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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1972, Az.: 2 StR 607/71

Anforderungen an die Beurteilung einer Straftat als selbstständige Straftat im Sinne des § 74 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1972
Aktenzeichen
2 StR 607/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 24.03.1971

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Werner S. aus F., dort geboren am ... 1937

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Januar 1972,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten
Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. März 1971

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges (§ 263 StGB) in zwanzig Fällen schuldig ist,

    2. b)

      im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes.

2

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dagegen hat der Angeklagte mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

3

Die Feststellungen und Ausführungen des Urteils zur äußeren und inneren Tatseite des Betruges sind erschöpfend und fehlerfrei.

4

Zu Unrecht nimmt die Strafkammer jedoch in den 57 Einzelfällen ausnahmslos selbständige Straftaten gemäß § 74 StGB an. Das trifft zwar für die sieben Fälle (IV 2 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 der Urteilsgründe) zu, in denen der Angeklagte selbst oder jeweils in seinem Auftrag der Mitangeklagte W. den Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, nicht jedoch allgemein auch für diejenigen Fälle, in denen Vertreter tätig geworden sind. Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte jeweils fünf bis zehn Interessentenzuschriften nach geographischen Gesichtspunkten zusammen und übergab sie dem örtlich vorgesehenen Vertreter. Durch diesen einheitlichen Tatbeitrag ermöglichte er somit mehrere betrügerische Abschlüsse. Bei ihm lag dann nur eine Tat im Rechtssinn vor, da das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen bei jedem Beteiligten entsprechend der Art seines Tatbeitrages selbständig zu werten ist (BGH Urteile vom 7. September 1962 - 4 StR 259/62 -; 24. November 1967 - 2 StR 231/67 -; RGSt 76, 353, 358; BayObLGSt 1949 - 1951, 174, 183). Wie der Angeklagte die Zuschriften im einzelnen verteilt hat, wird im Urteil nicht festgestellt. Hinsichtlich der acht Vertreter (R., L., Be., B., S., We., N., M.), von denen jeder nur einen zur Verurteilung des Angeklagten führenden Vertrag geschlossen hat, bestehen keine rechtlichen Schwierigkeiten. In welcher Zusammenfassung der Angeklagte den übrigen fünf Vertretern (K., He., Sc., F., Br.), die mehrere Abschlüsse vermittelt haben, die Interessentenschreiben zugeteilt hat, wird sich nach der Überzeugung des Senats schon im Hinblick auf die lange zurückliegende Zeit mangels geeigneter Beweismittel nicht mehr im einzelnen klären lassen. Deshalb muß der Verurteilung die dem Angeklagten günstigste Möglichkeit zugrunde gelegt werden. Auch soweit größere zeitliche Abstände zwischen einzelnen Abschlüssen bestanden haben, läßt sich nicht ausschließen, daß ein schon früher erteilter Auftrag erst geraume Zeit später erledigt wurde. Deshalb sind die von diesen Vertretern abgeschlossenen Verträge bei dem Angeklagten jeweils auch als ein Betrug zu werten. Er ist somit des Betruges in zwanzig Fällen schuldig. Da der Angeklagte auch nach Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

5

Mit Rücksicht darauf, daß die Straftaten schon sehr lange zurückliegen und der Angeklagte sich seitdem viele Jahre wieder straffrei geführt hat, wird in der neuen Hauptverhandlung auch zu prüfen sein, ob die Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe persönlichkeitsfestigend wirken oder eher die bereits erkennbare Resozialisierung gefährden würde.

Willms
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Schauenburg