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Bundesfinanzhof
Urt. v. 03.07.2014, Az.: III R 37/13
Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen eines nicht verheirateten Kindes im Rahmen der Kindergeldgewährung ab dem Jahr 2012
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 03.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21752
Aktenzeichen: III R 37/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Sachsen - 26.06.2013 - AZ: 2 K 470/13 (Kg)

Fundstellen:

BFHE 246, 347 - 349

BFH/NV 2014, 1832-1833

BFH/NV 2014, 2032

BFH/PR 2014, 420

BStBl II 2015, 151-152

DStR 2014, 6-8

DStRE 2014, 1310-1311

EStB 2014, 435

FamRB 2014, 443

FamRZ 2014, 1924

FuR 2015, 53-54

HFR 2014, 1001-1002

NWB 2014, 3059

NWB direkt 2014, 1045

RdW 2015, 4

StB 2014, 375

StBW 2014, 810

StBW 2014, 819

StX 2014, 631

BFH, 03.07.2014 - III R 37/13

Amtlicher Leitsatz:

Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage ist ein Unterhaltsanspruch, welcher der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten gegen den Vater ihres Kindes zusteht (§ 1615l BGB), für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ohne Bedeutung.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater einer im Juni 1992 geborenen Tochter (T), für die er Kindergeld bezog. T ist die Mutter eines im Oktober 2010 geborenen Kindes. Sie befand sich in einer Berufsausbildung. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für T durch Bescheid vom 24. Januar 2013 ab Januar 2013 auf, weil nicht mehr die Eltern gegenüber T unterhaltsverpflichtet seien, sondern der Kindsvater nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013).

2

Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt. Es war der Ansicht, auf etwaige Unterhaltsansprüche der T gegenüber dem Kindsvater komme es nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage nicht mehr an. Es hob den Aufhebungsbescheid sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für T ab Januar 2013 zu bewilligen.

3

Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, trotz der zum 1. Januar 2012 eingetretenen Rechtsänderung sei kein Kindergeld für eine Tochter zu gewähren, die gegen den Vater ihres Kindes einen vorrangigen Unterhaltsanspruch habe. Außerdem hätte das FG über einen Kindergeldanspruch der T nur für die Monate bis März 2013 entscheiden dürfen, da nach dem Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07 (BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681 [BFH 22.12.2011 - III R 41/07]) der Monat, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden sei, der letzte Monat sei, für den ein Kindergeldanspruch im finanzgerichtlichen Verfahren überprüft werden könne.

4

Die Familienkasse beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Streitsache hinsichtlich des Zeitraums Januar bis März 2013 an das FG zurückzuverweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

6

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II.

7

Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist über das Klagebegehren nicht hinausgegangen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) und hat darüber hinaus zutreffend entschieden, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch der T gegenüber dem Vater ihres Kindes dem Anspruch des Klägers auf Kindergeld nicht entgegensteht.

8

1. Die Familienkasse rügt zu Unrecht, das FG sei über den Klageantrag hinausgegangen, weil es sie dazu verpflichtet habe, Kindergeld ab Januar 2013 zu gewähren und damit eine Entscheidung über den Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung hinaus getroffen habe.

9

a) Die Klage richtet sich gegen den Aufhebungsbescheid der Familienkasse vom 24. Januar 2013 sowie gegen die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013. Mit der Aufhebung dieser Verwaltungsentscheidungen durch das Urteil des FG wurde der vorherige Bescheid über die Festsetzung von Kindergeld wieder wirksam. Aufgrund dieses Festsetzungsbescheids ist die Familienkasse gegenüber dem Kläger verpflichtet, Kindergeld zu gewähren. Eines eigenen Ausspruchs des FG über diese Verpflichtung bedurfte es nicht.

10

b) Der Urteilstenor kann nicht dahin verstanden werden, dass die Familienkasse durch das FG zur Gewährung von Kindergeld verpflichtet werden sollte, noch dazu für Monate, die über den gerichtlich nachprüfbaren Zeitraum hinausgingen. Vielmehr brachte das FG lediglich zum Ausdruck, dass die Familienkasse aufgrund der Aufhebung des Aufhebungsbescheids Kindergeld an die Klägerin zu zahlen hat. Eine konstitutive Wirkung hat der Tenor insoweit nicht.

11

2. Dem Kläger steht nach dem Wortlaut der §§ 32, 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld für die im Juni 1992 geborene T zu, die sich in Berufsausbildung befand und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, BGBl I 2011, 2131).

12

Die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist nach dem Gesetzeswortlaut --im Gegensatz zu der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage-- ohne Bedeutung. Der Senat hat in dem Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 22/13 (BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257 [BFH 17.10.2013 - III R 22/13]) entschieden, dass die Verheiratung eines Kindes seiner kindergeldrechtlichen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG nicht entgegensteht, weil hierfür keine typische Unterhaltssituation vorausgesetzt wird. Der Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegenüber seinem Ehegatten ist für den Anspruch auf Kindergeld ohne Belang. Entsprechendes gilt für den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Tochter, für die Kindergeld begehrt wird, gegen den Vater ihres Kindes nach § 1615l BGB. Die Bezüge, die aufgrund eines derartigen Anspruchs einer nicht behinderten Tochter zufließen, bleiben nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage außer Betracht.

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