Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.1978, Az.: 2 StR 251/78
Wiederholte Entscheidung einer vorgelegten Rechtsfrage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.07.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 251/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gebrauch von verfälschten technischen Aufzeichnungen
Prozessgegner
Kaufmann Hans Peter Z. aus F., geboren am ... 1947 in B.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 19. Juli 1978
gemäß § 121 Abs. 2 GVG
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof die Sache zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Ist der Kilometerstand, der vom Zählwerk eines in den Tachometer eines Personenkraftwagens eingebauten Kilometerzählers ausgewiesen wird, eine technische Aufzeichnung im Sinne von § 268 StGB?
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer anderen Sache (nicht veröffentlichter Beschluß vom 21. Dezember 1972 - 4 StR 566/72 -) denselben Rechtsstandpunkt wie jetzt das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main eingenommen. Für eine wiederholte Entscheidung derselben Rechtsfrage besteht kein Anlaß. Sie ist nicht etwa deshalb erforderlich, weil das Oberlandesgericht in Düsseldorf in seinem Urteil vom 23. Januar 1974 - 2 Ss 1084/73 - die gegenteilige Rechtsansicht vertreten hat. Da es seinerseits von dem genannten Beschluß des Bundesgerichtshofs abgewichen ist, bildet seine Entscheidung kein Hindernis für die dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (BGHSt 13, 149, 151). Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zurückzugeben.
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