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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1952, Az.: III ZR 16/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1952
Aktenzeichen
III ZR 16/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 23.11.1950

Fundstellen

  • BGHZ 7, 156 - 160
  • DB 1952, 912 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1953, 124 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 1374-1375 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1828 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Regierungsamtmanns i.R. Paul Sch. in H.-S., F.straße ...,

Prozessgegner

die Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat - Personalamt - in Hamburg 11, St.,

Amtlicher Leitsatz

Den nach dem Zusammenbruch aus politischen Gründen von der britischen Militärregierung oder auf ihre Veranlassung aus dem Dienst entfernten deutschen Beamten steht jedenfalls für die Zeit vor Erlaß einer ihnen günstigen Entscheidung im Entnazifizierungsverfahren kein Anspruch auf ihre Dienstbezüge zu.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Dr. Bock

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. November 1950 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der als Beamter in den Diensten der Beklagten stand, wurde von der Militärregierung nach der Kapitulation aus politischen Gründen entlassen. Seine, hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Bescheid vom 8. Juli 1947 als unbegründet zurückgewiesen. Im Wiederaufnahmeverfahren wurde später die Entlassung des Klägers durch Bescheid des Entnazifizierungsausschusses vom 25. November 1948 aufgehoben. Der Kläger wurde mit Wirkung vom selben Tage als Beamter in seinem früheren Range wieder eingestellt. Er ist später in den Ruhestand versetzt worden.

2

Der Kläger macht Gehaltsansprüche gegenüber der Beklagten für die Zeit seiner Suspendierung geltend. Er hat einen dahingehenden Antrag bei der Beklagten gestellt, der durch Entscheid des Senats der Beklagten - Personalamt - vom 6. Oktober 1949 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages des August-Gehalts 1948 in Höhe von 200 DM.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter; die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

6

1.

Mit Recht hat das Berufungsgericht in seinem in MDR 1951, 115 abgedrückten Urteil ausgeführt, daß die aus politischen Gründen von der Britischen Militärregierung angeordnete Amtsenthebung des Klägers nur als Suspendierung vom Dienst zu werten ist. Diese rechtliche Beurteilung der von der Britischen Militärregierung gegen den Kläger getroffenen Maßnahme entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 2, 117 ff [I 21], Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 1 zu § 50 DBG). In diesen Entscheidungen ist dargelegt, daß in der Britischen Zone eine von der Militärregierung aus politischen Gründen ausgesprochene "Entlassung" eines Beamten nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hat, sondern sich rechtlich nur als eine Suspendierung des Beamten vom Dienst darstellt. Da einem Beamten durch die Suspendierung vom Dienst grundsätzlich sein Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge nicht genommen wird, steht mithin die durch die Militärregierung ausgesprochene "Entlassung" als solche dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht entgegen.

7

2.

Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Ansicht, daß der Kläger für die Zeit seiner Entfernung aus dem Amt auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946 (ABl KR 30) Ziff 2 f Abs. 2, die es als unmittelbar geltendes Recht ansieht, keine Ansprüche auf Zahlung seines Gehalts für die Zeit vor seiner Wiedereinstellung geltend machen könne. Dem ist - entgegen der Ansicht der Revision - im Ergebnis, wenn auch nicht durchweg in der Begründung, zuzustimmen.

8

a)

Ziff 2 f Abs. 2 der Kontrollratsdirektive Nr. 24 hat folgenden Wortlaut:

"Personen, die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden, haben keinen Anspruch auf Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte."

9

Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Ziff 1 der Direktive, in der darauf hingewiesen wird, daß die Dreimächtekonferenz in Berlin als Ziel der Besetzung Deutschlands festgestellt habe:

"Die Entfernung aller Mitglieder der nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und nicht nur nominell angehört haben, aus öffentlichen Ämtern."

10

Nach Ziff 2 e bedeutet der Ausdruck "Entfernung" im Sinne der Direktive:

"daß der Betroffene sofort und unbedingt zu entlassen ist."

11

Der Sinn dieser Bestimmung der Kontrollratsdirektive Nr. 24, die in der Zeit, für die der Kläger Gehaltsansprüche geltend macht, weitergegolten hat, geht ersichtlich dahin, den Beamten, die wegen ihrer politischen Vergangenheit als nicht nur nominelle Mitglieder der nationalsozialistischen Partei aus ihrem Amt entfernt worden sind, für die Dauer ihrer Entfernung alle Beamtenrechte, also auch den Anspruch auf Zahlung des Beamtengehalts, zu nehmen.

12

b)

Ob die Kontrollratsdirektive Nr. 24, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Wirkung eines in Deutschland geltenden Gesetzes gehabt hat, oder ob sie, wie die Revision geltend macht, nur eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft gewesen ist, kann angesichts der wenig klaren Vorschriften über die Bedeutung der Rechtssetzung des Kontrollrats zweifelhaft sein.

13

In der die Rechtssetzung des Kontrollrats näher regelnden Kontrollratsdirektive Nr. 10 vom 22. September 1945 (ABl KR 14) war in Ziff 1 bestimmt:

"Der Kontrollrat übt seine gesetzgebende Gewalt in irgend einer der folgenden Formen aus; ...

d) durch Direktiven für die Bekanntmachung der allgemeinen Absichten oder Entscheidungen des Kontrollrats in verwaltungstechnischen Angelegenheiten. ..."

14

Die Direktive Nr. 10 ist jedoch später durch die Direktive Nr. 51 vom 29. April 1947 (ABl KB 90) aufgehoben und ersetzt worden, in der es heißt:

4. "Direktiven sind keine Akte der Gesetzgebung"

5. "Direktiven können nicht erlassen werden, um grundsätzliche Richtlinien oder verwaltungsmäßige Entscheidungen des Kontrollrats bekanntzumachen. Direktiven sind nicht bindend für die deutsche Bevölkerung in ihrer Gesamtheit, sondern nur für die jenigen Personen, an die sie gerichtet sind."

15

Die aufgeworfene Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.

16

c)

Wird entsprechend der von der Direktive Nr. 51 gegebenen Auslegungsregel die Direktive Nr. 24 nicht als unmittelbar geltendes Gesetz angesehen, so ist doch ebenso wie in der amerikanischen Besatzungszone, in der der Vorspruch des in allen Ländern der amerikanischen Zone geltenden Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (Regierungsblatt Württemberg-Baden 71; GVBl Bay 145; GVBl Groß-Hessen 57) in Ziff 3 (in Verbindung mit Ziff 2) ausdrücklich feststellt:

"Der Kontrollrat hatte am 12. Januar 1946 für ganz Deutschland Richtlinien für die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und Militaristen aus der Verwaltung und anderen Stellen in der Anweisung Nr. 24 aufgestellt, die für die deutschen Regierungen und das deutsche Volk verbindlich sind"

17

auch in der Britischen Zone mindestens durch Anordnung des Zonenbefehlshabers zum unmittelbar geltenden Recht geworden. In der Britischen Zone hat die politische Reinigung des deutschen Beamtenkörpers zunächst ausschließlich in den Händen der britischen Militärregierung gelegen, auch noch nachdem auf Grund der Zonenexekutivanweisung Nr. 3 von der britischen Militärregierung deutsche Entnazifizierungsausschüsse gebildet waren, für deren Tätigkeit die Verordnung Nr. 79 der britischen Militärregierung (ABl BrMilReg 422) nähere Richtlinien gab, die aber anfangs nur auf Ermittlungen, Begutachtungen und Vorschläge beschränkt waren (vgl. Schultz-Müller: Abschluß der Entnazifizierung und Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GrundG in Niedersachsen [1952] Einführung S 11). Die britische Militärregierung hat sich bei den von ihr getroffenen Entscheidungen sehr genau an die Bestimmungen der Kontrollratsdirektive Nr. 24 und der sie ergänzenden Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 (ABl KR 62) gehalten. Das ergibt sich mit Sicherheit aus der im Haushalts- und Besoldungsblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947, 19 abgedruckten Stellungnahme der britischen Militärregierung vom 4. März 1947 betreffend "Entnazifizierungsberufungen; Wiedereinstellung von Beamten", deren Ziff 6 Satz 1 lautet:

"Hinsichtlich von Gehaltsrückständen (einschließlich Zulagen) für die Zeit der Suspendierung gilt in allen Fällen der Grundsatz, daß keine Bezahlung erfolgt, wo kein Dienst getan wurde."

18

Hiermit ist klargestellt, daß der Zonenbefehlshaber der britischen Besatzungszone, der in dieser Zone für die Durchführung der Entnazifizierung verantwortlich war, ausdrücklich eine Anordnung getroffen hat, die denselben Inhalt hat wie Ziff 2 f Abs. 2 der Kontrollratsdirektive Nr. 24. Jedenfalls auf Grund dieser Anordnung ist daher, falls die Kontrollratsdirektive Nr. 24 selbst nicht als unmittelbar geltendes Recht für die britische Besatzungszone anzusehen sein sollte, ein endgültiger Verlust der Gehaltsansprüche der Beamten für die Zeit der Entfernung aus dem Dienst mit Rücksicht auf die Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus eingetreten. Dasselbe gilt auch für die hier in Frage stehende spätere Zeit, in der, nachdem die Militärregierung der Hansestadt Hamburg bereits durch die Anordnung vom 1. April 1947 (609-Sect 516) die Verantwortung für die Entnazifizierung und Kategorisierung aller in der Hansestadt Hamburg wohnender oder beschäftigter Personen dem Senat der Beklagten übertragen hatte, durch die am 1. Oktober 1947 in Kraft getretene Verordnung Nr. 110 der britischen Militärregierung (ABl BrMilReg 608) die Entnazifizierungsaufgaben allgemein auf die Regierungen der Länder übertragen worden waren. In Art I dieser Verordnung ist ausdrücklich bestimmt, daß nunmehr die Regierungen der Länder die Vorschriften der Direktiven fr 24 und 38 des Kontrollrats auszuführen haben. Dieselbe Bestimmung enthielt auch die Anordnung der Militärregierung der Hansestadt Hamburg. Damit waren die Vorschriften dieser Direktiven, die bereits von der britischen Militärregierung befolgt worden waren, solange diese die Durchführung der Entnazifizierung in der Hand behalten hatte, auch für die mit der Entnazifizierung befaßten deutschen Behörden als unmittelbar verbindliches Recht erklärt worden. Gehaltsansprüche von Beamten für die Zeit, in der sie aus politischen Gründen aus ihrem Amt entfernt waren, bestehen daher in der Tat nicht. Da sie nach der erwähnten Bestimmung der Kontrollratsdirektive endgültig erloschen waren, sind sie auch dadurch nicht wieder aufgelebt, daß die Suspendierung des Klägers durch die Entscheidung des Entnazifizierungsausschusses vom 25. November 1948 wieder aufgehoben worden ist.

19

Der Kläger könnte aus dem im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Bescheid daher höchstens Rechte für die Zeit seit dem 25. November 1948 herleiten. Für diese Zeit macht er aber keine Ansprüche geltend, er ist vielmehr mit Wirkung von diesem Tage an wieder in den Dienst aufgenommen worden und hat seitdem seine Dienstbezüge und später sein Ruhegehalt ungeschmälert erhalten. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger, wenn er nicht alsbald wieder eingestellt worden wäre, für die Zeit seit Erlass der Entscheidung Gehaltsansprüche geltend machen könnte; für die Zeit bis zu diesem Tage stehen ihm jedenfalls Ansprüche auf Gehalt nach der für die britische Zone verbindlichen Bestimmung der Ziff 2 f der Kontrollratsdirektive Nr. 24 und der Verordnung Nr. 110 der britischen Militärregierung in Verbindung mit der erwähnten Kontrollratsdirektive nicht zu.

20

d)

Ob die angeführten besatzungsrechtlichen Vorschriften, die den Ansprüchen des Klägers entgegenstehen, gegen deutsches Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art. 129, 153 WeimVerf verstoßen, kann dahingestellt bleiben, da die Besatzungsmächte die Möglichkeit hatten, durch von ihnen gegebene Rechtsnormen - mindestens vor Inkrafttreten des Grundgesetzes deutsches Verfassungsrecht abzuändern. Es bedarf deshalb weiter auch nicht der Prüfung, ob diese Bestimmungen als zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassene Rechtsvorschriften gemäß Art. 139 GrundG von den Bestimmungen des Grundgesetzes unberührt geblieben sind.

21

3.

Der Hinweis der Revision auf die in den besatzungs-rechtlichen Auszahlungsverboten getroffene Regelung der Gehaltszahlung für nicht beschäftigte Beamten geht fehl. Zwar ist die ein ausdrückliches Verbot der Zahlung von Gehalt an nicht beschäftigte Beamte enthaltende Finanzanweisung Nr. 16 der britischen Militärregierung vom 3. Juli 1945, neugefaßt durch die finanztechnische Anweisung Nr. 89 vom 27. November 1946 (abgedruckt in Haushalts- und Besoldungblatt für das britische Besatzungsgebiet 1947, 13), mit Wirkung vom 11. Oktober 1947 aufgehoben worden, da sie durch die Bestimmungen der am 15. September 1947 in Kraft getretenen MilRegVO Nr. 99 (ABl BrMilReg 589) gegenstandslos geworden war. Der Revision ist auch zuzugeben, daß die Verordnung Nr. 99 nur noch ein Verbot der Auszahlung des Gehalts an nicht beschäftigte Beamte über der Länderebene enthielt, das zudem durch die an 1. April 1948 in Kraft getretene Anordnung Nr. 1 gemäß Verordnung Nr. 99 (ABl BrMilReg 819) aufgehoben worden ist. Jedoch ist der auf Grund der oben in 2) erwähnten Bestimmungen für die aus politischen Gründen vom Dienst suspendierten Beamten eingetretene Verlust der Beamtenrechte, insbesondere der Verlust des Anspruchs auf die Dienstbezüge, entgegen der Ansicht der Revision durch die im Lauf der Zeit erfolgte Milderung und schließliche Beseitigung der aus finanztechnischen und haushaltsmäßigen Erwägungen erlassenen Auszahlungsverbote nicht berührt worden. Diese Auszahlungsverbote verfolgten zwar nach ihren Inhalt ebenfalls den Zweck, nach den Zielen der Besatzungspolitik unerwünschte Zahlungen zu verhindern. Sie hatten aber mit den Entnazifizierungsaufgaben, die sich der Kontrollrat und die Zonenbefehlshaber gestellt hatten, unmittelbar nichts zu tun und hatten keinesfalls den Sinn, den durch die Kontrollratsdirektive Nr. 24 Ziff 2 f Abs. 2 angeordneten Verlust der Beamtenrechte aufzuheben oder die den Beamten durch den zeitweiligen Verlust der Beamtenrechte und die dadurch bedingte Nichtzahlung der Dienstbezüge entstandene finanzielle Einbuße in Fortfall kommen zu lassen oder zu mildern.

22

4.

Da somit dem Kläger schon auf Grund der in 2) erwähnten besatzungsrechtlichen Bestimmungen Ansprüche auf Zahlung von Dienstbezügen für die Zeit seiner Suspendierung nicht zustehen, so daß die Revision bereits aus diesem Grunde zurückgewiesen werden muß, bedarf es keiner Prüfung, ob derartige Ansprüche auch durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GrundG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 ausgeschlossen sein würden.

23

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Riese Dr. Delbrück Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar Dr. Bock