Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1960, Az.: 1 StR 125/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 125/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bayreuth - 16.10.1959
Verfahrensgegenstand
Versuchte Unzucht mit Kindern
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. April 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter
Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen der versuchten Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, § 45 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde, Während die Verfahrensrüge der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben ermangelt und deshalb unzulässig ist, greift die Sachbeschwerde durch.
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte die Strafkammer den Kreisarzt Dr. G. und den Landgerichtsarzt Dr. H. als Sachverständige zugezogen. Sie hat die Frage bejaht und hierzu ausgeführt: Daß P. strafrechtlich verantwortlich sei, ergebe sich aus den von den beiden Sachverständigen erstatteten Gutachten, die überzeugend seien und deren Richtigkeit durch den persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigt werde. Diese Begründung ist unzulänglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 7, 238, 240 [BGH 08.03.1955 - 5 StR 49/55]; 8, 113, 118 [BGH 26.04.1955 - 5 StR 86/55]; 12, 311, 314 f [BGH 18.12.1958 - 4 StR 399/58]) muß das Urteil dann, wenn sich das Gericht einem Sachverständigen anschließt, in aller Regel dessen Ausführungen, wenigstens in den wesentlichen Punkten, wiedergeben und erkennen lassen, daß der Tatrichter bei ihrer Würdigung von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist. Im vorliegenden Falle war die Strafkammer dieser Verpflichtung nicht etwa deshalb enthoben, weil die beiden Sachverständigen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, daß der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich sei. Im übrigen ist aus den Urteilsgründen - mangels einer entsprechenden formgerechten Verfahrensrüge ist dem Senat ein Einblick in die Gerichtsakten verwehrt - nicht einmal ersichtlich, warum überhaupt Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgetaucht waren und warum der Strafkammer die Zuziehung gleich zweier Sachverständiger erforderlich erschien.
In diesem Mangel der Urteilsgründe liegt ein sachlicher Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nötigt.
Dr. Peetz
Seibert
Willms
Fischer