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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.1968, Az.: 5 StR 153/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1968
Aktenzeichen
5 StR 153/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 18.12.1967

Fundstellen

  • BGHSt 22, 113 - 114
  • JZ 1968, 395 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 600 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1789 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1968, 1246 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zuhälterei und Körperverletzung

Amtlicher Leitsatz

Die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen darf nicht gegen den Angeklagten verwertet werden (gegen BGHSt 2, 351).

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat,
nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat,
in der Sitzung vom 2. April 1968
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Dezember 1967, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Kammer desselben Gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

1.

Bei der Feststellung der Zuhälterei verwertet das Landgericht unterstützend, daß die Braut des Angeklagten in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat. "Dies geschah nach der Überzeugung des Gerichts nur aus dem Bestreben, den Angeklagten nicht im Sinne des festgestellten Sachverhalts belasten zu müssen." Einen solchen Schluß aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen ließ zwar die bisherige Rechtsprechung zu (zuletzt BGHSt 2,351,353 [BGH 08.05.1952 - 3 StR 1199/51] m. Nachw.). Gegen sie wendet sich aber der Beschwerdeführer mit Recht. Denn wenn der Angehörige damit rechnen muß, daß das Gericht seine Aussageverweigerung gegen den Angeklagten verwertet, kann er von seinem Recht nicht frei und unbefangen Gebrauch machen. Diese Freiheit darf bei ihm ebensowenig beeinträchtigt werden wie bei einem Beschuldigten oder Angeklagten, der keine Angaben zur Sache machen will (BGHSt 20, 281 [BGH 26.10.1965 - 5 StR 515/65]).

2

Die Entscheidung BGHSt 2, 351 steht nicht entgegen; denn sie beruht nicht auf der gegenteiligen Rechtsauffassung und ist von einem Senat erlassen worden, der nicht mehr besteht. Eine bindende Entscheidung ihres Inhalts ist nicht ermittelt worden.

3

2.

Das Landgericht stellt nicht ausdrücklich fest, warum der Angeklagte seine Braut am 29. März 1967 schlug. Die verhältnismäßig hohe Strafe für eine oder zwei heftige Ohrfeigen deutet darauf hin, daß das Landgericht stillschweigend angenommen hat, er habe auch diesmal seine Beteiligung am Unzuchtsverdienst durchsetzen wollen. Dann war die Körperverletzung ein Bestandteil des Ausbeutens und stand, wie die Revision mit Recht vorträgt, mit der Zuhälterei nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit (unveröff. Urt. des BGH v. 10. Okt. 1965 - 2 StR 398/65 -).

4

Sollte das Landgericht den Angeklagten wieder verurteilen, so darf die Strafe auch im Falle der Tateinheit ein Jahr und sieben Monate Gefängnis erreichen, sie nur nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO).

Sarstedt
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker
Kersting