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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.10.2015, Az.: I B 122/14
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35967
Aktenzeichen: I B 122/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

Finanzgericht Münster - 23.07.2014 - AZ: 9 K 1386/13 K,G,F

Fundstelle:

BFH/NV 2016, 405

BFH, 22.10.2015 - I B 122/14

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Juli 2014 9 K 1386/13 K,G,F wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —eine GmbH— ist Enkelgesellschaft der in den Niederlanden ansässigen X B.V.; sie erhielt von dieser ein Darlehen, das nach den Feststellungen der Vorinstanz unverzinslich war. Die in der Bilanz der Klägerin ausgewiesene Verbindlichkeit wurde im Anschluss an eine Außenprüfung vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG 2009) abgezinst. Die Klage blieb insoweit ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen (FG Münster, Urteil vom 23. Juli 2014 9 K 1386/13 K,G,F).

2

II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

1. Der Vortrag, es sei i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2009 auch dann vorzunehmen sei, wenn der Steuerbelastung im Zeitpunkt der Abzinsung keine spätere Steuerentlastung entgegenstehen werde (Definitiveffekt), ist offensichtlich unschlüssig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Vorinstanz keine Feststellungen zu den zukünftigen Erträgen der Klägerin getroffen hat und deshalb der Beschwerdevortrag auf einem Sachverhalt beruht, der in einem Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden könnte. Hinzu kommt, dass die Erwägungen nicht zwischen der Frage der Verlustermittlung (hier: einschließlich Abzinsung) einerseits und der Frage nach der Verlustverwertung (Verrechnung, Abzug oder Ausgleich) unterscheiden.

4

2. Unsubstantiiert ist ferner der Vortrag, der Bundesfinanzhof habe sich bisher noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob für das von der Muttergesellschaft an ihre Tochterunternehmen gewährte wertlose Darlehen eine verdeckte Einlage anzusetzen sei, die sich durch eine Abzinsung bilanziell niederschlage. Die Klägerin hat insoweit die einschlägige Senatsrechtsprechung nicht hinreichend gewürdigt, nach der in dem Nutzungsvorteil der Zinslosigkeit keine Einlage zu sehen ist (ausführlich Urteil vom 27. Januar 2010 I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478), und im Übrigen die Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht dazu führt, eine rechtlich bestehende Verpflichtung aus dem handels- oder steuerrechtlichen Abschluss auszubuchen (zuletzt Senatsurteil vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769 [BFH 15.04.2015 - I R 44/14]).

5

3. Unschlüssig ist ferner der Vortrag, es bedürfe der Klärung, ob die Abzinsung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2009 mit Art. 6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) —DBA-Niederlande 1959— vereinbar sei. Er lässt außer Acht, dass die zuletzt genannte Bestimmung (hierzu Senatsurteil vom 11. Oktober 2012 I R 75/11, BFHE 239, 242, BStBl II 2013, 1046 [BFH 11.10.2012 - I R 75/11]) darauf zielt, eine nicht fremdübliche Gewinnminderung zu korrigieren (vgl. zum insoweit vergleichbaren Art. 9 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development —OECD-Musterabkommen— Eigelshoven in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 9 Rz 125 ff.; Ditz in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 9 Rz 122), die Klägerin aber aufgrund ihrer Konzernzugehörigkeit ein zinsloses Darlehen erhielt, das erkennbar nicht geeignet war, ihre Einkünfte zu mindern. Da zudem Art. 6 DBA-Niederlande 1959 keine Art. 9 Abs. 2 OECD-Musterabkommen entsprechende Vorschrift zur Gegenkorrektur enthält (vgl. hierzu Mick in Wassermeyer, Niederlande Art. 6 Rz 2) und der Vorschrift zudem keine self executing-Wirkung (Senatsurteil in BFHE 239, 242, [BFH 11.10.2012 - I R 75/11] BStBl II 2013, 1046, [BFH 11.10.2012 - I R 75/11] m.w.N.) zukommt, ist die Rüge der Klägerin auch unter diesem Blickwinkel erkennbar unsubstantiiert.

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4. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

7

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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