Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1973, Az.: NotZ 9/72
Absehen von der Einhaltung einer Wartezeit im Rahmen der Zulassung zum Notar für einen Flüchtling und Schwerbeschädigten im Sinne des Schwerbeschädigtengesetz; Bevorzugung bestimmter Gruppen im Rahmen der Zulassung nach der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare (AVNot) in Bremen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1973
- Aktenzeichen
- NotZ 9/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 15364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 26.09.1972
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 AVNot
- § 3 AVNot
- § 4 Abs. 2 BNotO
- § 69 BVFG
Fundstelle
- DNotZ 1974, 752-755
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Anwaltsnotar
Der Bundesgerichtshof,
Senat für Notarsachen,
hat in der Sitzung vom 26. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Braxmaier sowie
die Rechtsanwälte und Notare Wolff I und Fortmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - 2. Senat für Notarsachen - vom 26. September 1972 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. März 1972 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gesamten Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf DM 50.000 festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der Antragsteller ist 1909 in P. geboren. Nachdem er 1937 in Jena die große juristische Staatsprüfung bestanden hatte, wurde er im Oberlandesgerichtsbezirk Jena im Justizdienst in verschiedenen Stellungen beschäftigt und im April 1942 zum Amtsgerichtsrat in Jena ernannt. Seit Februar 1943 leistete er Kriegsdienst; im August 1945 kehrte er aus Kriegsgefangenschaft zurück.
Nach dem Kriege wurde der Antragsteller im Gebiete der jetzigen DDR in verschiedenen Betrieben verwendet. Im Mai 1958 siedelte er in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über. Seit 1960 war er ununterbrochen im Angestelltenverhältnis in der Anwaltssozietät der Rechtsanwälte Dr. K. und S. und, nach Auflösung dieses Sozietätsverhältnisses, bei dem Rechtsanwalt Dr. K., der zugleich auch zum Notar bestellt ist, in Bremen tätig.
Mit Gesuch vom 11. November 1970 beantragte er erstmals seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, und zwar beim Amtsgericht und beim Landgericht in Bremen. Diesem Antrag entsprach der Antragsgegner mit Verfügung vom 11. Januar 1971. Im März 1971 wurde der Antragsteller in die Rechtsanwaltslisten eingetragen. Seitdem übt er den Anwaltsberuf selbständig aus.
Der Antragsteller gehört zu dem von dem Gesetz zu Artikel 131 GG betroffenen Personenkreis. Er erhält von der Senatskommission für das Personalwesen in Bremen Versorgungsbezüge. Er ist Inhaber eines Flüchtlingsausweises und außerdem Schwerbeschädigter im Sinne des Schwerbeschädigtengesetzes.
2.
Im November 1971 ersuchte der Antragsteller den Antragsgegner darum, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Bremen zu bestellen. Dabei bat er "im Hinblick auf § 69 BVFG von der Einhaltung der Wartefrist abzusehen".
Mit gutachtlicher Stellungnahme vom 28. Februar 1972 sprach sich der Vorstand der Bremer Notarkammer gegen die begehrte Notarbestellung aus. Er führte aus, der Antragsteller habe die in § 1 Abs. 1 a) der Bremer AVNot vom 1. November 1967 (Amtsblatt S. 355) festgelegte Wartezeit von zehn Jahren seit seiner Anwaltszulassung bei weitem noch nicht erfüllt. Auf diese Wartezeit könne zwar nach § 1 Abs. 2 AVNot die Zeit seines Kriegsdienstes und seiner Kriegsgefangenschaft von Februar 1943 bis August 1945, also 2 1/2 Jahre, angerechnet werden. Auf den § 69 BVFG könne sich dagegen der Antragsteller nicht berufen. Das BVFG sei
"nach seinem Grundgedanken für die Fälle gedacht, in denen der Vertriebene bzw. Flüchtling sich durch das Hinüberwechseln in die Bundesrepublik kurfristig in eine Situation versetzt sieht, die ihm ein Zurückgreifen auf Wartezeiten nicht gestattet".
Der Antragsteller habe aber während der Zeit, in der er in der früheren Anwaltssozietät Dr. K./S. und bei Rechtsanwalt Dr. K. beschäftigt gewesen sei, "hinreichend Gelegenheit" gehabt, "seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, deren Voraussetzungen in seiner Person erfüllt waren, zu beantragen". Auch der § 36 des Schwerbeschädigtengesetzes könne dem Antragsteller nicht zugute kommen.
Mit Bescheid vom 23. März 1972 lehnte hierauf der Antragsgegner die vom Antragsteller begehrte Bestellung zum Notar ab. Die in § 1 Abs. 1 a) der AVNot vorgesehene Wartezeit von zehn Jahren sei auch bei Anrechnung der Zeit des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft des Antragstellers erst zu wenig mehr als einem Drittel abgelaufen. Die Vorschrift des § 69 BVFG gewähre "keine Befreiung von der Prüfung des Bedürfnisses bzw. der Einhaltung von Wartefristen". Auch der § 36 des Schwerbeschädigtengesetzes lasse keine andere Beurteilung zu.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Bescheid des Antragsgegners vom 23. März 1972 aufgehoben und den Antragsgegner für verpflichtet erklärt, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Dem Antragsgegner sei zwar darin zuzustimmen, daß die Erfüllung der Voraussetzung einer Bestellung zum Notar, wie sie, gestützt auf§ 4 Abs. 2 BNotO, in § 1 Abs. 1 a.) der AVNot vom 1. November 1967 festgelegt sei, "weder für Vertriebene durch § 69 BVFG noch für Schwerbeschädigte durch § 37 Schwerbeschädigtengesetz i.d.F. vom 14. August 1961 (entsprechend § 36 a.F.) unmittelbar berührt wird". Der Antragsgegner habe aber "von dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum ersichtlich keinen Gebrauch gemacht", da er sich bei der Prüfung des vorliegenden Falles "irrtümlich ausnahmslos an die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 der AVNot für gebunden gehalten" habe. Er habe übersehen, daß in § 2 Abs. 1 AVNot bestimmt sei, in "besonders gelagerten Fällen" könne von der Einhaltung der Wartezeiten abgesehen werden; diese Möglichkeit sei "nicht nur für den Fall eröffnet, daß ein Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht, jedoch kein Bewerber vorhanden ist, der die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 erfüllt". Der Antragsteller könne daher zum Notar bestellt werden, "vorausgesetzt, daß der Antragsgegner das Vorliegen eines besonders gelagerten Falles annimmt und außerdem die Ernennung des Antragstellers zum Notar nicht § 4 Abs. 1 BNotO verletzt". Das müsse der Antragsgegner nunmehr prüfen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die - zulässige - sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Der Senat kann im Ergebnis der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts nicht beipflichten.
1.
Daß der Antragsteller die in § 1 Abs. 1 a) der AVNot vom 1. November 1967 festgelegte Wartezeit von zehn Jahren - auch bei Anrechnung der Zeit seines Kriegsdienstes und seiner Kriegsgefangenschaft - bei weitem noch nicht erfüllt hat, ist nicht streitig und nicht zweifelhaft.
2.
Zwar kann die vom Antragsgegner in der vorliegenden Sache im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, nach dem Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 23. März 1972, zum Ausdruck gebrachte Auffassung nicht gebilligt werden, nach der Bremer AVNot vom 1. November 1967 sei das Absehen von der Einhaltung der Wartezeiten nur für die Fälle ihres § 3 (in der NS-Zeit religiös oder politisch Verfolgte) und außerdem für Bedürfnisfälle zugelassen. Nach den Eingangsworten des § 2 Abs. 1 der AVNot kann "in besonders gelagerten Fällen, insbesondere im Interesse einer geordneten Rechtspflege bei Fehlen eines Bewerbers, der die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) und b) erfüllt", von der Einhaltung der Wartezeit abgesehen werden. Diese Worte können - wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat - nur dahin verstanden werden, daß es sich die Landes Justizverwaltung vorbehalten wollte und vorbehalten hat, sowohl in Bedürfnisfällen als aber auch in anderen, besonders gelagerten Ausnahmefällen von der selbst aufgestellten und allgemein verbindlichen Regel abzuweichen, daß ein Bewerber nur nach der Erfüllung der Wartezeiten zum Notar bestellt werden darf. Hätte die Vorschrift des § 2 Abs. 1 den jetzt von dem Antragsgegner vertretenen Sinn haben sollen, so hätte sie etwa lauten müssen:
"Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann bei Fehlen ...".
Während aber nach § 3 der AVNot bei einem Bewerber, der Verfolgter des Nazi-Regimes ist, von der Einhaltung der Wartezeit abgesehen werden kann, ist für die mindestens ebenso häufigen und ebenso in die Augen springenden Fälle, daß es sich um einen Flüchtling, Vertriebenen oder Schwerbeschädigten handelt, ein Gleiches oder Ähnliches in der AVNot nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, daß die Eigenschaft des Bewerbers als Flüchtling, Vertriebener oder Schwerbeschädigter für sich allein den Fall noch nicht zu einem "besonders gelagerten" Ausnahmefall im Sinne der AVNot macht.
Unter welchen Voraussetzungen es sich um einen "besonders gelagerten" Ausnahmefall handelt, braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden. In Betracht käme etwa der Fall, in dem ein besonders befähigter Rechtsanwalt (hervorragende Prüfungsergebnisse, besonders in die Augen springende berufliche Tätigkeit, glänzende wissenschaftliche Leistungen) schon früher als vor Ablauf von zehn Jahren seit der Anwaltszulassung zum Notar bestellt werden sollte, zumal wenn es sich bei dem Bewerber um einen Flüchtling, Vertriebenen oder Schwerbeschädigten handelt. Auch in einem solchen Falle müßte jedoch von der Notarbestellung abgesehen werden, wenn anderenfalls in dem betreffenden Bezirk mehr Notare bestellt wären, als es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (§ 4 Abs. 1 BNotO), was nicht nur von einer schematischen Bedürfnisprüfung im Sinne des § 2 Abs. 2 der AVNot abhängt.
3.
Richtig ist somit die Auffassung des Antragsgegners und des Oberlandesgerichts, daß nach den Vorschriften der Bremer AVNot die Tatsache, daß ein Bewerber Flüchtling oder Vertriebener und daß er Schwerbeschädigter ist, für sich allein die Landesjustizverwaltung noch nicht dazu nötigt, für ihn die vorgesehene Wartezeit abzukürzen oder gar ganz wegfallen zu lassen.
4.
Der Antragsteller beruft sich auf die in Nordrhein-Westfalen geltende Regelung, jedoch zu Unrecht.
a)
Die Landes Justiz Verwaltung von Bremen ist in ihrer AVNot vom 1. November 1967 gerade nicht denselben Weg gegangen wie die Landes Justiz Verwaltung von Nordrhein-Westfalen bei ihrer AVNot vom 11. April 1961 i.d.F. vom 5. Februar 1963 (JMBl 1961, 97; 1963, 51; spätere Änderungen sind nicht einschlägig). Während hier nach den §§ 14 und 15 die Schwerbeschädigten- und die Flüchtlings-(Vertriebenen-)Eigenschaft in gewissem Umfang zu einer Verkürzung der Wartezeiten führen kann, ist das nach der Bremer Regelung nicht ohne weiteres der Fall. Die Vorschriften der verschiedenen Länder brauchen sich nicht völlig zu entsprechen. Nach § 4 Abs. 2 BNotO war und ist es jeder der Landesjustizverwaltungen unbenommen, nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen die ihr sachgerecht erscheinende Regelung zu treffen. Auf Grund der Bremer Vorschrift braucht nur, wenn in einem Bedürfnisfall (§ 2 der AVNot) eine Notarstelle aus dem Kreis mehrerer Bewerber zu besetzen ist, nach den Grundgedanken des BVFG und des Schwerbeschädigtengesetzes - falls ihre Voraussetzungen in der Person eines Notarbewerbers im übrigen erfüllt sind - dem Flüchtling, Vertriebenen oder Schwerbeschädigten ein gewisser Vorzug gegeben zu werden. Selbst dabei muß er aber keineswegs ohne weiteres vor allen übrigen Mitbewerbern zum Zuge kommen (vgl. Abschnitt IV Nr. 3 des Beschlusses vom 15. Februar 1971 - NotZ 4/70 -, insoweit in BGHZ 55, 324 nicht abgedruckt).
b)
Im übrigen würde dem Antragsteller auch eine Anwendung der in Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften keinen Vorteil verschaffen können. Nach § 14 der nordrhein-westfälischen AVNot vom 11. April 1961/5. Februar 1963 wird für einen Schwerbeschädigten die Wartezeit der Berufsausübung als Rechtsanwalt, die in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich 15 Jahre beträgt (§ 12 Abs. 1 a), auf zehn Jahre herabgesetzt, also auf die in Bremen ohnehin geltende Zeitdauer. Zugunsten eines zum Personenkreis der§§ 1 bis 4 BVFG gehörenden Rechtsanwalts kann nach § 15 der genannten AVNot nur die "Zwischenzeit bis zu seinerunverzüglich beantragten Wiederzulassung bei einem Gericht innerhalb der Bundesrepublik" auf die Wartezeit angerechnet werden. Der Antragsteller ist aber bereits im Mai 1958 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Es ist zwar verständlich, daß er, nachdem er von Februar 1943 bis August 1945 Kriegsdienst geleistet und Gefangenschaft erduldet hatte und darauf jahrelang bis zu seiner Übersiedlung in berufsfremden Stellungen tätig gewesen war, nicht schon alsbald in den ersten Jahren seines Aufenthalts in der Bundesrepublik seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt und erwirkt hat. Er war aber bereits seit 1960 als Angestellter bei einer Anwaltssozietät tätig. Gleichwohl hat er dann noch rund zehn Jahre gewartet, ehe er seine Anwaltszulassung beantragt hat. Es kann keine Rede davon sein, daß dieser Antrag "unverzüglich" gestellt wäre. Selbst in Nordrhein-Westfalen könnte daher der § 15 der dortigen AVNot dem Antragsteller nicht zugute kommen. Mit Recht hat der vom Antragsgegner vor der Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers gehörte Vorstand der Bremer Notarkammer in seinem Gutachten vom 28. Februar 1972 diesen Gesichtspunkt hervorgehoben. Es wäre unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, wenn der Antragsteller bei der Notarbestellung vor anderen Rechtsanwälten, die den Ablauf ihrer Wartezeiten nach § 1 der AVNot vom 1. November 1967 abwarten müssen, bevorzugt würde.
5.
Beantragt in Bremen ein Rechtsanwalt seine Ernennung zum Notar, so braucht die Landesjustizverwaltung - wenn es sich nicht um einen Bedürfnisfall (§ 2 Abs. 2 der AVNot) oder um einen Fall des § 3 der AVNot handelt - regelmäßig nur zu prüfen, ob der Bewerber nach der für die Regel aufgestellten Vorschrift zum Notar bestellt werden kann, ob er also die in § 1 der AVNot aufgestellten Wartezeiten erfüllt. Verneint sie dies, so braucht sie in ihrem Bescheid, mit dem sie die Notarbestellung ablehnt, auf die Frage, ob ein "besonders gelagerter" Ausnahmefall gegeben sein könnte, nur einzugehen, wenn dafür Anhaltspunkte ersichtlich sind oder von dem Bewerber geltendgemacht werden. Wie bereits dargelegt, nötigt die Tatsache allein, daß der Bewerber ein Flüchtling, Vertriebener und/oder Schwerbeschädigter ist, nicht dazu, den Fall als einen "besonders gelagerten" anzusehen.
Mit Recht hat demgemäß der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 23. März 1972 dargelegt, daß der Antragsteller die Wartezeit des § 1 Abs. 1 a) der AVNot nicht erfülle und daß nicht, was der Antragsteller begehrt hatte, "im Hinblick auf§ 69 BVFG von der Einhaltung der Wartefrist abgesehen" werden könne.
Sonstige "besonders gelagerte" Umstände, die es rechtfertigen könnten, den Antragsteller bei der Ernennung zum Notar vor anderen Rechtsanwälten zu bevorzugen, hat der Antragsteller bei seiner Bewerbung nicht geltendgemacht. Sie waren auch sonst, als der Antragsgegner über das Gesuch entschied, nicht ersichtlich und sind auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht zu Tage getreten.
6.
Nach alledem hat der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers durch seinen Bescheid vom 23. März 1972 in einer rechtlich nicht angreifbaren Weise abgelehnt. Der Beschluß des Oberlandesgerichts, mit welchem der Bescheid aufgehoben worden ist, kann daher keinen Bestand haben. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners erweist sich als begründet.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf DM 50.000 festgesetzt.
Börtzler
Braxmaier
Wolff
Fortmann