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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1961, Az.: IV ZR 81/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1961
Aktenzeichen
IV ZR 81/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Neustadt/Weinstraße - 21.10.1960
LG Frankenthal

Fundstelle

  • MDR 1961, 1007 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Gummi-Facharbeiters Alfred P., H., Bat G., I., Ha. Str. ...,

Prozessgegner

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in M., A.platz ...,

Amtlicher Leitsatz

Österreichische Staatsangehörige können keine Entschädigungsansprüche nach §150 BEG stellen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 21. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am 25. Juli 1889 in Baden bei Wien geborene jüdische Kläger war österreichischer Staatsangehöriger und lebte bis 1926 in Wien. Dann verlegte er seinen Wohnsitz nach Odrau, Bezirk Troppau (Tschechoslowakei), wo er ab 1927 als Direktor der Gummi- und Textilwerke AG "O." tätig war. Wegen der Besetzung des Sudetenlandes durch die deutschen Truppen begab er sich im Oktober 1938 nach Prag. Von dort wanderte er im September 1940 nach Palästina aus. Von November 1940 bis September 1941 war er im Lager Atlith bei Haifa interniert. Seitdem ist er als Facharbeiter in einer Gummifabrik in Haifa tätig. Er besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.

2

Der Kläger macht Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend.

3

Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil nach dem vertrauensärztlichen Gutachten die Leiden des Klägers alters- und schicksalsbedingt seien und daher ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung fehle.

4

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,

5

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für den erlittenen Gesundheitsschaden nach einem vom Gericht festzusetzenden angemessenen Prozentsatz der Erwerbsminderung und unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ab 1. Januar 1940 Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953 Rente zu zahlen.

6

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

7

Es hat das Vorliegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden bestritten und auch geltend gemacht, der Kläger könne keine Entschädigung verlangen, weil er österreichischer Staatsangehöriger gewesen sei; auch sei er nicht Vertriebener im Sinne des §1 BVFG; aus der Tschechoslowakei sei er nicht wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit vertrieben worden; Österreicher seien nach dem Sprachgebrauch des BVFG keine deutschen Volkszugehörigen, da sie ein eigenes Staatsvolk bildeten.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt,

10

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihm Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, und zwar Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1944 bis 31. Oktober 1953 und laufende Rente ab 1. November 1953 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55 v.H., unter Festsetzung eines Hundertsatzes des Diensteinkommens von 50 und unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, sowie Heilfürsorge zu gewähren.

11

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

12

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.

13

Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

14

Die Revision ist nicht begründet.

15

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des §4 BEG nicht erfülle und auch weder nach §150 Abs. 1 BEG noch nach §160 BEG anspruchsberechtigt sei. Der Kläger habe zwar, so führt das Berufungsurteil aus, im Jahre 1940 wegen ihm aus rassischen Gründen drohender Gewaltmaßnahmen die Tschechoslowakei verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen. Gleichwohl sei er nicht Vertriebener im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, weil er im Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibung, die in der Tschechoslowakei frühestens im Juni/Juli 1945 begonnen habe, weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Er habe gemäß §1 Buchstabe a des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 mit Wirkung vom 27. April 1945 ipso jure seine frühere österreichische Staatsangehörigkeit wieder erworben und würde damit auch eine ohne Auswanderung noch fortbestehende deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibung wäre er auch ohne Verfolgung und ohne Auswanderung kein deutscher Staatsangehöriger mehr gewesen. Auch sei er zu diesem Zeitpunkt kein deutscher Volkszugehöriger gewesen, da Österreicher ein eigenes Staatsvolk bildeten und daher nicht dem deutschen Volk im Sinne des §4 Abs. 2 BEG zugehörig seien. Die Bestimmung des §160 BEG scheide als Anspruchsgrundlage gemäß Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift aus, weil der Kläger durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden sei.

16

II.

Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet.

17

1.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Anspruchsberechtigung des Klägers nach §4 BEG und nach §160 BEG verneint. Die Revision erhebt auch insoweit keine Angriffe.

18

2.

Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß als Anspruchsgrundlage nur §150 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG in Betracht kommt. Der Kläger, der gemäß §2 Buchst. b 1 des israelischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die israelische Staatsbürgerschaft von der Errichtung des Staates Israel ab erworben hat (vgl. Pagener, Das Staatsangehörigkeitsrecht des Staates Israel, Band 13 der von der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg herausgegebenen Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, S. 33) und mit dem Erwerb dieser Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft durch Ausbürgerung verloren hat (vgl. Seeler, Das Staatsangehörigkeitsrecht Österreichs, Band 20 der vorerwähnten Sammlung, S. 84), ist mit seinen Entschädigungsansprüchen nicht auf Grund des im Österreichischen Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 (Art. 23 Abs. 3) von der österreichischen Regierung erklärten Anspruchsverzichts und der Art. 21 ff des Deutsch-Österreichischen Vermögensvertrages vom 15. Juni 1957 (BGBl. 1958 II 129) ausgeschlossen. Es ist daher zu prüfen, ob der Kläger Vertriebener im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist. Nach dieser Bestimmung zählen diejenigen deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen zu den Vertriebenen, die das Vertreibungsgebiet vor der allgemeinen Vertreibung verlassen haben, weil Verfolgungsmaßnahmen gegen sie verübt wurden oder ihnen drohten. Der Sinn dieser gesetzlichen Regelung ist, die Rechtsstellung als Vertriebener und die damit verbundenen Rechtsvorteile denjenigen nicht zu versagen, die sie lediglich deshalb nicht erlangt haben, weil sie vor der Vertreibung unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 -, LM Nr. 3 zu §150 BEG 1956 = RzW 1960, 35 Nr. 29; vom 30. Oktober 1959 - IV ZR 72/59 -, LM Nr. 4 zu §150 BEG 1956, = RzW 1960, 85 Nr. 34; vom 23. November 1960 - IV ZR 157/60 -, RzW 1961, 184 Nr. 31) gehören daher Vertriebene im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nur dann zu den im §150 Abs. 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch nationalsozialistische Maßnahmen bedingte Auswanderung, wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder ihrer deutschen Volkszugehörigkeit tatsächlich vertrieben worden wären. Verfolgte, die beim Verbleiben in der Heimat von den gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen nicht ergriffen worden wären, können folglich nicht als Vertriebene im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG angesehen werden. Dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Auch die weiteren Erwägungen, mit denen es die Vertriebeneneigenschaft des Klägers verneint hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

19

a)

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger - sein Verbleiben in der Tschechoslowakei unterstellt - mit Wirkung vom 27. April 1945 das österreichische Staatsbürgerrecht gemäß §1 Buchst. a des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 (STGBl. Nr. 59) wieder erworben. Diese Erwägung beruht auf der Anwendung und Auslegung des österreichischen Rechts. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, weil sie gemäß §§562, 549 ZPO nicht seiner Nachprüfung unterliegt. Dieser Nachprüfung ist, wie der erkennende Senat im vorerwähnten Urteil vom 21. Oktober 1959 ausgeführt hat, lediglich die auf Grund der deutschen Kollisionsnormen zu entscheidende Frage unterworfen, nach welchem Recht die Staatsangehörigkeit zu beurteilen ist. Maßgebend hierfür ist das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit jeweils in Anspruch genommen oder verneint wird. Die Revision will die Feststellung des Berufungsgerichts mit dem Hinweis entkräften, die Verleihung des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts an alle früheren österreichischen Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf ihren Aufenthaltsort und auf ihren Willen und ohne Rücksicht darauf, ob sie inzwischen staatenlos geworden seien, verstoße gegen einen allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts, der gemäß Art. 25 GG Bestandteil des deutschen Bundesrechts sei. Diese Rüge ist unbegründet. Es besteht, wie der erkennende Senat in dem in BGHZ 3, 178, 186 [BGH 04.10.1951 - IV ZR 108/50] abgedruckten Urteil und das Bundesverfassungsgericht in seiner in BVerfGE 4, 322, 327 [BVerfG 09.11.1955 - 1 BvR 284/54] abgedruckten Entscheidung ausgeführt haben, keine allgemeine Regel des Völkerrechts darüber, wie die Fragen der Staatsangehörigkeit im Falle einer Staatensukzession und im Falle der Wiederherstellung eines Staates, der wenige Jahre zuvor seine Selbständigkeit verlor und einem Nachbarstaat einverleibt wurde, zu regeln sind. Die Revision kann sich insoweit auch nicht auf Dahm (Völkerrecht Band I, S. 462, 463) berufen. Dahm äußert wohl Bedenken gegen die kollektive Einbürgerung ganzer Bevölkerungsgruppen aus weltanschaulichen, religiösen, politischen oder sonstigen Gründen und gegen die Ausdehnung der Einbürgerung auf Personen im Ausland. Damit ist aber über die Zulässigkeit einer generellen Regelung, die im Zusammenhang mit dem Wiederaufleben eines Staates getroffen wird, nichts gesagt. Nach Dahm (a.a.O., S. 468) ist bei einem Übergang des Gebietes - und damit auch im Falle des Wiederauflebens eines Staates - der Wechsel der Staatsangehörigkeit allgemein üblich, bei der Bestimmung des davon betroffenen Personenkreises hat in neuerer Zeit das Abstammungsprinzip Einfluß erlangt. Dieses Prinzip bedeutet, daß der Wechsel der Staatsangehörigkeit die auf dem Gebiet geborenen Personen ohne Rücksicht darauf erfaßt, wo sie zur Zeit des Gebietswechsels ansässig waren. Es kann daher nicht gesagt werden, daß eine Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an nicht mehr in Österreich selbst lebende Personen gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßen hat.

20

Die in diesem Zusammenhang von der Revision noch erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der Aufklärungspflicht nicht geprüft, ob der Kläger vor dem 27. April 1945 die palästinensische Staatsangehörigkeit erworben habe, ist gegenstandslos. Denn es kommt auf das Schicksal an, das der Kläger erlitten hätte, wenn er nicht aus Verfolgungsgründen ausgewandert, sondern in seinem früheren Wohnort in der Tschechoslowakei verblieben wäre. Er hätte dann das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht erworben. Zugleich hätte er die auf dem "Anschluß" beruhende deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren, wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) dargelegt hat und sich auch aus der in §1 Satz 1 und 2 des 2. Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (BGBl. I 431) getroffenen Regelung ergibt, die für Österreicher das Erlöschen der auf dem Anschluß beruhenden deutschen Staatsangehörigkeit mit Ablauf des 26. April 1945 ausspricht.

21

b)

Die Revision rügt weiter, die den Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibung der Deutschen - Juni/Juli 1945 - betreffende Feststellung des Berufungsgerichts sei offensichtlich unrichtig, da die Vertreibungsmaßnahmen unmittelbar nach dem Zusammenbruch eingesetzt hätten. Diese Rüge einer Nichtberücksichtigung offenkundiger Tatsachen ist nicht begründet. Daß die allgemeine Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus der Tschechoslowakei bereits vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt eingesetzt hat, ist keine allgemeinkundige Tatsache. Dagegen sprechen die in Keesing's Archiv der Gegenwart 1945 mitgeteilten Umstände: Zwar hat bereits kurz nach dem Zusammenbruch ein Teil der sudetendeutschen Bevölkerung die Flucht ergriffen, da der Plan einer Abschiebung von etwa 2 bis 2 1/2 Millionen Deutscher bekannt geworden war (a.a.O., S. 267 G). Bis zum 21. Juli 1945 haben jedoch nach einer Erklärung des tschechoslowakischen Handelsministers Dr. Ripka nur verhältnismäßig wenige Deutsche ihre sudetendeutsche Heimat verlassen (a.a.O., S. 331 A). Erst am 22. Juli 1945 hat die tschechoslowakische Regierung den drei Großmächten (Großbritannien, Sowjetunion und USA) einen Plan über die geordnete Aussiedlung der deutschen und ungarischen Minderheiten unterbreitet (a.a.O., S. 332 E), die dann im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 (Art. XIII) beschlossen wurde. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung steht sonach der historischen Erfahrung nicht entgegen.

22

Nach allem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger, wenn er in der Tschechoslowakei verblieben wäre, im Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibung nicht mehr deutscher Staatsangehöriger gewesen und folglich auch nicht als solcher vertrieben worden wäre, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Auffassung findet im übrigen ihre Stütze in der Erklärung der Prager Polizeidirektion vom 12. Mai 1945 (a.a.O., S. 224 F), daß sich die Bestimmungen für die in der Tschechoslowakei lebenden Reichsdeutschen nicht auf österreichische Staatsbürger beziehen.

23

c)

Schließlich hat das Berufungsgericht auch die Frage, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG und des BEG gewesen ist, ohne Rechtsirrtum verneint. Nach der im Schrifttum weitaus überwiegenden Meinung bilden Österreicher ein eigenes Staatsvolk und sind deshalb nicht dem deutschen Volk zugehörig (Bode, Zum Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes, Bundesanzeiger 1953 Nr. 113, S. 5; Werber/Bode/Ehrenforth, BVFG §6 Anm. 2; Ehrenforth, 1959, BVFG §6 Anm. 3; Blessin/Ehrig/Wilden, 3. Aufl. BEG §4 Anm. 26 und §150 Anm. 12; van Dam/Loos, BEG §4 Anm. 10 b und §150 Anm. 4; Becker/Huber/Küster, BErgG §68 Anm. 5). Diese Auffassung verdient den Vorzug vor der von Straßmann/Nitsche, 2. Aufl. BVFG §6 Anm. 6 und Nitsche, Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit in der Gesetzgebung für Vertriebene und Flüchtlinge in DÖV 1953, 461 vertretenen gegenteiligen Meinung, daß die Österreicher sich bis zum Ende des zweiten Weltkrieges nicht als eigene Nation, sondern als deutschen Stamm betrachtet haben und deshalb dem deutschen Volk zugehörig sind. Diese Autoren verkennen, daß es sich bei dem Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Merkmale sich aus §6 BVFG ergeben (vgl. BVerwG in DÖV 1958, 425). Das Vertriebenenrecht stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß ein Staat im allgemeinen nur für seine Staatsangehörigen zu sorgen hat. Die Vertriebenen haben, soweit sie nicht schon deutsche Staatsangehörige waren, wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ihre Heimat und damit die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes entweder verloren oder sind durch die nach Ende des zweiten Weltkriegs in vielen Staaten Europas eingetretene Änderung der politischen und sozialen Verhältnisse praktisch gehindert, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Wegen des Verlustes dieses Rückhalts hat die Bundesrepublik die Betreuung und Sorge für die vertriebenen Deutschen übernommen. Dieser Gesichtspunkt greift aber bei Vertriebenen mit österreichischer Staatsangehörigkeit nicht durch. Österreich hat sich im April 1945 als selbständiger Staat wieder konstituiert und den von ihm als Staatsbürger betrachteten Personenkreis genau umschrieben. Damit war ein eigenes Staatsvolk neu gebildet. Es gab somit von diesem Zeitpunkt an zwei Staaten mit Angehörigen deutscher Sprache. Österreichische Staatsangehörige hatten folglich ihren Rückhalt in ihrem wiedererstandenen Staat, der für sie zu sorgen verpflichtet war. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik hatte daher keine Veranlassung, diejenigen Vertriebenen deutscher Sprache, die die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, in die Vertriebenengesetzgebung einzubeziehen, mag auch sonst die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates der Vertriebeneneigenschaft nicht grundsätzlich entgegenstehen (BGHZ 26, 359 und BVerwGE 5, 239). Österreichischen Staatsangehörigen kommt folglich nicht die Vertriebeneneigenschaft im Sinne der §§1, 6 BVFG zu. Dementsprechend ist auch in der Amtlichen Begründung zu §68 Entwurf/BEG (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, 1953, Drucksache 1949 S. 173) ausgeführt, österreichische Staatsangehörige könnten niemals Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes sein. Die Auffassung, daß österreichische Staatsangehörige sich an ihren Staat zu halten haben und von diesem zu entschädigen sind, kommt auch in der in §160 Abs. 2 Satz 2 BEG getroffenen Regelung zum Ausdruck, die ehemalige österreichische Staatsangehörige von den für Staatenlose und Flüchtlinge vorgesehenen Entschädigungsleistungen ausschließt. Ein solcher ausdrücklicher Ausschluß war hier, anders als bei §150 BEG, erforderlich, weil hier die deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit nicht eine Anspruchsvoraussetzung bildet. Aus dem Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung in §150 BEG kann daher nicht gefolgert werden, daß österreichische Staatsangehörige Ansprüche nach §150 BEG stellen können.

24

Nach allem hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger im Sinne der §§1, 6 BVFG ist und als solcher Ansprüche nach §150 BEG erheben kann, mit Recht verneint.

25

III.

Die Revision ist somit unbegründet. Sie muß daher mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Ascher Johannsen Wilden Bundesrichter Dr. Loewenheim ist beurlaubt und dadurch verhindert, zu unterschreiben Ascher Dr. Graf