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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.01.2016, Az.: IX K 1/15
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und eines Wiederaufnahmeantrags gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11237
Aktenzeichen: IX K 1/15
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 134 FGO

§ 128 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2016, 586

BFH, 29.01.2016 - IX K 1/15

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags erfordert gem. § 134 FGO den schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes.

2. Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

Gründe

1

I. Der Antrag der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Abgesehen von der Nichteinhaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags gemäß § 134 FGO den schlüssigen Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes i.S. von §§ 578, 579, 580 der Zivilprozessordnung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Januar 2009 V K 1/07, BFH/NV 2009, 1125, unter II.B.4.). Auch daran fehlt es hier.

2

II. Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Die FGO sieht eine sofortige Beschwerde nicht vor. Rechtsschutzgewährend wird die sofortige Beschwerde der Kläger deshalb als einfache Beschwerde ausgelegt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 6, m.w.N.). Eine Beschwerde ist jedoch gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2015 IX B 103/15 schon nicht statthaft.

3

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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