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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.01.2016, Az.: IX B 6/16
Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung gegen die Versagung der Akteneinsicht
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11236
Aktenzeichen: IX B 6/16
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 19.11.2015 - AZ: 15 V 215/15

Rechtsgrundlage:

§ 133 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2016, 585-586

BFH, 27.01.2016 - IX B 6/16

Redaktioneller Leitsatz:

Die Versagung der Akteneinsicht kann nur dann mit der Erinnerung angefochten werden, wenn diese vom Urkundsbeamten endgültig verweigert worden ist. Dass er diese verweigert hat, als der Antragsteller spontan und unangekündigt auf der Geschäftsstelle erschienen ist, reicht nicht aus.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. November 2015 15 V 215/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

2

Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.

3

Soweit sich der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) zudem gegen die Verweigerung der spontanen und unangekündigten Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wendet, ist dagegen die Erinnerung (§ 133 FGO) statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2013 IX B 27/13, BFH/NV 2013, 1788). Eine solche ist vom Antragsteller beim FG aber nicht eingelegt worden. Abgesehen davon, dass die Akteneinsicht erst nach Ergehen der angefochtenen rechtskräftigen Entscheidung des FG angestrebt worden ist, hat der Antragsteller nicht vorgebracht, dass ihm die Akteneinsicht seitens des Urkundsbeamten endgültig verweigert worden ist.

4

Hinsichtlich des vom Antragsteller gestellten Ablehnungsgesuchs fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da dieses erst nach der Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung und damit nach Beendigung der Instanz gestellt worden ist (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 29, m.w.N.).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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