGB. Diese Bestimmung geht auf § 306 Abs. 3 des Entwurfes 1962 zurück (vgl. BT-Drucks. V/4094 S. 37), der die technische Aufzeichnung mit "Aufzeichnung eines Meßwertes, Zustandes oder Geschehensablaufs ..." umschrieb. In dieser Fassung wurde sie als § 268 Abs. 2 vom Sonderausschuß für die Strafrechtsreform beraten und beschlossen (vgl. Protokolle des Sonderausschusses, V S. 2396, 2407, 2409 ff, 2415). Erst in der dem Bundestag für die zweite und dritte Lesung zugeleiteten Entwurfsfassung wurde dies geändert. In Anlehnung an Vorschläge der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig wurde der Begriff "Aufzeichnung" durch "Darstellung" ersetzt. Nach Ansicht des Sonderausschusses entsprach jedoch diese Fassung der bisherigen. Es sollte durch die Änderung eine Wiederholung des Wortes "Aufzeichnung" vermieden und der Begriff der technischen Aufzeichnung besser umschrieben werden (vgl. Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094 S. 37). Dies spricht eindeutig gegen die Annahme, daß der inhaltlich weitere Sinngehalt des Begriffes "Darstellung" an die Stelle des bisher verwendeten der "Aufzeichnung" treten sollte.

12

3.

Wenn daraus allein auch noch nicht unbedingt gefolgert werden kann, daß § 268 StGB nur selbständig verkörperte Aufzeichnungen erfassen sollte, so ergibt sich das doch eindeutig aus dem hier erkennbaren Willen des Gesetzgebers.

13

a)

§ 268 StGB hat keine Parallele im zuvor geltenden Recht. Maßgebend muß daher auf die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zutage getretenen Äußerungen der Gesetzgebungsorgane zurückgegriffen werden. Danach war Anlaß für diese Norm die Tatsache, daß die fortschreitende technische Entwicklung dazu geführt hatte, allenthalben Geräte zu verwenden, die selbsttätig rechtlich erhebliche Zustände, Geschehensabläufe oder Vorgänge sowie Meß- oder Rechenwerte in Aufzeichnungen festhalten (vgl. Begründung zu § 306 im Entwurf 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 481). Das wurde mit einer Vielzahl von Beispielen belegt (vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission Bd. VI, S. 349, 353 - Umdruck J 59 Bemerkungen zu § 270; S. 150, 156 f - Tröndle; Bd. VIII S. 487, 490 - Umdruck J 64, Bemerkungen zu § 266; S. 13, 15 ff - Tröndle; S. 258 f - Schafheutle; Niederschrift über die 11. Tagung der Länderkommission für die Große Strafrechtsreform 1961, S. 149 ff; Entwurf 1962, a.a.O.; Protokoll der Sitzungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform V, S. 2396, 2397 f, - Corves). Der Rahmen dessen, was erfaßt werden sollte, wurde zuletzt mit folgender Aufzählung umschrieben: "Aufzeichnungen selbsttätiger Meßgeräte, zum Beispiel Waagen mit selbsttätigem Druckwerk, Thermographen, Flüssigkeitsmeßgeräte, Zählwerke mit Druckwerk, Manometer mit automatischer Aufzeichnung usw. Zu erwähnen sind weiterhin Fahrtenschreiber, fotografische Ablesungen von Uhren, fotografische Aufnahmen der Verkehrspolizei bei Geschwindigkeitsüberschreitungen usw., Elektrokardiogramme und andere Aufzeichnungen medizinischer Geräte, Röntgenaufnahmen, Aufzeichnungen datenverarbeitender Maschinen." (vgl. Protokolle der Sitzungen des Sonderausschusses V S. 2410 - Corves).

14

b)

Ausnahmslos ist den genannten Geräten gemein, daß sie die von ihnen erfaßten Werte nicht nur anzeigen, sondern sie außerdem auf einer von ihnen abtrennbaren Unterlage festhalten. Dies gilt auch für die verschiedentlich in den Aufzählungen genannten Geräte, die bestimmt sind, Wegstrecken oder den Verbrauch von Gas, Wasser oder Strom zu messen. Derartige Meßgeräte sind im Alltagsleben weit überwiegend nicht mit einer Registriervorrichtung ausgestattet, sondern lediglich mit einer Anzeigeeinrichtung. Hätte die Absicht bestanden, auch Anzeigen solcher Geräte als technische Aufzeichnung zu erfassen, hätte es nahegelegen, sie in ihrer üblichen Ausführung als Anzeigegeräte aufzunehmen, dies um so mehr, als sie in dieser Form (Nur-Anzeigegeräte) auch den technisch nicht beschlagenen Laien geläufig sind. Aus dem Umstand, daß dies nicht geschehen ist, kann nur gefolgert werden, daß nicht beabsichtigt war, die bloße Meßanzeige des Kilometerzählers unter den Begriff der technischen Aufzeichnung einzuordnen.

15

3.

Dieses Ergebnis wird durch die vom Gesetzgeber gewählte systematische Einordnung des § 268 StGB bestätigt. Sein Tatbestand ist den Urkundendelikten zugeordnet und eng an den der Fälschung und Unterdrückung von Urkunden angelehnt. Dementsprechend ist der Begriff der technischen Aufzeichnung in seinen Erfordernissen denen der Urkunde angeglichen. Soweit sich nicht aus ihren wesensmäßigen Besonderheiten etwas anderes ergibt, so bezüglich des Erfordernisses der Verkörperung eines Gedankens oder des Erfordernisses des Hinweises auf einen bestimmten Aussteller (vgl. Entwurfsbegründung zu § 306 E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 482; Protokoll der Sitzungen des Sonderausschusses V, S. 2409, 2410 - Corves - sowie 2412 ff), sind deshalb an den Begriff der technischen Aufzeichnung die entsprechend gleichen Anforderungen wie an den Begriff der Urkunde zu stellen. Mit Recht geht daher das Oberlandesgericht Düsseldorf (VM 1975, 54) davon aus, daß, von den genannten Besonderheiten abgesehen, sich die Beantwortung der Frage, was als technische Aufzeichnung anzusehen ist, an das anzulehnen hat, was zum Begriff der Urkunde erarbeitet worden ist. Kennzeichnend für eine Urkunde ist aber, daß ihr Erklärungsinhalt in einem selbständigen Stück enthalten ist, das mit dem Erklärenden nicht fest verbunden ist und, losgelöst von ihm, Beweis erbringen kann.

16

4.

Letztlich ergibt sich aus dem kriminalpolitischen Zweck des § 268 StGB kein Anhalt dafür, daß diese Vorschrift auch bloße Anzeigegeräte erfassen sollte. In Parallele zu den Urkundendelikten dient sie der Sicherheit und Verläßlichkeit der Beweisführung mit technischen Aufzeichnungen. Das bedeutet indessen nicht, daß die Beweisführung mit jeder Art von Darstellung, die durch ein technisches Gerät bewirkt wird, geschützt werden soll. Gewichtige Gründe sprechen vielmehr gegen diese Annahme. Anlaß für einen strafrechtlichen Schutz war nicht die schon seit geraumer Zeit übliche Beweisführung mittels anzeigender Meßgeräte; es sollte vielmehr der neueren technischen Entwicklung Rechnung getragen werden, die in zunehmendem Maße eine Beweisführung mittels Diagrammen selbsttätig funktionierender Geräte gestattete, sei es, daß solche Geräte überhaupt neue Wege und Möglichkeiten einer zuverlässigen Beweisführung erschlossen, sei es, daß sie ermöglichten, ihre Aufzeichnungen an die Stelle von bisher durch Menschenhand gefertigter Zeichen, schriftlicher Erklärungen oder Eintragungen in Büchern und Registern treten zu lassen. Solche Diagramme wurden wegen ihrer Vollkommenheit und Zuverlässigkeit als derart hochwertige Beweismittel erachtet, daß ihnen strafrechtlicher Schutz nicht versagt werden dürfe (vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission Bd. VI S. 150, 156/157 - Tröndle; Bd. VIII S. 490 - Bemerkungen zu § 266 Abs. 4 im Umdruck J 64; S. 15 ff - Tröndle; Entwurfsbegründung zu § 306 Entwurf 1962, BT-Drucks. IV/650, S. 481). Die bereits erwähnten Auflistungen der in Betracht kommenden Geräte bestätigen, daß mit der Strafvorschrift vordringlich die Beweisführung mittels technischer Aufzeichnungen aus derart hochwertigen Geräten geschützt werden sollte, also mittels Aufzeichnungen, die sich nicht nur durch ihre Zuverlässigkeit, sondern auch durch ihre Vollkommenheit hervorheben. Diese Qualität hat die Anzeige eines Kilometerzählers nicht. Eine Beweisführung aus dieser Anzeige ist stets auf den jeweils letzten Stand des Zählwerks beschränkt und hängt für vorausgehende Werte von der Zuverlässigkeit der sie kundgebenden weiteren Beweismittel ab (z.B. für den Stand des Kilometerzählers eines Mietwagens bei dessen Übernahme).

17

Für eine Ausdehnung des Begriffs der technischen Aufzeichnung auf bloße Anzeigegeräte besteht kriminalpolitisch im übrigen wegen der im Regelfall eingreifenden Strafbestimmungen des Betruges oder der Untreue kein Bedürfnis.

18

5.

Der Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 1978 - 2 StR 251/78 (VM 1979, 42) steht der Entscheidung nicht entgegen. Der 2. Strafsenat hat die ihm vorgelegte Rechtsfrage dem Oberlandesgericht Frankfurt zurückgegeben, weil dieses Gericht zwar von der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (a.a.O.), nicht jedoch von der des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 21. Dezember 1972 abweichen wollte. Er hat also über die Rechtsfrage selbst nicht entschieden. Der Beschluß des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. August 1978 (3 StR 298/78) betrifft ein Meßgerät, das Meßergebnisse auf einer Meßkarte festhielt, also einen anderen Sachverhalt. Dasselbe gilt für die "Fahrtschreiber" Entscheidung des 1. Strafsenats (BGHSt 28, 300).

19

6.

Die (tateinheitliche) Verurteilung aus § 268 StGB muß danach wegfallen. Der Senat konnte den Schuldspruch selbst richtigstellen (§ 354 Abs. 1 StPO). Die in diesem Fall - zugleich wegen täteinheitlich begangenen Betruges - ausgesprochene Einzelstrafe muß aufgehoben werden, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die fehlerhafte Verurteilung aus § 268 StGB die Höhe dieser Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Das nötigt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Strafzumessung in den übrigen Einzelfällen ist nicht beeinflußt.

20

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Verurteilung wegen Betruges im Fall W. GmbH wird von den Feststellungen getragen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe (vier Monate) statt einer Geldstrafe für das Vergehen der Vortäuschung einer Straftat nach § 145 d StGB ist hier mit dem Hinweis auf § 47 StGB und den dazu angeführten Erwägungen hinreichend begründet. Die Verfahrensrüge nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO kann unerörtert bleiben, da die (neue) Strafkammer ohnehin eine neue Gesamtstrafe bilden und für sie die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung erneut prüfen muß. Diese Rüge könnte auch aus den zur Revision des Angeklagten B. angeführten Gründen keinen Erfolg haben.

21

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Fälschung technicher Aufzeichnungen, des Einzelstrafausspruchs in diesem Fall und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erstreckt sich auch auf den Angeklagten B. (§ 357 StPO), da derselbe Rechtsfehler auch dessen Verurteilung beeinflußt hat.

22

2.

B.

a)

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision zwar mit Recht, daß die Strafkammer den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung in den Urteilsgründen nicht erörtert und beschieden hat (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO). Auf diesem Mangel beruht die Verurteilung jedoch nicht. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - "besondere Umstände" in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind solche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen und einfachen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben und von besonderem Gewicht sind (vgl. BGH DRiZ 1974, 62; BGHSt 24, 3, 5;  24, 360, 363;  25, 142, 144;  BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 622/78). Solche besonderen Umstände sind nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben; sie werden auch von der Revision nicht vorgetragen.

23

b)

Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

24

Seine Revision war daher zu verwerfen.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke