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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1962, Az.: 2 StR 554/61

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Jagdwilderei in Tateinheit mit Vergehen nach dem Waffengesetz (WaffG) und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1962
Aktenzeichen
2 StR 554/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 19.05.1961

Verfahrensgegenstand

Jagdwilderei u.a.

In der Strafsache
wegen Jagdwilderei u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Januar 1962
durch
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Menges,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten Alfred G. gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Mai 1961 wird verworfen.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten Eugen G. wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesene.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Jagdwilderei in Tateinheit mit Vergehen nach dem Waffengesetz und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls - Alfred G. zu drei Jahren Gefängnis und Eugen G. zu zwei Jahren Gefängnis - verurteilt sowie beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, dem Alfred G. mit einer Sperrfrist von vier Jahren und dem Eugen G. mit einer solchen von drei Jahren für eine neue Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 3. Neben anderen Jagdgeräten ist auch der Pkw Opel-Rekord "..." auf Grund des § 295 StGB eingezogen worden, der dem Vater der beiden Angeklagten gehört.

2

1.

Die Revision des Angeklagten Alfred G. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

3

a)

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

4

b)

Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen der Strafkammer sind unbegründet. Hiernach hat der Angeklagte in den Jahren 1958/59 mindestens 11 Rehböcke geschossen und sich angeeignet, außerdem 2 Ricken; eine weitere Ricke wurde angeschossen; ferner erlegte der Angeklagte mindestens 5 Hasen.

5

Inwiefern diese Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der von dem Angeklagten gewilderten Tiere widerspruchsvoll sind und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzen, wie die Revision behauptet, ist nicht ersichtliche Zweifel des Gerichts an der Schuld des Angeklagten ergibt das Urteil nicht. Daß hinsichtlich der 3 restlichen Trophäen, die bei dem Angeklagten aufgefunden worden waren, der Schütze nicht genauer feststellbar ist, als daß entweder der Angeklagte allein oder der Angeklagte und sein Bruder, der Mitangeklagte Eugen G., dafür in Frage kommen, gefährdet den Bestand des Schuldspruchs nicht. Der Angeklagteist Mittäter, auch wenn er im Einzelfalle den Schuß nicht abgegeben hat; denn nach den Feststellungen war er jedenfalls stets anwesend. Auch im übrigen läßt der Schuldspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Wegen der von der Revision beanstandeten Anwendung des § 292 Abs. 2 StGB kann auf BGHSt 5, 211 verwiesen werden.

6

Die Entwendung des Heizöls fällt nicht unter den Sondertatbestand des § 370 Nr. 5 StGB; denn das Öl war, wie das Urteil feststellt, für die Holzschneidemaschine des Vaters der Angeklagten bestimmt, sollte also gewerblichen Zwecken dienen, nicht aber dem hauswirtschaftlichen Verbrauch zugeführt werden. Eine Prüfung der Frage, ob die gestohlenen 100 l Öl eine geringe Menge waren oder nur unbedeutenden Wert hatten, erübrigt sich daher.

7

Soweit die Revision weitere Erörterungen über die Strafzumessung für geboten hält, übersieht sie § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, wonach nur die bestimmenden Gründe anzugeben sind.

8

Schließlich wendet sich die Revision dagegen, daß der dem Vater der Angeklagten gehörende Pkw Opel-Rekord auf Grund des § 295 StGB eingezogen worden ist; bei dem Kraftwagen handle es sich nicht um einen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit zur Ausübung der Jagd objektiv geeignet und dazu subjektiv bestimmt gewesen, sei.

9

Auch dieser Revisionsangriff kann nicht durchdringen. Denn die Strafkammer hat festgestellt, daß die Angeklagten mit dem Kraftwagen nicht nur zum Wildern in den Wald gefahren sind, sondern daß sie darüber hinaus mit dem Kraftwagen im Wald Pirschfahrten unternommen, dem Wild also mit dem Fahrzeug nachgestellt und auch daraus geschossen haben. Sie hatten also den Kraftwagen zur Ausübung der Jagd bestimmt, ihn auch zu diesem Zweck mit sich geführt und verwendet. Damit war der Kraftwagen Jagdgerät im Sinne des § 295 StGB.

10

Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eignungsmängel im Sinne des § 42 in StGB können auch in der allgemeinen charakterlichen Unzuverlässigkeit des Täters liegen, die dieser bei der Tat gezeigt hat (BGHSt 5, 179;  10, 333, 335) [BGH 29.05.1957 - 2 StR 195/57].

11

2.)

Die Revision des Angeklagten Eugen G. rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht in erster Linie geltend, daß der Angeklagte allenfalls der Beihilfe zum Wildern schuldig sei. Davon kann jedoch nach den Feststellungen der Strafkammer keine Rede sein. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Art der Beteiligung und Mitwirkung des Beschwerdeführers rechtfertigen ohne weiteres seine Verurteilung als Mittäter. Dies gilt indessen nur für die Fälle, in denen er selbst zusammen mit seinem Bruder dem Wilde nachgestellt hat. Eine solche unmittelbare Beteiligung am Wildern konnte ihm die Strafkammer nur in fünf Fällen nachweisen. Sie hat den Schuldspruch gegen ihn gleichwohl auf alle Fälle ausgedehnt, in denen sein Bruder für schuldig befunden wurde. Hierfür reichen aber die Feststellungen nicht aus. Zwar ist der Strafkammer darin beizupflichten, daß die Annahme einer Mittäterschaft auch in solchen Fällen, in denen der Angeklagte dem Wilde nicht selbst nachgestellt hat, nicht schlechthin aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Mindesterfordernis hierfür und auch für die Annahme einer Beihilfe wäre jedoch, daß der Angeklagte im voraus von dem einzelnen Pirschgang seines Bruders gewußt hat. Von diesem Erfordernis kann auch nicht um deswillen abgesehen werden, weil die Strafkammer eine fortgesetzte Straftat angenommen hat.

12

Über die erwähnten fünf Fälle hinaus ist also eine strafbare Beteiligung des Angeklagten nicht nachgewiesen Der Sachverhalt läßt es auch als ausgeschlossen erscheinen, daß in dieser Hinsicht noch eine weitere Klarstellung erfolgt. Deshalb kann der Senat auf Grund des festgestellten Sachverhalts den Schuldumfang der Fortsetzungstat des Angeklagten auf die Einzelhandlungen beschränken, an denen er selbst in Person teilgenommen hat.

13

Diese Beschränkung des Schuldumfangs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, damit die Strafe dem geänderten Schuldumfang entsprechend neu festgesetzt werden kann.

Baldus
Scharpenseel
Menges
Kirchhof
Meyer