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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.1952, Az.: V BLw 1/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1952
Aktenzeichen
V BLw 1/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Meldorf
OLG Schleswig - 21.11.1950

Verfahrensgegenstand

Festsetzung der Abfindungen nach § 12 HöfeO

Prozessführer

1) des landwirtschaftlichen Gehilfen Harry Marten N. in L.,

2) des Landwirts Wilhelm J. in P. bei ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in Hu.,

3) des Telegraphenbeamten Friedrich J. in H. bei P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in Hu.,

4) des Landwirts Peter J. in H. bei P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in Hu.,

Prozessgegner

1) den Farner Nicolaus K., Wilson F., St. C. (USA), vertreten durch seinen Bruder, den Antragsteller zu 2),

2) den Bauer Peter K. in R., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in He. i. ...,

3) den Bäcker Jakob K. in Ha-W., M. Str. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in He. i. ...,

4) die Ehefrau Anneliese Mü. geb. K. in Ha.-R., Wa. Str. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in He. i. ...,

5) die Ehefrau Else T. geb. K. in L. a. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in He. i. ...,

6) die Ehefrau Mathilde Th. geb. K. in R., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in He. i. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Die Bindung an die Sippe auf Grund des § 12 EHFV ist nicht dadurch entfallen, dass das Reichserbhofrecht am 24. April 1947 ausser Kraft gesetzt, die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen aber erst am 1. Januar 1948 in Kraft getreten ist.

  2. II.

    Bei einer Nacherbschaft entstehen Abfindungsansprüche aus § 12 HöfeO nur einmal, und zwar mit dem Eintritt des Erbfalls, nicht erst durch den Nacherbfall.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Feldmann

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. November 1950 wird auf Kosten der Antragsgegner zu 2) bis 4) zurückgewiesen. Eine Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.

Gründe:

1

Der Bauer Peter N. war Eigentümer eines in L. bei He. gelegenen Erbhofes von 14,55 ha mit einem Einheitswert von 15.900,- RM. Er war mit Christine geb. J. verheiratet. Diese Ehe ist kinderlos geblieben. Am 7. Januar 1941 hat Peter N. seine Ehefrau testamentarisch zu seiner Universalerbin und zu seiner Anerbin eingesetzt und ihr für den Fall, dass sie nicht Anerbin werden könne, die lebenslängliche Nutzniessung an seinen Erbhof vermacht. Am 15. August 1946 haben die Eheleute Nissen ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich darin gegenseitig zum Erben und Anerben eingesetzt.

2

Der Bauer Peter N. ist am 13. März 1947 gestorben. Seine Witwe ist am 8. November 1947 auf Grund des Testaments vom 15. August 1946 als Eigentümerin des Erbhofes im Grundbuch eingetragen worden.

3

Am 25. November 1949 ist die Witwe Christine N. ebenfalls verstorben. Nach ihrem Tode hat der Rentenempfänger Bernhard N., der einzige Bruder des Peter N., erklärt, dass er sich mit Rücksicht auf sein Alter und seinen Werdegang nicht für wirtschaftsfähig halte. Daraufhin hat sein Sohn der Antragsgegner zu 1), die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt, dass er Hoferbe nach seinem Onkel Peter N. geworden sei. Nachdem ihm dieses Hoffolgezeugnis am 4. Februar 1950 erteilt worden war, ist er am 3. März 1950 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden.

4

Nach dem Tode der Witwe Christine Hissen haben ihre Brüder Wilhelm und Friedrich sowie ihr Neffe Peter J. die Antragsgegner zu 2)-4), einen Erbschein des Inhalts erwirkt, dass sie die Witwe N. zu je 1/3 beerbt haben. In diesem Erbschein ist vermerkt, dass Harry N. Hoferbe geworden ist.

5

Der Bauer Peter N. hatte ausser seinem Bruder Bernhard noch eine Schwester, die am 4. November 1942 verstorbene Ehefrau Minna M. verw. K. geb. N.. Aus ihrer ersten Ehe sind 6 Kinder, die Antragsteller, hervorgegangen. Diese haben bei dem Amtsgericht in Meldorf beantragt, ihre Miterbenansprüche nach den Eheleuten Peter N. nach Höhe, Art und Fälligkeit festzusetzen. Sie haben geltend gemacht, der Antragsgegner zu 1) sei vergeblich zu einer Erklärung darüber aufgefordert worden, wie er sich die Regelung ihrer Miterbenansprüche denke, und den Standpunkt vertreten, die Witwe des Peter N. sei lediglich Hofvorerbin geworden und infolgedessen nicht Erblasserin im Sinne des § 12 HöfeO, vielmehr seien sie als Verwandte Miterben nach Peter N. geworden und als solche abfindungsberechtigt.

6

Der Antragsgegner zu 1) hat zu diesem Antrage keine Stellung genommen. Dagegen haben die Antragsgegner zu 2)-4) um Zurückweisung des Antrages gebeten. Sie haben die Ansicht vertreten, die Witwe Nissen sei Vollerbin und uneingeschränkte Eigentümerin des Hofes geworden und danach als Erblasserin anzusehen. Dementsprechend haben diese Antragsgegner für sich in Anspruch genommen, nach § 12 HöfeO abfindungsberechtigt zu sein.

7

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 31. August 1950 den Festsetzungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Antragsgegner zu 1) zwar Hoferbe geworden sei, dass aber Erblasserin die Witwe N. sei und dass infolgedessen ihre Erben und nicht die Antragsteller Abfindungsansprüche auf Grund des § 12 HöfeO hätten.

8

Auf die gegen diese Entscheidung von den Antragstellern eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

9

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner zu 2)-4), mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sowie die Festsetzung der Abfindungssumme zu ihren Gunsten erstreben.

10

Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

11

Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.

12

Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, Peter N. habe nach § 12 Abs. 1 EHFV seine Ehefrau zur Anerbin einsetzen können, wie es in den Testamenten vom 7. Januar 1941 und 15. August 1946 geschehen sei, und diese sei dadurch bei seinem Tode sippegebundene Anerbin geworden mit der Rechtsfolge, dass nach Reichserbhofrecht bei ihrem Tode der Hof denjenigen zugefallen wäre, der zum Anerben des vorverstorbenen Ehemanns berufen gewesen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Zu dieser weiteren Anerbenfolge seien, so hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge berufen gewesen. Die Erbfolge nach Peter N. habe sich nach dem damals noch geltenden Reichserbhofrecht gerichtet, da unstreitig seine Witwe auf Grund letztwilliger Verfügung Anerbin geworden und der Erbfall danach geregelt gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat die Witwe N. als sippegebundene Anerbin angesehen und sich dahin ausgesprochen, dass sie dies auch geblieben und nicht etwa auf Grund der Testamente ihres Ehemanns nach § 7 HöfeO Vollerbin des Hofes geworden sei. Diese Rechtsstellung könne sie auch nicht dadurch erlangt haben, dass sie als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei, denn sie habe nicht mehr Rechte erwerben können, als ihr durch die Erbfolge nach Erbhofrecht zugefallen seien. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend angenommen, dass die Grundbucheintragung unrichtig gewesen sei, weil sie die Witwe nicht als sippegebundene Anerbin, sondern als unbeschränkte Alleineigentümerin ausgewiesen habe.

13

Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt: Die Rechtsstellung der sippegebundenen Anerbin sei nach § 59 Abs. 2 LVO in die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten gemäss § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 HöfeO übergeleitet worden. Danach sei die Witwe, da Angehörige der Hoferbenordnungen 3- 5 vorhanden gewesen seien, nur Hofvorerbin geworden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 HöfeO werde nach dem Tode des überlebenden Ehegatten derjenige weiterer Hoferbe, der als Hoferbe des Erblassers berufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre. Der Hof habe daher sowohl nach Reichserbhofrecht als auch nach Höferecht einer Person zufallen müssen, die nach dem Ehemann zur Hofnachfolge berufen gewesen sei. In der Hand der Witwe sei der Hof daher weder nach altem noch nach neuem Recht ein Vermögensgegenstand gewesen, der auf ihre Erben als Hoferben hätte übergehen können. Für die Witwe sei der Hof kein eigenvererbliches Gut gewesen, sie habe vielmehr nur den Übergang des Hofes von ihrem Ehemann auf den weiteren Anerben bezw. Hofnacherben vermittelt. Ihre Erben könnten daher Rechte an dem Hof im Erbgang und damit auch Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO nicht erworben haben, da sie nicht Miterben nach dem Ehemann seien, denen allein Erbrechte an dem Hof zuständen. Versorgungsansprüche nach § 30 REG entfielen schon um deswillen, weil sie nur Abkömmlingen gegeben seien und weder der Ehemann noch seine Witwe Abkömmlinge hinterlassen habe. Die von den Antragsgegnern zu 2)-4) geltend gemachten Abfindungsansprüche seien danach unbegründet.

14

Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, die Rechte der Erben des Ehemanns richteten sich nach der Höfeordnung, obwohl der. Erbfall nach ihm geregelt gewesen, sei, da das Anerbenrecht der Witwe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung festgestanden habe. Die Erbfolge sei nämlich in zwei Stufen eingetreten, indem der Hof zunächst der sippegebundenen Witwe und sodann dem endgültigen Anerben angefallen sei, also von dem Erblasser über die Vorerbin auf den Nacherben übergegangen sei. Dieser zweite Obergang sei zur Zeit der Geltung der Höfeordnung eingetreten, weshalb auf ihn Höferecht zur Anwendung komme, da das Gesetz den Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf den Zeitpunkt des Ablebens des Überlebenden Ehegatten verlege. Daraus hat das Beschwerdegericht gefolgert, mit dem Tode der Witwe sei ein Erbfall nach ihrem Ehemann unter der Geltung der Höfeordnung eingetreten, so dass die Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO den Erben des Ehemanns zuständen. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und dem Amtsgericht aufgegeben, zu prüfen, ob die Antragsteller Erben des Ehemanns geworden sind, und bejahendenfalls über die Höhe ihrer Abfindungsansprüche zu entscheiden.

15

Die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Beschwerdegericht den Ehemann N. als Erblasser angesehen und seinen Tod auf den Zeitpunkt des Ablebens seiner Witwe verlegt habe. Sie hält eine solche Gesetzesauslegung nicht für angängig, da die Witwe nicht Vorerbin, sondern auf Grund der letztwilligen Verfügungen volle Anerbin geworden sei, und weist darauf hin, dass das Reichserbhofrecht das Institut der Nacherbschaft nicht gekannt habe und die Ehefrau nach dem notariellen Testament vom 15. August 1946 nicht lediglich habe ein Niessbrauchsrecht erhalten, sondern Anerbin werden sollen. Die Rechtsbeschwerde meint, die Witwe sei danach mit Recht als unbeschränkte Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden, wenn sie auch nach § 12 EHFV an die Nachfolgeschaft gebunden gewesen sei. Mit der Aufhebung des Reichserbhofrechts seien alle bisherigen Eigentumsbeschränkungen und die Sippegebundenheit fortgefallen und die Witwe unbeschränkte Eigentümerin geworden, woran auch die erst viel später erlassene Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen nichts geändert habe, die zwar dem sippegebundenen Ehegatten die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten gemäss §§ 6, 8 HöfeO zuweise, aber der Witwe ihre bisherige Stellung als Eigentümerin nicht habe nehmen können, denn eine derartige Rückwirkung, dass wohlerworbene Rechte aufgehoben würden, sei weder möglich noch beabsichtigt gewesen.

16

Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend: Die Witwe sei zwar durch § 59 LVO hinsichtlich der Erbfolge beschränkt gewesen, das habe aber nichts daran geändert, dass sie im Übrigen Eigentümerin und damit auch Erblasserin in Bezug auf den Hof gewesen sei. Wenn der sippegebundene Ehegatte nach § 59 LVO die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten erhalte, so werde damit eine Fiktion ausgesprochen und an den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen nichts geändert. Die Witwe sei danach Eigentümerin des Hofes geblieben und habe ihn nur nach dem Inkrafttreten der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen nicht mehr an ihre leiblichen Verwandten vererben können. Genau genommen sei das alte Recht mit dem Ablauf des 23. April 1947 ausser Kraft und das neue Recht mit dem Beginn des folgenden Tages in Kraft getreten. Man könne daher logischerweise nicht annehmen, dass die aufgehobenen Rechte noch auf solche Rechte Anwendung finden sollten, die erst durch die neuen Gesetze geschaffen worden seien. Man könne das Reichserbhofrecht nicht auf Nacherbfälle anwenden, die erst nach dem 23. April 1947 eingetreten seien oder künftig eintreten würden. Die Sippegebundenheit des alten Rechts sei jedenfalls mit der Aufhebung des Reichserbhofrechts fortgefallen; erst seit dem 1. Januar 1948 sei die Witwe wieder sippegebunden gewesen. Sie sei auch nicht etwa nur Mittelsperson gewesen, die das Recht ihres Ehemanns auf seinen Neffen übergeleitet habe, sondern ihre Rechte seien lediglich für die Zukunft beschränkt worden, während sie weiter Eigentümerin geblieben und inzwischen nicht gehindert gewesen sei, den Hof testamentarisch zu vererben, zu verkaufen oder zu belasten. Wenn man den Ehemann als Erblasser ansehen wolle, kämen Abfindungsansprüche schon deshalb nicht in Frage, weil solche im alten Recht nicht vorgesehen gewesen seien. Sei aber die Witwe die Erblasserin, so ständen die Ansprüche aus § 12 HöfeO ihrer Familie zu. Das müsse umsomehr gelten, als die Witwe nach § 8 Abs. 3 HöfeO endgültig die Stellung als Hoferbe erlangt habe und infolgedessen einen Angehörigen ihrer Familie zum Hoferben hätte bestimmen können. Dieses Ergebnis sei auch nicht unbillig, denn die Geschwister des Peter N. sen. seien bereits anlässlich der Übernahme des Hofes durch ihn abgefunden worden.

17

Die Antragsteller als Verwandte des Peter Nissen einerseits und die gesetzlichen Erben seiner Witwe andererseits streiten darum, wem von ihnen Abfindungsansprüche auf Grund des § 12 HöfeO zustehen. Das Beschwerdegericht hat die Antragsgegner zu 2-4 als Beteiligte angesehen und sie als solche im Verfahren zugelassen. Das ist nicht zu beanstanden, denn wenn auch die Parteien ihre Rechte aus zwei verschiedenen Todesfällen herleiten, so ziehen sie doch nicht in Zweifel, dass Abfindungsansprüche nur der einen oder der anderen Gruppe zustehen können, dass also die Zuerkennung von Abfindungsansprüchen für die eine Partei ein Abfindungsrecht auch der anderen Partei ausschliesst. Durch eine Regelung der Abfindungen im Sinne der Antragsteller würden danach die Rechte der Antragsgegner zu 2-4 unmittelbar betroffen werden können, sodass das Beschwerdegericht sie mit Recht als Beteiligte gemäss § 13 Abs. 4 LVO angesehen hat. Durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Recht auf Abfindung den Antragstellern zugesprochen worden. Damit ist zugleich zum Ausdruck gebracht, dass den Antragsgegnern zu 2-4 kein Abfindungsanspruch zusteht. Die ergangene Entscheidung läuft danach auf eine Beeinträchtigung ihrer Rechte hinaus, sodass sie nach § 23 Abs. 2 LVO zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt waren.

18

Die Antragsgegner zu 2-4 erstreben mit ihrem Rechtsbeschwerdeantrage die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht mit der Anweisung, die Abfindungen nach § 12 HöfeO zu ihren Gunsten festzusetzen. Mit diesem Antrage konnten sie keinesfalls durchdringen, denn mit ihm machen sie einen Anspruch geltend, der noch nicht Gegenstand des Verfahrens war, das bisher auf die Prüfung der Berechtigung des Festsetzungsantrages der Antragsteller beschränkt war. Neue Anträge können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gestellt werden, da die Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts lediglich in der rechtlichen Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung besteht und daher nur diejenigen Anträge einer Nachprüfung unterliegen können, die bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren und über die in der angefochtenen Entscheidung befunden worden ist. Soweit die Antragsgegner 2-4 eine Anweisung an das Amtsgericht zur Festsetzung ihrer Abfindungen begehren, verlangen sie zugleich die Feststellung, dass sie abfindungsberechtigt sind. Sie wollen also ihre eigenen Rechte nunmehr geltend machen, während sie sich bisher darauf beschränkt hatten, dem Festsetzungsantrage der Antragsteller entgegenzutreten. Ihr Antrag ist daher insoweit unzulässig. In ihm liegt indessen zugleich das Verlangen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückzuweisen. In diesem eingeschränkten Umfang ist ihr Antrag zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.

19

Das Beschwerdegericht hat die Witwe Nissen als sippegebundene Anerbin nach § 12 EHFV angesprochen und diese ihre Rechtsstellung aus den Testamenten vom 7. Januar 1941 und 15. August 1946 hergeleitet. Das ist nicht zu beanstanden, denn mit dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung am 1. Oktober 1943 war der Alleineigentümer eines Erbhofs berechtigt, seinen bauernfähigen Ehegatten zum Anerben zu bestimmen. Das konnte allerdings nach § 50 Abs. 5 EHFV nur für Erbfälle geschehen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintraten. Im vorliegenden Falle ist der Erbfall erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten, sodass die Bestimmung der Witwe zur Anerbin wirksam war. Die Rechtsbeschwerde zieht denn auch nicht, in Zweifel, dass die Witwe mit dem Erbfall sippegebundene Anerbin geworden ist. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Witwe Rissen, sei nicht lediglich Vorerbin, sondern Vollerbin gewesen. Der erkennende Senat ist in seinem Beschluss vom 9. Oktober 1951 (V BLw 33/50) der Ansicht von Henninghausen (RechtdLandw. 1950, 272) und Hopp (DR 1943, 1081 ff [1086]) beigetreten, dass durch die Rechtsstellung als sippegebundener Anerbe Nacherbenrechte im Sinne der §§ 2100 ff BGB nicht begründet worden seien, sondern der sippegebundene Anerbe für die Zeit bis zum 24. April 1947 Vollerbe gewesen sei und lediglich hinsichtlich der Fähigkeit, durch Verfügungen von Todes wegen auf das Schicksal des Hofes einzuwirken, Beschränkungen unterlegen habe, die sich aus seiner Stellung als Platzhalter für den Sippeangehörigen weiteren Anerben ergeben hätten und nur unter den sachlichen und förmlichen Erschwernissen des Sondertatbestandes des § 12 Abs. 4 EHFV im Ausnahmefall gelockert gewesen seien.

20

Der Rechtsbeschwerde kann indessen darin nicht gefolgt werden, dass die Sippegebundenheit der Witwe N. mit der Aufhebung des Reichserbhofgesetzes durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45, also mit dem 24. April 1947, fortgefallen und diese damit in jeder Hinsicht unbeschränkte Eigentümerin des Hofes geworden sei. Es ist zwar richtig, dass die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, die im § 59 Abs. 2 dem Anerben nach § 12 EHFV die rechtliche Stellung des Überlebenden Ehegatten gemäss § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 HöfeO gibt, erst am 1. Januar 1948 in Kraft getreten ist. Daraus folgt indessen nicht, dass die Witwe Nissen in der Zeit vom 24. April 1947 bis zum 1. Januar 1948 keinerlei Beschränkungen unterlegen hat und dass ihr diese uneingeschränkte Rechtsstellung als wohlerworbenes Recht durch die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen nicht wieder genommen werden konnte. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LVO sind nämlich die Rechte, die auf Grund des Reichserbhofgesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen entstanden sind, bestehen geblieben. Damit ist zugleich zum Ausdruck gekommen, dass diese Rechte trotz der Aufhebung des Reichserbhofrechts am 24. April 1947 bis zum 1. Januar 1948 fortbestanden haben (Fischer in GesuR 1948, Heft 50 Seite 1590) und weiter fortbestehen, soweit sie nicht in ein anderes Recht übergeleitet worden sind oder nach § 59 Abs. 1 Satz 2 LVO abgeändert oder umgewandelt werden. Ebenso hat § 58 Abs. 1 LVO die Erbfolge nach Reichserbhofrecht, soweit sie geregelt war, aufrecht erhalten. Wollte man mit der Rechtsbeschwerde annehmen, mit der Aufhebung dieses Rechts sei die bis dahin bestehende Bindung an die Sippe entfallen, so würde die Überleitung des Sippegebundenen Anerben in die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten nach Höferecht im § 59 Abs. 2 LVO überhaupt eines Sinnes entbehren, da es in diesem Falle sippegebundene Anerben beim Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen nicht mehr gegeben hätte. Entsprechendes würde für andere auf Grund des Reichserbhofrechts entstandene und von der Verfahrensordnung übergeleitete Rechte zu gelten haben, da man folgerichtig annehmen müsste, dass auch sie mit dem Ausserkrafttreten des Reichserbhofrechts fortgefallen seien. Diese Überlegung zeigt, dass das nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann, der zudem seiner gegenteiligen Absicht in den angeführten Bestimmungen, aber auch in Art. XII Abs. 2 Satz 1 KRG 45 hinreichenden Ausdruck gegeben hat. Sind aber diese Rechte bis zum 1. Januar 1948 bestehen geblieben, so kann keine Rede davon sein, dass gewisse Vorschriften der Verfahrensordnung - so auch § 59 Abs. 2 LVO - unzulässige Eingriffe in wohlerworbene Rechte enthielten. Die Witwe N. war danach bis zum 1. Januar 1948 sippegebundene Anerbin und hat von diesem Tage ab die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten gemäss § 6 Abs. 3 HöfeO gehabt, da bis zu ihrem Tode Verwandte der Hoferbenordnung 5 des § 5 HöfeO lebten.

21

Der erkennende Senat hat in seiner oben erwähnten Entscheidung ausgeführt, in den Fällen des § 12 EHFV bestehe keine so enge Verknüpfung beider Erbfälle miteinander, dass sie einer getrennten Beurteilung nicht zugänglich wären. Der Senat hat dort weiter angenommen, dass die Frage der Rückwirkung der Höfeordnung für jeden der beiden Erbfälle gesondert geprüft werden könne, und es dementsprechend für zulässig erachtet, bei geregeltem, dem Erbhofrecht unterliegendem erstem Erbfall die Hofnachfolge bei dem zweiten Erbfall, wenn er bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt war, nach Höferecht zu bestimmen. Das muss erst recht geschehen, wenn der zweite Erbfall - wie hier - unter der Geltung des Höferechts eingetreten ist. Daraus folgt indessen noch nichts für Abfindungsansprüche der Antragsgegner zu 2-4 als gesetzlicher Erben der Witwe N.. Grundsätzlich richtet sich allerdings, wenn auf einen Erbfall Höferecht zur Anwendung kommt, nicht nur die Hofnachfolge, sondern auch die Rechtsstellung der Miterben nach diesem Recht. Die Antragsgegner zu 2-4 sind jedoch im vorliegenden Falle nicht Miterben im Sinne des § 12 HöfeO. Sie sind zwar die gesetzlichen Erben der Witwe und haben sie als solche hinsichtlich desjenigen Vermögens beerbt, das die Erblasserin ausser dem Hofe besessen hat. Dagegen haben sie in Bezug auf den Hof keinerlei Anwartschaftsrechte gehabt und bei dem Tode der Witwe keine Rechte in Bezug auf ihn erworben. Die Abfindungen auf Grund des § 12 HöfeO sollen einen Ausgleich dafür darstellen, dass nur einer der Miterben den Hof erhält. Sie stellen die Erbteile der weichenden Miterben an dem Hofe dar (Lange-Wulff Die Höfeordnung usw. 3. Aufl. Seite 210 Anm. 142; Herminghausen a.a.O. Seite 254). Das Gesetz gibt danach denjenigen einen Anspruch auf Abfindung, denen der Hof bei einer Vererbung nach allgemeinem Recht zufallen würde, die jedoch nach Höferecht von dieser Rechtsnachfolge ausgeschlossen werden, weil der Hof nur auf einen von ihnen übergeht. Zu dem Personenkreis, der hiernach abfindungsberechtigt ist, gehören die Antragsgegner zu 2-4 nicht. Die Rechtsbeschwerde irrt mit der Annahme, die Witwe N. hätte den Hof einem ihrer gesetzlichen Erben zuwenden können, denn sie hatte zu keiner Zeit die Möglichkeit, die Hofnachfolge nach freiem Belieben zu bestimmen. Als sippegebundene Anerbin hatte sie zwar nach § 12 Abs. 3 EHFV den weiteren Anerben bestimmen können; dabei hätte sie indessen nur eine solche Person auswählen können, die nach dem Reichserbhofgesetz zum Anerben ihres Ehemanns berufen gewesen wäre oder hätte bestimmt werden können. Zu dem Kreis dieser Personen gehörten die Antragsgegner zu 2-4 nicht, da sie mit Peter Nissen nicht verwandt waren. Einem von ihnen hätte die Witwe daher den Hof nicht durch seine Bestimmung zum weiteren Anerben zuwenden können. Auch nach Höferecht war sie dazu nicht in der Lage. Sie hätte zwar nach § 8 Abs. 3 HöfeO, auf den § 59 Abs. 2 LVO verweist, auch den weiteren Hoferben bestimmen können, doch wäre sie hierbei ebenfalls an den Kreis der nach ihrem Ehemann Berufenen gebunden gewesen. Die Witwe N. hätte also keinen ihrer gesetzlichen Erben wirksam zum Hofnachfolger bestimmen können. Da die Witwe von dem Recht zur Bestimmung des weiteren Anerben oder des weiteren Hof erben keinen Gebrauch gemacht hat, trat bei ihrem Tode die gesetzliche Hofnachfolge ein, nach welcher der Hof einem Mitglied der Sippe ihres Ehemanns zufiel. Diese Hofnachfolge zieht die Rechtsbeschwerde auch nicht ernstlich in Zweifel. Sie meint indessen, mit dem Tode der Witwe seien Abfindungsansprüche der Antragsgegner zu 2-4 entstanden, weil der Hof zu ihrem Nachlass gehört habe und ihre gesetzlichen Erben daher zu den weichenden Erben rechneten. Diese Ansicht ist irrig.

22

Nach dem oben Gesagten ist die Witwe N. zwar zunächst Vollerbin gewesen, sie war jedoch in der Verfügung über den Hof von Todes wegen von Anfang an beschränkt. Der sippegebundene Anerbe des § 12 EHFV hatte in gewisser Hinsicht eine ähnliche Stellung, wie sie der Vorerbe nach bürgerlichem Recht inne hat. Deswegen ist die Rechtsstellung des sippegebundenen Anerben des § 12 EHFV in die des überlebenden Ehegatten nach § 6 Abs. 3 HöfeO übergeleitet worden. Die Witwe N. war danach zur Zeit ihres Todes Hofvorerbin. Mit ihrem Ableben fiel der Hof gemäss § 2139 BGB unmittelbar kraft Gesetzes dem weiteren Hoferben an. Bis dahin war die Witwe die Erbin ihres Ehemanns. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls ist hinsichtlich des Hofes der weitere Hoferbe an ihre Stelle getreten. Der Antragsgegner zu 1) hat den Hof also nicht aus dem Nachlass der Witwe erworben, sondern er ist an ihrer Stelle Erbe des Peter Nissen geworden (RGRK BGB 6. Aufl. § 2100 Anm. 1 u. § 2139 Anm. 2; Palandt BGB Einführung vor § 2100 Ziff. 2 u. § 2139 Anm. 1). Der Hof ist mithin überhaupt nicht Bestandteil des Nachlasses der Witwe N. gewesen. Infolgedessen sind die Antragsgegner zu 2-4) und der Antragsgegner zu 1) nicht Miterben nach der Witwe geworden. Jenen steht daher kein Abfindungsrecht aus § 12 HöfeO zu. Da sie durch den Anfall des Hofes an den Antragsgegner zu 1) keine Beeinträchtigung ihrer Rechte erfahren haben, erfüllen sie in ihrer Person auch nicht die Voraussetzungen, an die das Gesetz die Zubilligung einer Abfindung knüpft. Der von ihnen erhobene Anspruch entbehrt damit auch der inneren Berechtigung. Zudem entstehen bei der Vor- und Nacherbschaft Abfindungsansprüche nur einmal, und zwar mit dem Erbfall (Wöhrmann Landwirtschaftsrecht Seite 171; Lange-Wulff a.a.O. Seite 210). Auch aus diesem Grunde konnte der Tod der Witwe Abfindungsansprüche der Antragsgegner zu 2) bis 4) nicht auslösen.

23

Das Beschwerdegericht hat danach mit Recht Abfindungsansprüche der Antragsgegner zu 2) bis 4) verneint. Ob seine von der Rechtsbeschwerde angegriffene Ansicht zutreffend ist, § 6 Abs. 3 Satz 3 HöfeO verlege den Tod des Erblassers auf den Zeitpunkt des Todes des überlebenden Ehegatten, sodass im vorliegenden Falle ein Erbfall nach Peter Nissen unter der Geltung der Höfeordnung eingetreten sei und Abfindungsansprüche aus § 12 HöfeO ausgelöst habe, konnte dahingestellt bleiben, denn diese frage betrifft lediglich die Rechtsbeziehungen der Antragsteller zu dem Antragsgegner zu 1), der den Beschluss des Beschwerdegerichts seinerseits nicht angefochten und danach offenbar gegen Abfindungszahlungen an die Antragsteller nichts einzuwenden hat.

24

Da nach alledem der Antrag der Antragsgegner zu 2) bis 4), soweit er nach dem oben Gesagten zulässig war, nicht gerechtfertigt ist, musste die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung aussergerichtlicher Kosten bestand kein Anlass.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche