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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1968, Az.: 4 StR 544/67

Verurteilung wegen Diebstahls ; Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1968
Aktenzeichen
4 StR 544/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 15.06.1967

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl i.R. u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Januar 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juni 1967, auch soweit es den Angeklagten A. betrifft, in den Fällen 4 und 10 im Strafausspruch sowie im Ausspruch, über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen, ferner bezüglich des Angeklagten T. im Fall 4 im Strafausspruch sowie im Ausspruch, über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

  3. 3.

    Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten P. und S. sowie die Revision des Angeklagten K. werden verworfen. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  4. 4.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte P. ist wegen schweren Rückfalldiebstahls in 4 Fällen und wegen einfachen Rückfalldiebstahls zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, der Angeklagte S. wegen schweren Diebstahls zu vier Monaten Gefängnis und der Angeklagte K. wegen Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten S. rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts, die beiden übrigen Angeklagten beanstanden nur die sachliche Rechtsanwendung.

2

1.

Die Revision des Angeklagten P.

3

a)

Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Die Ausführungen der Revision wenden sich, unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Ein Fortsetzungszusammenhang ist zu Recht verneint worden. Das Aufbrechen der verschiedenen Kraftwagen, die sich von Fall zu Fall als dafür lohnend und geeignet erwiesen, und die Wegnahme der Autoradios und anderer Gegenstände beruhte, wie das Landgericht irrtumsfrei ausführt, nicht auf einem Gesamtvorsatz, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51] zur Annahme einer Fortsetzungstat vorhanden sein muß.

4

b)

Dagegen kann der Strafausspruch, in den Fällen 4 und 10 nicht bestehen bleiben. Die Kammer hat es hier, obgleich sie eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen konnte, abgelehnt, von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch zu machen und zwar deshalb, weil der Angeklagte die Diebstähle nur ausgeführt hat, um sich von dem jeweiligen Erlös der Diebesbeute Alkohol kaufen zu können.

5

Die verminderte Zurechnungsfähigkeit ist zwar kein zwingender Strafmilderungsgrund. Ihre Berücksichtigung zugunsten des Täters steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGHSt 7, 28, 29 [BGH 10.11.1954 - 5 StR 476/54]; RGSt 69, 317;  71, 179). Bei der Ausübung seines Ermessens ist der Tatrichter jedoch nicht frei, er ist vielmehr an den Grundsatz gebunden, daß die Strafe schuldangemessen sein soll und daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen den Schuldvorwurf und damit die Strafwürdigkeit mindert. Da bei der gebotenen Würdigung der gesamten Umstände der Tat auch der Beweggrund zu ihr berücksichtigt werden darf, war es dem Landgericht unbenommen, straferhöhend zu verwerten, daß der Angeklagte "gestohlen hat, um Alkohol trinken zu können". Die Kammer hat indessen übersehen, daß es nach den tatsächlichen Feststellungen zu den Fällen 4 und 10 zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tatentschluß selbst, einschließlich des zu ihm gehörigen Beweggrundes infolge vorangegangenen Alkoholgenusses möglicherweise durch, den Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beeinflußt worden ist. Da in beiden Fällen demnach, der oben erwähnte Grundsatz der Schuldangemessenheit verletzt sein könnte, muß der Strafausspruch, in den Fällen 4 und 10 aufgehoben werden. Nach der Sachlage wird die Höhe der Einzelstrafen in den sonstigen Fällen von dieser Aufhebung nicht berührt. Die übrigen Einzelstrafen müssen daher bestehen bleiben. Hingegen erfaßt die Aufhebung in den Fällen 4 und 10 auch den Gesamtstrafausspruch.

6

c)

Die teilweise Aufhebung bei P. erstreckt sich gemäß § 357 StPO in gleichem Umfang auch auf den Angeklagten A.. Nach den Urteilsgründen ist auch, er von derselben sachlich-rechtlichen Gesetzesverletzung betroffen wie der Beschwerdeführer P..

7

2.

Die Revision des Angeklagten S.

8

a)

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher einer weiteren Behandlung nicht zugänglich.

9

b)

Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich das Landgericht nach, seiner Feststellung, der Angeklagte könnte vielleicht im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt haben, bei der Strafbemessung der Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2, 44 StGB bewußt gewesen ist und ob es hiervon Gebrauch gemacht hat oder weshalb diese, möglicherweise unterblieben ist.

10

c)

Von derselben sachlich-rechtlichen Gesetzesverletzung wie der Beschwerdeführer S. ist auch, der Angeklagte T. hinsichtlich, des Falles 4 der Urteilsgründe betroffen. Gemäß § 357 StPO ist daher auch, bei ihm der Strafausspruch, im Fall 4 aufzuheben. Da auch, hier die Höhe der übrigen Einzelstrafen von dieser Aufhebung ersichtlich, nicht beeinflußt wird, bedarf es daneben nur der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

11

3.

Die Revision des Angeklagten K.

12

Das Rechtsmittel deckt keinen Rechtsfehler auf. Der Beschwerdeführer versucht lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts durch, seine eigene zu ersetzen. Da jene weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt und auch in sich nicht widerspruchsvoll ist, muß die Revision verworfen werden.

Rotberg
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal