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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1966, Az.: VII ZR 174/65

Abschluss eines Gesellschaftsvertrages einer Kommanditgesellschaft (KG); Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruches ; Konkurs einer Gesellschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1966
Aktenzeichen
VII ZR 174/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 29.10.1963

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Die Revisionsklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller waren Kommanditisten der Stahlwerk M. KG (im folgenden: KG), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Stahlwerk M. Verwaltungs-, Industrie- und Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: GmbH) war.

2

Der Gesellschaftsvertrag der KG vom 28. November 1952 enthält in § 16 Bestimmungen darüber, wie das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters zu ermitteln ist. In § 16 Abs. 2 Buchst. a heißt es u.a.:

"Bei der Bewertung sind nicht die Liquidationswerte, sondern die Vermögenswerte in einem bestehenden Unternehmen maßgebend. Der Idealwert bleibt außer Ansatz."

3

Die Antragsteller schieden mit Wirkung zum 31. Dezember 1957 aus der KG aus. Die Vereinbarungen über ihr Ausscheiden sind in einem Bestätigungsschreiben des Rechtsanwalts Dr. T. vom 25. Oktober 1957 niedergelegt. Am 1. November 1957 wurde schriftlich vereinbart, daß "alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die sieh aus dem Auseinandersetzungsabkommen vom 25.10.1957 ergeben, durch den Landgerichtsdirektor Dr. G. ... geschlichtet und, falls erforderlich, als Schiedsrichter entschieden werden" sollten.

4

Die Antragsteller klagten beim Schiedsgericht auf Zahlung von Teilbeträgen ihrer Auseinandersetzungsguthaben gegen die KG, die GmbH und die in der Gesellschaft verbliebenen Kommanditisten.

5

Durch Schiedsspruch vom 10. April 1962 verurteilte das Schiedsgericht die KG und die GmbH, an die Antragstellerin Frau B. 51.667,40 DM nebst 5 % Zinsen von 180.218 DM seit dem 1. Januar 1958 sowie an eine Zessionarin des Antragstellers Dr. G. 42.807,60 DM nebst 5 % Zinsen von 71.346 DM seit dem 1. Januar 1958 zu zahlen.

6

Die Antragsteller haben beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

7

Die KG und die GmbH haben beantragt, diesen Antrag abzuweisen und den Schiedsspruch aufzuheben. Sie haben insbesondere geltend gemacht, der Schiedsvertrag sei, nachdem der Schiedsspruch ergangen sei, wirksam wegen Irrtums angefochten worden; dem Schiedsspruch habe mithin kein gültiger Schiedsvertrag zugrunde gelegen (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

8

Das Landgericht hat durch Urteil den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der KG und der GmbH zurückgewiesen.

9

Diese haben Revision eingelegt. Danach ist über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Antragsteller haben in beiden Konkursverfahren u.a. die ihnen im Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche angemeldet. Gegen ihre Ansprüche hat die Konkursgläubigerin Metallhütte M. AG Widerspruch erhoben; sie verfolgt ihn im vorliegenden Rechtsstreit und hat das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof aufgenommen.

10

Sie beantragt,

ihren Widerspruch in Höhe der vom Schiedsgericht zuerkannten Beträge für begründet zu erklären und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen.

11

Ferner stellt sie Hilfsanträge.

12

Die Antragsteller beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Revisionsverfahren ist durch die Konkurse unterbrochen worden. Zwar unterbricht der Konkurs das Schiedsverfahren nach allgemeiner Auffassung nicht (u.a. RGZ 62, 24). Anders steht es aber mit den Verfahren vor dem staatlichen Gericht, die durch ein schiedsrichterliches Verfahren veranlaßt sind, insbesondere auch mit dem hier vorliegenden Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (Jaeger KO 8. Aufl. § 10 Randziff. 2; Mentzel KO 7. Aufl. Bem. 5 vor § 10).

14

Bei Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Kapitel 5 B II c heißt es allerdings, das Vollstreckbarkeitsverfahren werde durch den Konkurs nicht berührt. Dem kann jedenfalls dann nicht zugestimmt werden, wenn damit auch die Rechtsstreitigkeiten gemeint sein sollten, die daraus entstehen, daß Gründe für die Aufhebung des Schiedsspruchs geltend gemacht werden. Geschieht das, sei es durch Aufhebungsklage, sei es im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung, sei es auf Widerspruch gegen diese, so wird mündlich verhandelt und durch Urteil entschieden (§§ 1041, 1042 a Abs. 2, 1042 c Abs. 2 ZPO). Solche Rechtsstreitigkeiten unterscheiden sich in ihrem Ablauf nicht von anderen Zivilprozessen und unterliegenden allgemeinen Vorschriften der ZPO; ein Grund, § 240 ZPO auf sie nicht anzuwenden, ist nicht zu erkennen.

15

Da die Antragsteller für ihre Ansprüche einen vollstreckbaren Titel erwirkt haben, ist der Widerspruch gegen ihre Forderungen nach § 146 Abs. 6 KO von der widersprechenden Konkursgläubigerin zu verfolgen, und zwar durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits (BGH WM 1961, 1355). Die Aufnahme ist auch noch in der Revisionsinstanz zulässig. Die widersprechende Gläubigerin, die Metallhütte M. AG, tritt nunmehr an Stelle der KG und der GmbH in den Rechtsstreit als Revisionsklägerin ein (BGH WM 1965, 751).

16

II.

Ihr Widerspruch gegen die im Schiedsspruch zuerkannten Forderungen ist aber nicht gerechtfertigt. Ein Grund, den Schiedsspruch aufzuheben, liegt nicht vor.

17

Die Revisionsklägerin macht im dritten Rechtszug nur noch geltend, es fehle an einem gültigen Schiedsvertrag (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie beruft sich - erstmals im Revisionsverfahren - darauf, daß ein Schiedsvertrag von vornherein wegen mangelnder Einigung (Dissens, § 155 BGB) nicht zustande gekommen sei. Mindestens sei aber die Schiedsabrede rückwirkend durch Anfechtung vernichtet worden.

18

1.)

Die Revision trägt hierzu vor, Dissens habe in Bezug auf den § 16 a des Gesellschaftsvertrages vom 28. November 1952 vorgelegen. Die Bestimmung, daß der Idealwert außer Ansatz bleibe, sei mehrdeutig. Die Antragsteller hätten sie, wie ihr Vorbringen im Schiedsverfahren zeige, dahin verstanden, daß der "negative Ertragswert" nicht berücksichtigt werden solle; unter diesem Wert versteht die Revision den Minderwert, der sich aus der schlechten Gesamtlage des Unternehmens, seiner Konjunkturanfälligkeit, seiner mangelnden Liquidität und seinen geringen Ertragsaussichten sowie der Unzweckmäßigkeit und Unwirtschaftlichkeit seiner Anlagen ergebe (vgl.S. 6 des Schriftsatzes vom 30. Mai 1962). Die nicht ausgeschiedenen Gesellschafter hätten die Klausel dahin aufgefaßt, daß jener Minderwert zu berücksichtigen sei.

19

Der dem Gesellschaftsvertrag anhaftende Einigungsmangel habe bei dem Abschluß des Auseinandersetzungsabkommens vom 25. Oktober 1957 und des Schiedsvertrages vom 1. November 1957 fortgewirkt und sich wiederholt. Auch diese Vereinbarungen seien deshalb nichtig.

20

In zweiter Linie macht die Revision - wie die Antragsgegner in den Tatsacheninstanzen - geltend, die in der KG verbliebenen Gesellschafter hätten sich über den Inhalt des § 16 a des Gesellschaftsvertrages sowie der vorgenannten Vereinbarungen geirrt und sie deswegen mit Recht angefochten.

21

2.)

Das Berufungsgericht meint zur Anfechtung, eine solche sei nach Niederlegung des Schiedsspruchs überhaupt nicht möglich. Dieser Ansicht ist nicht beizutreten. Sie setzt sich darüber hinweg, daß die Schiedsabrede ein materiell-rechtlicher Vertrag ist, der den allgemein für Rechtsgeschäfte geltenden Vorschriften untersteht, und daß die Anfechtung das Rechtsgeschäft rückwirkend vernichtet. Die Ansicht des Berufungsgerichts findet auch keine Stütze in der Rechtsprechung; die Entscheidung BGHZ 17, 7 geht davon aus, daß der Schiedsvertrag auch nach Niederlegung des Schiedsspruchs grundsätzlich noch angefochten werden kann.

22

3.)

Im Ergebnis trifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts aber zu.

23

Der Schiedsspruch fußt nicht auf einer ungültigen Schiedsabrede, Weder die Berufung auf Dissens noch die auf Irrtumsanfechtung können Erfolg haben.

24

Das gilt selbst dann, wenn ein Willensmangel in Bezug auf § 16 a des Gesellschaftsvertrages und das Auseinandersetzungsabkommen vom 25. Oktober 1957 unterstellt wird und weiter angenommen würde, daß eine Nichtigkeit dieses Abkommens auch die Nichtigkeit des Schiedsvertrags vom 1. November 1957 nach sich zöge.

25

Auch dann kommt eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht in Betracht. Dem steht der im Schiedsgerichtsverfahren am 9. Januar 1961 abgeschlossene Zwischenvergleich entgegen. In diesem von allen Beteiligten unterschriebenen Abkommen haben die Parteien und alle Gesellschafter erklärt, sie seien darüber einig, daß die Festsetzung der Auseinandersetzungsguthaben durch das Schiedsgericht erfolgen solle. Das geschah im Hinblick darauf, daß die in § 16 c des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Ermittlung durch Schätzer, obschon vier Sachverständigengutachten erstattet worden waren, nicht zu einem brauchbaren Ergebnis geführt hatte.

26

Wie das Berufungsgericht ausführt, haben die Parteien damit den Schiedsrichter ermächtigt, die "Auseinandersetzungsguthaben ... soweit erforderlich zu gestalten". Es liegt auf der Hand, daß sie ihm damit auch die Bewertung des Gesellschaftsunternehmens anvertraut haben.

27

Dieser Zwischenvergleich genügt allen Erfordernissen eines Schiedsvertrags. Von Willensmängeln ist er nicht beeinflußt.

28

Sein Inhalt ist ganz eindeutig. Von Dissens kann keine Rede sein.

29

Die im Zwischenvergleich enthaltene Schiedsabrede kann aber auch nicht wegen Irrtums angefochten werden.

30

In diesem Zusammenhang fallen folgende Umstände ins Gewicht:

31

Die Parteien hatten am 9. Januar 1961 ihre unterschiedlichen Auffassungen zur Bewertung schon vorgetragen. Die KG und die GmbH hatten, Worauf sie vor dem Landgericht im Schriftsatz vom 30. Mai 1962 selbst hingewiesen haben, ihren Standpunkt im Schriftsatz vom 28. Oktober 1960 dargelegt. Der gegenteilige Standpunkt der Antragsteller ist nach den Angaben der Revision in dem auf S. 32 des Schiedsspruchs wiedergegebenen Vorbringen, die katastrophale Vermögenslage der Gesellschaften berühre die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens nicht, zum Ausdruck gekommen. Eben dies hatten aber die Antragsteller im Schriftsatz vom 21. November 1960 (S. 4), also gleichfalls vor dem Zwischenvergleich vom 9. Januar 1961, vorgetragen.

32

Bei dieser Sachlage kann von einem Irrtum über den Inhalt der Erklärung, der Schiedsrichter solle die Auseinandersetzungsguthaben festsetzen, schlechterdings nicht mehr die Rede sein. Wenn überhaupt ein Irrtum bei den gesetzlichen Vertretern der KG und der GmbH und bei den mitverklagten Kommanditisten vorgelegen hat, kann es sich nun nur noch um die irrige Erwartung gehandelt haben, der Schiedsrichter werde ihrer Ansicht über die Bewertung folgen, also um einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund. Eine andere Würdigung ist nicht möglich; das Revisionsgericht kann sie daher selbst vornehmen.

33

Die Berufung auf die Anfechtung stellt sich demnach in Wirklichkeit, wie das Landgericht zutreffend bemerkt hat, als unbeachtlicher Angriff gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts dar.

34

Für den angeblichen Dissens gilt das gleiche.

35

III.

Da der Schiedsspruch mit Recht für vollstreckbar erklärt worden ist, kann der Antrag der Revisionsklägerin auf Feststellung, daß die in den Konkursverfahren erhoben Widersprüche gegen die im Schiedsspruch zuerkannten Forderungen begründet seien, keinen Erfolg haben. Ihre Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet; auch ihnen könnte nur entsprochen werden, wenn ein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs bestände. Demnach ist die Revision zurückzuweisn.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Heimann-Trosien
Rietschel
Erbel
Finke
Meyer