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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1953, Az.: 1 StR 792/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1953
Aktenzeichen
1 StR 792/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Frankenthal - 21.03.1952

Verfahrensgegenstand

Notzucht

Prozessgegner

den Zimmermann Edgar K. aus W., dort geboren am ...,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verbindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 21. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

2

Seine Revision muss im Ergebnis Erfolg haben.

3

1.)

Unbegründet ist allerdings die auf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, die Zeugin H. hätte auf das ihr nach § 55 Abs. 1 StPO zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen, weil sie sich, wenn ihre Angaben bei der Anzeigeerstattung und in dem späteren Ermittlungsverfahren unwahr gewesen wären, durch die Schilderung des wahren Sachverhalts in der Hauptverhandlung der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen falscher Anschuldigung ausgesetzt haben würde; durch die Unterlassung der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht sei er verfahrensrechtlich benachteiligt worden.

4

Wie der Senat in dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 1 StR 14/51 vom 27. Februar 1951 (BGHSt 1, 39) entschieden hat, dient die Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO nur den Belangen des Zeugen, nicht denen des Angeklagten, so dass dieser seine Revision nicht auf die Unterlassung der Belehrung stützen kann. Hieran ist trotz der von der Wissenschaft teilweise vertretenen Gegenmeinung festzuhalten. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob der Zeuge bei der Angabe der Wahrheit den Angeklagten belasten oder entlasten würde; denn auch dann, wenn er zugunsten des Angeklagten aussagen müsste, ist - entgegen der Meinung der Revision - allein entscheidend, dass der Zeuge nicht gezwungen werden soll, bei Erfüllung seiner Zeugnispflicht eigene strafbare Verfehlungen zu offenbaren. Selbst wenn man jedoch der Meinung beipflichten wollte, dass auch der Angeklagte durch die Unterlassung der nach § 55 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung des Zeugen in seinen verfahrensrechtlichen Belangen betroffen werde, würde es im vorliegenden Fall an jedem Anhalt dafür fehlen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 verkannt habe. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Tatsache, dass der Angeklagte auch noch in der Hauptverhandlung jede Gewaltanwendung gegenüber der Zeugin H. bestritten hat, brauchten dem Landgericht nicht den Verdacht aufzudrängen, die Zeugin habe den Angeklagten bewusst oder leichtfertig der Notzucht beschuldigt und sich damit der Gefahr ausgesetzt, bei Angabe der Wahrheit in der Hauptverhandlung wegen falscher Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 oder Abs. 5 StGB strafrechtlich verfolgt zu werden. Nicht einmal der Angeklagte oder der Verteidiger hatte angeregt, die Zeugin nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren.

5

2.)

Fehl geht auch die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, der Beschwerdeführer habe der Zeugin H. in Erkenntnis ihrer ernsthaften Gegenwehr Gewalt angetan, um mit ihr den Beischlaf zu vollziehen. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsausführungen weder die von der Revision behaupteten Verstösse gegen die Denkgesetze und gegen allgemeine Erfahrungssätze noch einen sonstigen Rechtsfehler ersehen.

6

Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Annahme, dass sich der Angeklagte der vollendeten Notzucht schuldig gemacht habe. Unter Beischlaf im Sinne des § 177 StGB int - wie auch bei §§ 172, 173, 176 Abs. 1 Nr. 2, 179 und 182 StGB - die naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile beider Beteiligten zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. GA Bd. 40 S 39; LZ 1921 Sp 109 Nr. 1; LZ 1922 Sp 721 Nr. 4; JW 1930 S 916 Nr. 17; JW 1934 S 2335 Nr. 7 a; JW 1937 S 756 Nr. 18), der sich der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil 4 StR 307/51 vom 17. August 1951 angeschlossen hat und der auch der erkennende Senat beitritt, ist in diesem Sinne der Beischlaf vollendet, sobald der Täter mit seinem Glied in die Scheide einzudringen begonnen hat, gleichgültig in welchem Umfang. Hiernach ist zwar nicht erforderlich, dass der Täter mit seinem Geschlechtsteil in die Tiefe der Scheide eindringt; andererseits muss aber das Glied mindestens in den Scheideneingang - nicht lediglich zwischen die inneren Schamlippen - gelangen, sei es (bei noch unversehrtem Hymen) auch nur in der Weise, dass das Glied dieses die eigentliche Scheide abgrenzende Häutchen nach innen einwölbt (vgl. Schackwitz in v. Neureiter-Pietrusky-Schütt, Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin 1940 S 84).

7

Im vorliegenden Fall hält die Strafkammer den Tatbestand der vollendeten Notzucht für erwiesen, weil der Angeklagte sein Glied in die Scheide der Zeugin H. "eingeführt" habe, Andererseits stellt sie fest, dass das Hymen des Mädchens nicht verletzt worden ist. Zwar vermag die Tatsache, dass das Hymen unversehrt geblieben ist, den Tatbestand der vollendeten Notzucht nicht schlechthin auszuschliessen. Doch kann es sich hier nur um Ausnahmefälle handeln. In der Regel wird es, wenn das Glied in die Scheide eindringt, zu einer Verletzung des Hymens kommen. Nur bei besonders weitem Scheideneingang sowie bei leicht dehnbarem Hymen mit grosser Öffnung und Durchlässigkeit und vor allem bei behutsamem Vorgehen des Mannes wird im allgemeinen ein Beischlaf ohne Hymeneinriss möglich sein.

8

Aus alledem ergibt sich, dass es in Notzuchtsfällen, in denen das Hymen nicht verletzt worden ist, stets einer besonders genauen Prüfung bedarf, ob es zu einer Vereinigung der beiderseitigen Geschlechtsteile in dem dargelegten Sinn gekommen ist. Diesem Erfordernis genügt das Urteil nicht. Da die zur Frage der Vollendung der Tat getroffenen, oben wiedergegebenen Urteilsfeststellungen für den Regelfall nicht in Einklang miteinander zu bringen sind und da die Darlegung eines Ausnahmefalls, deren Notwendigkeit sich nach den Umständen aufdrängte, in den Urteilsgründen völlig zu vermissen ist, besteht keine ausreichende Gewähr dafür, dass das Landgericht von zutreffenden Erwägungen über den Begriff des vollendeten Beischlafs im Sinne des § 177 StGB ausgegangen ist.

9

Die Verurteilung des Angeklagten lässt sich hiernach nicht aufrechterhalten.

10

Das Landgericht hat die Feststellung, dass der Angeklagte sein Glied "eingeführt" habe, lediglich auf die Bekundungen des Angeklagten und des überfallenen Mädchens gestützt. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer nicht darauf verzichten können, den Arzt, der die Unversehrtheit des Hymens festgestellt hat, als sachverständigen Zeugen, gegebenenfalls auch einen weiteren ärztlichen Sachverständigen zu hören.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Schalscha