Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1972, Az.: AnwZ (B) 18/71

Zulassung eines Rechtsanwalts als Angestellter eines Verbandes; Begriff des Syndikus-Anwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1972
Aktenzeichen
AnwZ (B) 18/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 13813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Frankfurt am Main - 24.04.1971

Fundstelle

  • DB 1972, 1288-1289 (Volltext)

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 20. März 1972
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer,
der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner,
der Bundesrichter Kirchhof und Dr. Vogt,
des Rechtsanwalts Siebecke und
des Bundesrichters Braxmaier ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1971 ergangenen Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1940 geborene Antragsteller wurde, nachdem er im August 1969 die 2. juristische Staatsprüfung bestanden hatte, am 28. Januar 1970 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht in Kassel und beim Amtsgericht in Fritzlar, am 7. April 1970 dann aber beim Amtsgericht in Kassel zugelassen.

2

Seit dem 1. April 1970 ist der Antragsteller "als Mitarbeiter in der Geschäftsführung des vom Arbeitgeberverband der hessischen Metallindustrie, Bezirksgruppe Nordhessen e.V. geführten Verbandsbüros" in K. tätig. Seit dem Ablauf einer dreimonatigen Probezeit von April bis Juni 1970 liegt seinem Dienstverhältnis der schriftliche Anstellungsvertrag vom 1. Juli 1970 zu Grunde. Danach umfaßt das Aufgabengebiet des Antragstellers die einschlägige juristische Betreuung bis zur Prozeßführung der Mitglieder des Verbandes sowie die Mitarbeit an allen Aufgaben des Verbandsbüros. Dieses betreut den Arbeitgeberverband Chemie und verwandte Industrien für das Land Hessen e.V., Bezirksgruppe Nordhessen, die Vereinigung der hessischen Arbeitgeberverbände e.V., Geschäftsstelle Kassel, den Verein für Sozialpolitik, Bildung und Berufsförderung e.V. und die Pressestelle der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände in Nordhessen. Der Antragsteller erhält seit Juli 1970 eine monatliche Vergütung von 2.200 DM. Der Verband ist damit einverstanden, daß er als Rechtsanwalt weiter tätig ist. Der Anstellungsvertrag ist beiderseits mit Dreimonatsfrist zu jedem Monatsschluß kündbar.

3

Mit Verfügung vom 9. Dezember 1970 hat die Antragsgegnerin, vertreten durch den Landgerichtspräsidenten in Kassel, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen, weil der Antragsteller den Mitgliedern des Verbandes in abhängiger Stellung Rechtsrat erteile.

4

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde, um deren Zurückweisung die Antragsgegnerin bittet, verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom von 9. Dezember 1970 weiter. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

5

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Sie ist aber nicht begründet.

6

Der Senat hat im Verlauf seiner Rechtsprechung den nunmehr ausnahmslos geltenden Grundsatz entwickelt daß niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (BGHZ 35, 287 = EGE VI 102; EGE VII 123; BGHZ 40, 282 = EGE VIII 3; EGE VIII 29; BGHZ 46, 60 = EGE IX 27 - NJW 1966, 2062; Beschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 = Betrieb 1970, 2217).

7

Die vom Senat früher für Angestellte von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden gemachte Ausnahme (vgl. EGE VII 115; EGE VII 120; BGHZ 40, 282) ist mit der Entscheidung BGHZ 46, 60 aufgegeben worden.

8

1.

Gegen die letztgenannte Entscheidung hat - worauf der Antragsteller sich beruft - Fuchs in Anwaltsblatt 1970, 213, 216 Bedenken erhoben. Sie geben aber dem Senat keinen Anlaß, seine Auffassung zu ändern, wie er bereits in der genannten Entscheidung vom 13. Oktober 1970 ausgesprochen hat.

9

2.

Der Antragsteller beruft sich darauf, daß er über die erforderliche Eigenverantwortlichkeit verfüge, da er seine Tätigkeit zur Beratung und Betreuung der Mitgliedsfirmen des Verbandes ohne Weisungen seines Dienstherrn nach eigenem besten Wissen und Gewissen ausübe; damit sei seine Unabhängigkeit gewährleistet.

10

Das trifft nicht zu. Wie der Senat bereits mehrfach, so in BGHZ 40, 282, 287 [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63] sowie in dem genannten Beschluß vom 13. Oktober 1970 dargelegt hat, kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte bei seiner Raterteilung generell oder im Einzelfall an konkrete Weisungen seines Dienstherrn gebunden ist, sondern vielmehr darauf, daß ihm als in abhängiger Stellung tätigem Rechtsberater die Eigenverantwortung fehlt und er eben doch seinem den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Verband, untersteht.

11

3.

Der Antragsteller meint, es mache keinen Unterschied, ob ein Rechtsanwalt als Angestellter eines Verbandes tätig oder mit diesem durch einen Beratervertrag verbunden sei.

12

Das ist nicht richtig. Ein Beratervertrag läßt den Rechtsanwalt in seiner Selbständigkeit als freiberuflich Tätigen unangetastet; der Anstellungsvertrag bringt ihn in eine abhängige Dienststellung.

13

4.

Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Antragstellers, die Tatsache, daß mehrere Firmen sich zu einer gerade ihre Interessen vertretenden Organisation zusammengeschlossen hätten und diese gleichsam das äußere Bindeglied zwischen der im Einzelfall beratenen Mitgliedsfirma und dem Raterteilenden sei, könne keine andere Beurteilung rechtfertigen, als wenn die betreffende Firma einen Rechtsanwalt, unmittelbar beauftragt hätte.

14

Demgegenüber hat der Senat aber bereits in seiner genannten Entscheidung vom 13. Oktober 1970 darauf hingewiesen, daß das Mitglied des Verbandes, das sich um Rat und Hilfe in einer Rechtsangelegenheit an diesen wendet, den Rat und die Hilfe nicht von dem Angestellten, sondern von dem Verband als solchem begehrt. Das wird, durch die oben angeführten Ausführungen des Antragstellers nur noch unterstrichen. Dann aber trifft die Verantwortung für den Rat auch in erster Linie den Verband und nicht allein dessen Angestellten, der den Rat erteilt.

15

5.

Unerheblich ist, ob, wie der Antragsteller vorträgt, etwa 25-30 % der zugelassenen Rechtsanwälte, also rund 6 000, Syndikus-Anwälte sind.

16

Daß der Syndikus-Anwalt als solcher dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht widerspricht, davon geht die Bundesrechtsanwaltsordnung aus, wie deren § 46 zeigt. Hier geht es aber um die ganz andere Frage, ob es mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar ist, daß jemand als Angestellter in abhängiger Stellung Rechtsrat an Dritte erteilt.

17

6.

§ 15 Nr. 2 BRAO verstößt nicht gegen Art. 3, 12 GG (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BGHZ 34, 382 [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60]; EGE VI 63; VII 123; VIII 19). Das Bundesverfassungsgericht hat das ebenfalls ausgesprochen (Beschluß vom 21. März 1969 - 1 BvR 155/68). Dort heißt es: "§ 15 Nr. 2 BRAO soll gewährleisten, daß ein Rechtsanwalt keine Nebentätigkeit ausübt, die mit der Stellung des Rechtsanwalts als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege unvereinbar ist. Die Bestimmung verstößt nicht gegen Art. 12 GG. Sie schützt ein wichtiges Gemeinschaftsgut unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da nicht jede, sondern nur die mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit zur Beendigung seiner anwaltlichen Tätigkeit führen soll".

18

7.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, daß ihm neben der zugegebenermaßen z.Zt. im Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit stehenden Verbandsarbeit auch noch der Beruf als Rechtsanwalt "als weitere, seinen Lebensunterhalt unterstützende Einnahmequelle" offen stehen müßte, wie er irrig meint.

19

8.

In der unterschiedlichen Regelung von § 7 Nr. 8 BRAO (zwingender Versagungsgrund bei Neuzulassung) und § 15 Nr. 2 BRAO (fakultativer Rücknahmegrund) liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG. Das ergibt sich daraus, daß es sich nicht um gleichliegende Tatbestände handelt (vgl. die oben zu 6 genannten Entscheidungen).

20

9.

Der Antragsteller macht weiter geltend, die Antragsgegnerin (der Landgerichtspräsident) hätte das Interesse des Antragstellers an seiner zukünftigen Berufsentwicklung und seine "wohlerworbenen Rechte", die er durch seine bereits im Januar 1970 erfolgte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt habe, berücksichtigen müssen.

21

Damit erhebt er den Vorwurf, der Landgerichtspräsident habe bei seiner Rücknahmeverfügung von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 39 Abs. 3 BRAO; vgl. zu dieser Vorschrift BGH EGE X 14).

22

Ein Ermessensmißbrauch bei der Rücknahme liegt jedoch nicht vor.

23

a)

Hätte der Antragsteller recht, so gäbe es überhaupt keinen Fall, in welchem eine bereits erfolgte Zulassung nachträglich wieder zurückgenommen werden könnte, wie § 15 Nr. 2 BRAO das als zulässig voraussetzt.

24

b)

Eine bereits längere Zeit ausgeübte Anwaltspraxis und der dadurch geschaffene schutzwürdige Besitzstand mag ein Grund sein, im Einzelfall von einer Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 2 BRAO abzusehen. Das hat der Senat bereits in dem vom Antragsteller angeführten Beschluß vom 18. Januar 1965 - AnwZ. (B) 11/64 = AP Nr. 13 zu § 7 BRAO - ausgesprochen.

25

So liegt der Fall aber hier nicht. Auch wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, daß ihm z.Zt. seiner Zulassung (Ende Januar 1970) und seines Eintritts bei dem Verbande (1. April 1970) die Unvereinbarkeit seiner beiden Tätigkeiten nicht bekannt war, so hat er doch in den knapp zwei Monaten seiner ausschließlichen Anwaltstätigkeit zwischen Ende Januar bis Ende März 1970 keinesfalls einer, so nennenswerten schutzwürdigen Besitzstand bilden können, daß aus diesem Grunde die Aufrechterhaltung seiner Zulassung zu rechtfertigen wäre. Dabei ist noch zugunsten des Antragstellers unterstellt, daß er in diesen zwei Monaten überhaupt anwaltlich tätig geworden ist, was die Antragsgegnerin bestreitet. Bei dem geringen zeitlichen Abstand zwischen seiner Zulassung als Rechtsanwalt und der Aufnahme seiner Tätigkeit bei dem Verband steht er - wirtschaftlich gesehen - nicht anders da als ein Bewerber, der zuerst den Anstellungsvertrag abschließt und dann alsbald den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stellt. Wollte man hier anders entscheiden als die Antragsgegnerin es getan hat, so würde einer Umgehung des § 7 Nr. 8 BRAO in den Fällen Tür und Tor geöffnet sein, in denen ein Bewerber etwa gleichzeitig die Anwaltszulassung und die Tätigkeit in abhängiger Dienststellung anstrebt. In solchen Fällen kann vernünftigerweise kein Unterschied gemacht werden zwischen dem Fall, daß der Bewerber zunächst den Anstellungsvertrag abschließt und alsbald danach seine Zulassung als Rechtsanwalt beantragt (§ 7 Nr. 8 BRAO) und dem hier gegebenen Fall, daß er zunächst seine Anwaltszulassung erwirkt und dann unmittelbar danach das mit dieser Zulassung unvereinbare Dienstverhältnis eingeht (§ 15 Nr. 2 BRAO).

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Dr. Fischer
Noelle
Dr. Greuner
Kirchhof
Vogt
Siebecke
Braxmaier